Begründung:
Die Eltern der mj Kinder Bettina und Tanja leben - nach dem im Februar 2004 erfolgten Auszug des Vaters aus der in ihrem Hälfteeigentum stehenden landwirtschaftlichen Liegenschaft - dauernd getrennt. Sie vereinbarten, dass der Mutter bis zu ihrer Scheidung die Obsorge über die Kinder alleine zukomme.
Die beiden Kinder beantragten, den Vater zur Leistung von Geldunterhalt zu verpflichten.
Der Vater argumentierte zur Begründung seines Vorbringens, dass die begehrten Unterhaltsbeträge überhöht seien, insbesondere damit, dass die Kinder in dem im Eigentum beider Eltern stehenden gemeinsamen Haus wohnen würden, wodurch der Vater auch die Wohnungskosten mitbestreite. Außerdem könnte aus den Erträgnissen der Landwirtschaft auch ein Teil ihres Lebensaufwandes bestritten werden. Die Familie sei etwa wegen der ausgeübten Schweinezucht nicht genötigt, Fleisch einzukaufen. Die Hälfte der Erträge aus der Landwirtschaft sei als Naturalunterhalt, der den Kindern zugute käme, zu werten. Das Erstgericht verpflichtete den Vater letztlich mit Beschluss vom 5. 4. 2005 zum Unterhalt der mj Bettina von 1. 3. bis 31. 8. 2004 monatlich EUR 250,-- und ab 1. 9. 2004 monatlich EUR 266,-- zu leisten, zum Unterhalt der mj Tanja von 1. 3 bis 31. 8. 2004 monatlich EUR 200,-- und ab 1. 9. 2004 monatlich EUR 229,--. Das Rekursgericht setzte die Unterhaltspflicht des Vaters für den Zeitraum 1. 3. bis 31. 8. 2004 bezüglich der mj Bettina von monatlich EUR 250,-- auf EUR 213,-- herab und bezüglich der mj Tanja von EUR 200,-- auf EUR 180,--. Für den Zeitraum ab 1. 9. 2004 wurde dem Rekurs des Vaters nicht Folge gegeben. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde zugelassen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, dass nach bisher ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durch Leistungen des Unterhaltspflichtigen für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung kein Naturalunterhalt an die Kinder geleistet werde, weil diese Leistungen ausschließlich das familienrechtlicher Verhältnis zwischen den Ehegatten beträfen. Dieser Grundsatz gelte nur nicht für Aufwendungen, um die Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten. Andererseits habe der Oberste Gerichtshof aber auch schon mehrfach zum Kindesunterhalt entschieden, dass ein Unterhaltsberechtigter, der nicht auch für die Kosten seiner Wohnversorgung aufzukommen habe, nicht mehr des gesamten Geldunterhaltes bedürfe, um seinen vollständigen Unterhalt decken zu können, was im Ergebnis einer Anrechnung einer sich wirtschaftlich ergebenden Wohnungskostenersparnis auch auf Unterhaltsansprüche von Kindern gleichkomme.
Im vorliegenden Fall würde nach Ansicht des Rekursgerichtes nur allenfalls die Berücksichtigung einer Wohnungskostenersparnis deshalb in Betracht kommen, weil die Kinder in dem im Miteigentum ihrer Eltern befindlichen Haus wohnen (können). Dass die Mutter die Erträgnisse aus der Landwirtschaft beziehe, könne keinesfalls als Naturalunterhalt des Vaters gewertet werden, weil die Erträgnisse aus der Landwirtschaft (wenngleich teilweise aus dem Vermögen des Vaters) nur durch Leistungen der Mutter gewonnen würden und außerdem auch eine tatsächliche Eigenersparnis zu keiner messbaren Bedarfsminderung führe. Was die Abdeckung der Wohnversorgung angehe, könne entsprechend dem Miteigentumsanteil des Vaters nur zu 50 % von geleistetem Naturalunterhalt bzw Ersparnis ausgegangen werden. Hier sei aber zu berücksichtigen, dass bei einem Regelbedarf von EUR 296,-- (für Bettina) und EUR 258,-- (für Tanja) jedenfalls auch die übrigen Bedürfnisse der Kinder angemessen abgedeckt werden müssen. Der monatlich auf die reinen Wohnungskosten entfallende Teil des Unterhaltes könne auch kaum höher als mit EUR 60,-- pro Kind veranschlagt werden, weshalb pro Kind maximal EUR 30,--/Monat als Naturalunterhalt gewertet werden könnten. Da aber (bei Regelbedarfssätzen von EUR 296,-- bzw EUR 258,--) die festgesetzten Unterhaltsbeträge jedenfalls erforderlich erschienen, um auch unter Berücksichtigung reduzierter Wohnungskosten die Gesamtbedürfnisse der Kinder abzudecken, hätte es bezüglich des Zeitraumes bis 31. 8. 2004 bei der Festsetzung von monatlich EUR 213,-- (für die mj Bettina) und EUR 180,-- (für die mj Tanja) bzw auch ab 1. 9. 2004 bei derjenigen von EUR 266,-- (für die mj Bettina) und von EUR 229,-- (für die mj Tanja) zu verbleiben.
Der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sei zu eröffnen gewesen, weil der Rechtsfrage, ob, in welchem Umfang und in welcher Relation zum Regelbedarf eine sich wirtschaftlich ergebende Wohnkostenersparnis auf den Unterhalt von Kindern anzurechnen sei, eine grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung zukomme. Die Rechtsprechung hiezu könne auch nicht als einheitlich angesehen werden und der Oberste Gerichtshof habe zu 1 Ob 123/04a zuletzt selbst eine Überprüfung der erörterten Rechtsprechungslinien als angezeigt erachtet.
Mit seinem Revisionsrekurs beantragt der Vater, die Unterhaltsbeträge im gesamten strittigen Zeitraum um jeweils EUR 40,- pro Monat und Kind zu vermindern. Diese Reduktion ergebe sich bei entsprechender Anrechnung von Wohnungskosten und eines geringen Betrages für die Ersparnis bei der Schaffung von Nahrungsmitteln.
Die Minderjährigen beantragen, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm keine Folge zu geben.