Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig und teilweise berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die vom Gericht zweiter Instanz ermittelte Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 31.450,-- - im Provisorialverfahren - ausdrücklich nicht. Abgesehen davon hat das Rekursgericht den für die Ballettausbildung der Tochter aufgenommenen und vom Beklagten zurückzuzahlenden Kredit, angesichts dessen Zwecks und des Einverständnisses der Klägerin zu Recht als einkommensmindernd beurteilt (Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 244 mwN).
Dagegen ist die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts der der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung auf ihren Geldunterhaltsanspruch ausgeschlossen. Die Klägerin leitet ihr Wohnrecht aus § 97 ABGB ab; dieses Recht besteht im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fort. Lediglich die Aufwendungen, die der unterhaltspflichtige Beklagte deshalb erbringt, um die von der Klägerin benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen. Zu diesen Wohnungsbenützungskosten gehören beispielsweise die Betriebskosten, zu welchen der Beklagte mit etwa S 400,-- monatlich beiträgt. Der Oberste Gerichtshof hat es aber schon wiederholt abgelehnt, dem Ehegatten, der die Ehewohnung allein gebraucht, ein Benützungsentgelt aufzuerlegen (JBl 1996, 442; EvBl 1993/161; EFSlg 70.596 f, 64.326; EvBl 1992/108; 8 Ob 595/93; RZ 1992/66; JBl 1987, 518 ua).Dagegen ist die Anrechnung eines fiktiven Mietwerts der der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung auf ihren Geldunterhaltsanspruch ausgeschlossen. Die Klägerin leitet ihr Wohnrecht aus Paragraph 97, ABGB ab; dieses Recht besteht im Aufteilungsanspruch gemäß den Paragraphen 81, ff EheG fort. Lediglich die Aufwendungen, die der unterhaltspflichtige Beklagte deshalb erbringt, um die von der Klägerin benützte Wohnung in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, sind als Naturalunterhaltsleistungen anzusehen. Zu diesen Wohnungsbenützungskosten gehören beispielsweise die Betriebskosten, zu welchen der Beklagte mit etwa S 400,-- monatlich beiträgt. Der Oberste Gerichtshof hat es aber schon wiederholt abgelehnt, dem Ehegatten, der die Ehewohnung allein gebraucht, ein Benützungsentgelt aufzuerlegen (JBl 1996, 442; EvBl 1993/161; EFSlg 70.596 f, 64.326; EvBl 1992/108; 8 Ob 595/93; RZ 1992/66; JBl 1987, 518 ua).
Geht man mit den Vorinstanzen richtigerweise davon aus, daß der Klägerin angesichts der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten ein Unterhaltsanspruch von S 9.120,-- monatlich zusteht, ist dem Beklagten in Anbetracht der vom Beklagten getragenen Betriebskosten von monatlich etwa S 400,--, die als Naturalunterhaltsleistung zu berücksichtigen sind, ein monatlicher einstweiliger Unterhalt von (insgesamt) S 8.700,-- aufzuerlegen. Der Beklagte bezahlte der Klägerin monatlich aber nur S 6.670,-- an Unterhalt, sodaß eine Unterhaltsverletzung vorliegt.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin ist daher teilweise stattzugeben.
Zur Kostenentscheidung ist auszuführen:
Gemäß § 393 Abs.1 EO hat die Klägerin die Kosten des Sicherungsverfahrens im Umfang der Stattgebung vorläufig selbst zu tragen. Insoweit ihr Provisorialbegehren abgewiesen wurde, steht ihr ein Kostenersatzanspruch gemäß § 402 EO, §§ 40, 50 ZPO endgültig nicht zu.Gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO hat die Klägerin die Kosten des Sicherungsverfahrens im Umfang der Stattgebung vorläufig selbst zu tragen. Insoweit ihr Provisorialbegehren abgewiesen wurde, steht ihr ein Kostenersatzanspruch gemäß Paragraph 402, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO endgültig nicht zu.
Dem Beklagten ist die Abwehr des Sicherungsantrags zum Teil gelungen. Die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens ist nicht vorzubehalten, es sind auch zufolge § 393 Abs.1 EO, der den Zuspruch von Kosten an die Klägerin im Provisorialverfahren ausschließt, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (2 Ob 587/93 mwN). Der Beklagte hat sich am Provisorialverfahren in erster Instanz durch seine Äußerung vom 18.3.1996 (ON 4) und die Teilnahme an der Tagsatzung vom 29.3.1996 (ON 6) beteiligt. Er hat Anspruch auf Kosten auf der Basis der Differenz zwischen dem von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruch von S 10.213,80 und dem vom Obersten Gerichtshof zuerkannten Betrag von S 8.700,--, also auf Basis von S 1.513,80 monatlich. Dies ergibt unter Anwendung des § 9 Abs.3 RATG eine Bemessungsgrundlage von S 18.165,60 und somit bei einem Honoraransatz von S 1.269,-- insgesamt (ohne Einheitssatz und Umsatzsteuer) einen Betrag von S 3.172,50. Im Rekursverfahren und auch im Verfahren über den Revisionsrekurs beläuft sich der vom Beklagten ersiegte Betrag nur mehr auf S 300,-- monatlich, was eine Bemessungsgrundlage von S 3.600,-- und somit einen Honoraransatz von S 882,-- für den Rekurs bzw. von S 1.058,-- für die Revisionsrekursbeantwortung ergibt. Unter Hinzurechnung von 60 % Einheitssatz und 20 % Umsatzsteuer gebührt dem Beklagten insgesamt Kostenersatz im Betrag von S 9.816,--.Dem Beklagten ist die Abwehr des Sicherungsantrags zum Teil gelungen. Die Entscheidung über seine Kosten des Provisorialverfahrens ist nicht vorzubehalten, es sind auch zufolge Paragraph 393, Absatz eins, EO, der den Zuspruch von Kosten an die Klägerin im Provisorialverfahren ausschließt, die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung nicht anzuwenden. Er hat vielmehr Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (2 Ob 587/93 mwN). Der Beklagte hat sich am Provisorialverfahren in erster Instanz durch seine Äußerung vom 18.3.1996 (ON 4) und die Teilnahme an der Tagsatzung vom 29.3.1996 (ON 6) beteiligt. Er hat Anspruch auf Kosten auf der Basis der Differenz zwischen dem von der Klägerin geltend gemachten Unterhaltsanspruch von S 10.213,80 und dem vom Obersten Gerichtshof zuerkannten Betrag von S 8.700,--, also auf Basis von S 1.513,80 monatlich. Dies ergibt unter Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, RATG eine Bemessungsgrundlage von S 18.165,60 und somit bei einem Honoraransatz von S 1.269,-- insgesamt (ohne Einheitssatz und Umsatzsteuer) einen Betrag von S 3.172,50. Im Rekursverfahren und auch im Verfahren über den Revisionsrekurs beläuft sich der vom Beklagten ersiegte Betrag nur mehr auf S 300,-- monatlich, was eine Bemessungsgrundlage von S 3.600,-- und somit einen Honoraransatz von S 882,-- für den Rekurs bzw. von S 1.058,-- für die Revisionsrekursbeantwortung ergibt. Unter Hinzurechnung von 60 % Einheitssatz und 20 % Umsatzsteuer gebührt dem Beklagten insgesamt Kostenersatz im Betrag von S 9.816,--.