Der Revisionsrekurs des Vaters ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Die Bezirkshauptmannschaft B***** als Vertreter des Minderjährigen hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt.
2. Der Vater vertritt die Auffassung, unter Berücksichtigung des Mietwerts der Wohnung von 750 EUR und deren Nutzung durch 4 Personen entfalle auf den Minderjährigen ein Anteil von 187,50 EUR. Unter Einbeziehung der vom Rekursgericht angenommenen (anteiligen) Leistungen für die Haushaltsversicherung und die Betriebskosten leiste er monatlich 238,22 EUR an Naturalunterhalt für Wohnversorgung, wozu noch seine Zahlungen für medizinische Behandlungen des Minderjährigen und an Schulgeld kämen, zusammen monatlich 460 EUR. Damit sei jedoch dem Erhöhungsbegehren des Minderjährigen nicht Folge zu geben, sondern vielmehr die Unterhaltsverpflichtung auf 330 EUR herabzusetzen.
3. Was zunächst die Leistungen für medizinische Behandlungen des Minderjährigen und an Schulgeld betrifft, übersieht der Vater, dass er im Verfahren erster Instanz ausdrücklich erklärt hat (AS 153), auf deren Anrechnung auf den Unterhalt zu verzichten. Von dieser Erklärung kann er im Revisionsrekurs nicht abgehen.
4. Damit verbleibt die Frage, ob bzw inwieweit sich ein unterhaltsberechtigtes Kind aus dem Titel der Naturalunterhaltsgewährung die (teilweise) Zurverfügungstellung von Wohnraum durch den (an sich) geldunterhaltspflichtigen Elternteil anrechnen lassen muss.
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass von mehreren Senaten des Obersten Gerichtshofs unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung 4 Ob 510/94 (= EFSlg 76.221), die eine Minderung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehegattin wegen der vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten zur Verfügung gestellten Wohnung bejaht hatte, ausgesprochen worden war, auf den Geldunterhaltsanspruch des die vormalige Ehewohnung mit den ehelichen Kindern benützenden (geschiedenen) Ehegatten sei ein fiktiver Mietwert für diese Wohnung selbst dann nicht anzurechnen, wenn der Unterhaltspflichtige Wohnungseigentümer ist (1 Ob 570/95 = SZ 68/157; RIS-Justiz RS0080373, RS0013521). Lediglich die Aufwendungen, die der Unterhaltspflichtige deshalb erbringt, um die vom Ehegatten benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, seien als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen (1 Ob 2223/96k mwN; RIS-Justiz RS0105634), wobei diese Aufwendungen in der Regel als Wohnungsbenützungskosten bezeichnet werden.
Damit korrespondierend hat der Oberste Gerichtshof zum Kindesunterhalt regelmäßig erkannt, Leistungen eines Ehegatten für die (vormalige) Ehewohnung beträfen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen diesem und dem anderen Ehegatten, von dem die Kinder ein Mitbenützungsrecht ableiteten; Naturalunterhalt an die Kinder leiste er damit aber nicht (RIS-Justiz RS0009551). Davon ausgenommen seien lediglich die Wohnungsbenützungskosten (1 Ob 551/91 = RZ 1992/66 uva; aus jüngerer Zeit 2 Ob 220/04y).
Diese Rechtsprechung ist im Schrifttum auf grundsätzliche Kritik gestoßen (Deixler-Hübner, Zur Anrechnung von Geld- und Naturalunterhalt, ecolex 2001, 110; Gitschthaler, Unterhaltsrecht [2001] Rz 56/1). Habe der Unterhaltsberechtigte nicht für die Kosten der Wohnversorgung aufzukommen, bedürfe er regelmäßig nicht mehr des gesamten festgesetzten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken, weshalb die Wohnkostenersparnis angemessen zu berücksichtigen sei. Andernfalls käme es ja zum „absurden" Ergebnis einer „Doppelversorgung" dahin, dass der Unterhaltsverpflichtete einerseits den Naturalunterhalt finanziere und andererseits zudem den vollen Unterhalt zahlen müsste.
Diese Überlegungen hat der 2. Senat aufgegriffen und im Verhältnis zwischen (geschiedenen) Ehegatten eine angemessene Reduzierung der Geldunterhaltsverpflichtung in einem Fall für richtig erachtet, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte selbst Eigentümer einer Wohnung war (2 Ob 230/00p = EFSlg 97.273). Im Anschluss daran hat der 7. Senat dieselbe Wertung in einem Fall vorgenommen, in dem die (vormalige) Ehewohnung vom geldunterhaltspflichtigen Ehegatten dem anderen Ehegatten zur Verfügung gestellt wurde (7 Ob 178/02f = RZ 2003/16). Auch der 1. Senat hat sich diesen Überlegungen angeschlossen (1 Ob 159/03v = EFSlg 103.150; 1 Ob 84/04s).
Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat der 7. Senat (7 Ob 52/03b = EFSlg 103.326) unter Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels erst jüngst ganz allgemein ausgesprochen, ein Unterhaltsberechtigter, der nicht auch für die Kosten seiner Wohnversorgung aufzukommen habe, bedürfe regelmäßig nicht mehr des gesamten Geldunterhalts, um seinen vollständigen Unterhalt zu decken. In diesem Fall war von den Vorinstanzen der Anspruch von Kindern auf Geldunterhalt (konkret: um ein Drittel) mit der Begründung reduziert worden, sie würden „praktisch kostenlos wohnen". Parallel dazu sprach der 1. Senat in einem, Ehegattenunterhaltsansprüche betreffenden Verfahren aus, der für die angemessene Wohnversorgung eines unterhaltsberechtigten Ehegatten und unterhaltsberechtigter Kinder nach den Marktverhältnissen aufzuwendende Betrag müsse auf alle Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Dies gelte (auch) für den Mietzins, den sich Unterhaltsberechtigte infolge der vom Unterhaltsverpflichteten entgeltfrei zur Verfügung gestellten Wohnung ersparten; allerdings sei dieser nur zu einem Viertel (dort: Mutter mit 3 Kindern) der Vermögenssphäre der Mutter als Belastung zuzurechnen; der Rest belaste die Vermögenssphäre der unterhaltsberechtigten Kinder (1 Ob 123/04a = JBl 2005, 309).
Nach dieser Rechtsprechung können somit auch beim Kindesunterhalt Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die - unter anderem - von den Kindern benützte Wohnung (etwa Mietzinszahlungen) oder die Zurverfügungstellung einer Wohngelegenheit durch diesen Elternteil nicht mehr von vornherein als von der Beurteilung als (anrechenbare) Naturalunterhaltsleistung ausgeschlossen angesehen werden. In welchem Ausmaß es dabei zu einer Anrechnung zu kommen hat, wird in der Regel allerdings keine vom Obersten Gerichtshof zu beurteilende Rechtsfrage sein (vgl RIS-Justiz RS0053263; 7 Ob 52/03b).Nach dieser Rechtsprechung können somit auch beim Kindesunterhalt Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils für die - unter anderem - von den Kindern benützte Wohnung (etwa Mietzinszahlungen) oder die Zurverfügungstellung einer Wohngelegenheit durch diesen Elternteil nicht mehr von vornherein als von der Beurteilung als (anrechenbare) Naturalunterhaltsleistung ausgeschlossen angesehen werden. In welchem Ausmaß es dabei zu einer Anrechnung zu kommen hat, wird in der Regel allerdings keine vom Obersten Gerichtshof zu beurteilende Rechtsfrage sein vergleiche , RIS-Justiz RS0053263; 7 Ob 52/03b).
5. Im vorliegenden Fall haben nun die Vorinstanzen entgegen der zu 4. dargestellten Rechtslage eine Berücksichtigung der Zurverfügungstellung der Wohnung durch den Vater (auch) dem Minderjährigen gegenüber grundsätzlich abgelehnt. Sie haben die zwischen den Eltern des Minderjährigen getroffenen Vereinbarungen dahin ausgelegt, dass der Vater die Wohnung der Mutter auf Grund des Vergleichs zur Verfügung stellt und nicht seinem Sohn anteilig Naturalunterhalt gewährt. Damit wurde eine Minderung des Unterhaltsanspruchs wegen der Wohnversorgung des Minderjährigen letztlich deshalb ausgeschlossen, weil dieser die Wohnung aufgrund seines familienrechtlichen Verhältnisses zur Mutter (mit-)benützt. Im Revisionsrekurs führt der Vater dazu jedoch aus, er habe die Wohnung „seinen Söhnen zusammen mit der Kindesmutter bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Söhne kostenlos zur Verfügung gestellt".
6. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen (7 Ob 524/96 = EFSlg 80.100 mwN), die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Elternteilen anlässlich der Scheidung könne den Kindern grundsätzlich nicht zum Nachteil gereichen; sie vermöge ihren Unterhaltsanspruch nicht zu schmälern. Dass sich der Vater der Mutter gegenüber zur Erbringung von Leistungen (in Form der Begleichung der Wohnungskosten) verpflichtet habe, vermindere daher den Unterhaltsanspruch der Kinder nur insoweit, als die diesbezüglichen Zahlungen allenfalls als Erfüllung einer weiteren (teilweisen) Sorgepflicht gegenüber der geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen sein könnten. Im Schrifttum (Gitschthaler, aaO Rz 57/3) wurde darauf hingewiesen, es müsse darauf geachtet werden, ob nicht die Überlassung der Wohnung oder des Hauses im Zusammenhang mit der nachehelichen Vermögensaufteilung zwischen den Ehegatten (Eltern) eine Gegenleistung des geldunterhaltspflichtigen Elternteils dargestellt habe.
Diesen Überlegungen ist grundsätzlich zu folgen, wäre doch sonst der geldunterhaltspflichtige Elternteil mehrfach bevorzugt, wenn er zunächst für die Überlassung der Wohngelegenheit an den betreuenden Elternteil von diesem eine Gegenleistung (etwa in Form der Eigentumsübertragung) lukriert und sich dann einen Teil seiner Unterhaltsleistungen mit dem Argument ersparen könnte, die unterhaltsberechtigten Kinder hätten einen geringeren Unterhaltsbedarf auf Grund bestehender Wohnversorgung. In diesem Fall wäre nämlich zu berücksichtigen, dass letztlich der betreuende Elternteil die Kosten der Wohnversorgung der Kinder getragen hat bzw trägt und nicht der geldunterhaltspflichtige Elternteil.
7. Im vorliegenden Verfahren ist dem im Akt erliegenden Scheidungsfolgenvergleich der Eltern des Minderjährigen zu entnehmen, dass es sich bei der nunmehr verfahrensgegenständlichen Wohnung um die Ehewohnung handelte, die sich zum Scheidungszeitpunkt bereits im Alleineigentum des Vaters befunden hat. Dem gegenüber waren die Eltern jeweils Hälfteeigentümer einer weiteren Wohnung, die der Mutter zur Gänze ins Eigentum übertragen wurde. Die auf diesen Wohnungen liegenden Belastungen wurden auf die Eltern aufgeteilt. Schließlich erhielt die Mutter „das persönliche Recht zur unentgeltlichen Benützung der bisherigen Ehewohnung ..., bis der letzte Sohn selbsterhaltungsfähig ist". Der Vater verpflichtete sich außerdem zur Tragung der Betriebskosten für diese Wohnung, „bis der letzte gemeinsame Sohn die Mittelschule beendet hat".
Diese Verknüpfung mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des letzten Sohnes spricht dafür, dass die Wohnung - unter anderem - auch dem Minderjährigen als Unterkunft dienen sollte. Dann wäre es unter Berücksichtigung der unter 4. dargelegten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aber nicht nachvollziehbar, warum - wie zu 1 Ob 123/04a dargelegt - die Wohnungskosten nicht nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen sein sollten. Dass dem Recht, die bisherige Ehewohnung weiter zu benützen, eine Gegenleistung der Mutter (vgl 6.) gegenüber gestanden wäre, die es ausschlösse, die Wohnungskosten als Naturalunterhalt auch für den Minderjährigen zu werten, ist dem Vergleich nicht zu entnehmen.Diese Verknüpfung mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des letzten Sohnes spricht dafür, dass die Wohnung - unter anderem - auch dem Minderjährigen als Unterkunft dienen sollte. Dann wäre es unter Berücksichtigung der unter 4. dargelegten jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aber nicht nachvollziehbar, warum - wie zu 1 Ob 123/04a dargelegt - die Wohnungskosten nicht nach Kopfteilen auf die die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen aufzuteilen sein sollten. Dass dem Recht, die bisherige Ehewohnung weiter zu benützen, eine Gegenleistung der Mutter vergleiche 6.) gegenüber gestanden wäre, die es ausschlösse, die Wohnungskosten als Naturalunterhalt auch für den Minderjährigen zu werten, ist dem Vergleich nicht zu entnehmen.
Ist der Vergleich in diesem Sinn auszulegen, so könnte die Anrechnung der anteiligen Wohnungskosten nur abgelehnt werden, wenn sich aus dem Verhältnis zwischen dem ursprünglich festgesetzten Unterhalt und dem der Unterhaltsfestsetzung zugrunde gelegten Einkommen ergeben würde, dass die Wohnversorgung (dem Minderjährigen gegenüber) zusätzlich geleistet werden sollte. Ob dies der Fall ist und wie der Vergleich daher auszulegen ist, wird im fortgesetzten Verfahren zu erörtern sein.
8. Der Vater hat im Verfahren erster Instanz ausgeführt, die von ihm zur Verfügung gestellte Wohnung habe einen Mietwert von 750 EUR. Da sie von vier Personen bewohnt werde, entfielen auf den Minderjährigen 187,50 EUR an anrechenbarer anteiliger Naturalunterhaltsgewährung infolge Wohnversorgung.
Zieht man nun vom festgesetzten Unterhaltsbeitrag von 520 EUR die bereits vom Rekursgericht (insofern rechtskräftig) für anrechenbar erklärten Zahlungen (insgesamt 59 EUR) sowie den vom Vater behaupteten Betrag von 187,50 EUR ab, ergibt sich ein restlicher Unterhaltsbeitrag von 273,50 EUR. Dies würde zu einer gänzlichen Abweisung des Erhöhungsbegehrens des Minderjährigen und zu einer Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters im Sinne seines Antrags vom 11. Juni 2004 führen.
Allerdings haben die Vorinstanzen - ausgehend von ihrer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - keine Feststellungen zur Frage des tatsächlichen Mietwerts der Wohnung des Vaters und zur Frage getroffen, wieviele Personen tatsächlich in den maßgeblichen Unterhaltszeiträumen diese Wohnung benutzt haben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren somit - soweit sie noch nicht in Teilrechtskraft erwachsen sind - aufzuheben und dem Erstgericht eine Verfahrensergänzung aufzutragen.