Entgegen seinen Ausführungen hat der Revisionswerber im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen dahin erstattet, daß die Parteien sich "zumindest in konkludenter Weise darüber einig geworden" seien, es werde der Klägerin bis zur Scheidung der Ehe die Ehewohnung und der PKW einschließlich der dafür anfallenden Betriebskosten zur teilweisen Deckung ihrer Unterhaltsbedürfnisse zur Verfügung gestellt; der Beklagte hat vielmehr nur vorgebracht, daß die Vereinbarung die Überlassung der Wohnung und des PKWs sowie die Zahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung zum Gegenstand gehabt habe, sodaß sein nunmehriges Vorbringen, die Klägerin sei auch mit der Anrechnung dieser Leistungen auf ihren Geldunterhaltsanspruch einverstanden, eine unzulässige Neuerung darstellt, auf die schon das Berufungsgericht zu Recht nicht eingegangen ist.
Dem Berufungsgericht kann auch insoweit kein Verfahrensmangel angelastet werden, als es keine Feststellungen über die im Zusammenhang mit der Vermietung der sogenannten ***** gebildete und anteilig auf den Beklagten entfallende Mietzinsreserve getroffen hat. Die Mietzinsreserve ist nämlich kein (gesondert zu verwahrendes oder zinsbringend anzulegendes, wertzusicherndes) an das Haus gebundene Sondervermögen, sondern eine bloße Rechnungsgröße, die die Grundlage mietrechtlicher Entscheidungen bildet. Daher hat im Fall eines Eigentumswechsels der frühere Eigentümer (mangels besonderer Vereinbarung) zwar die erforderlichen Rechnungsunterlagen, nicht aber auch die sich daraus ergebenden Beträge auszufolgen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 20 MRG Rdz 13; Würth in Rummel ABGB2 § 20 MRG Rdz 8; MietSlg. 21.098; MietSlg. 27.301; RdW 1988, 386). Die Bildung der Mietzinsreserve, der effektive Ausgaben nicht gegenüberstehen, mindert daher nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wie dies bereits für die Invesitionsrücklage ausgesprochen wurde (vgl. Schwimann in Schwimann ABGB § 140 Rdz 65; JBl. 1992, 702). Eine allfällige steuerliche Mehrbelastung wäre in jenem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfällt, da es andernfalls, etwa bei Verbrauch der Mietzinsreserve für Investitionen und deren Berücksichtigung, als die Bemessungsgrundlage mindernd zu einer Verzerrung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen käme.Dem Berufungsgericht kann auch insoweit kein Verfahrensmangel angelastet werden, als es keine Feststellungen über die im Zusammenhang mit der Vermietung der sogenannten ***** gebildete und anteilig auf den Beklagten entfallende Mietzinsreserve getroffen hat. Die Mietzinsreserve ist nämlich kein (gesondert zu verwahrendes oder zinsbringend anzulegendes, wertzusicherndes) an das Haus gebundene Sondervermögen, sondern eine bloße Rechnungsgröße, die die Grundlage mietrechtlicher Entscheidungen bildet. Daher hat im Fall eines Eigentumswechsels der frühere Eigentümer (mangels besonderer Vereinbarung) zwar die erforderlichen Rechnungsunterlagen, nicht aber auch die sich daraus ergebenden Beträge auszufolgen (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 20, MRG Rdz 13; Würth in Rummel ABGB2 Paragraph 20, MRG Rdz 8; MietSlg. 21.098; MietSlg. 27.301; RdW 1988, 386). Die Bildung der Mietzinsreserve, der effektive Ausgaben nicht gegenüberstehen, mindert daher nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wie dies bereits für die Invesitionsrücklage ausgesprochen wurde vergleiche Schwimann in Schwimann ABGB Paragraph 140, Rdz 65; JBl. 1992, 702). Eine allfällige steuerliche Mehrbelastung wäre in jenem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie anfällt, da es andernfalls, etwa bei Verbrauch der Mietzinsreserve für Investitionen und deren Berücksichtigung, als die Bemessungsgrundlage mindernd zu einer Verzerrung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen käme.
Der Revisionswerber vermag daher gegen die Ausmittlung der Bemessungsgrundlage von rund S 100.000,-- monatlich netto durch die Vorinstanzen keine Bedenken zu erwecken.
Nach der - auch von der Lehre gebilligten (Pichler in Rummel ABGB2 § 94 Rdz 3a; Schwimann in Schwimann ABGB § 94 Rdz 25) - Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz wird der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen (7 Ob 503/91). Ist die Ehefrau einkommenslos, so entspricht der Zuspruch eines Unterhalts in der Höhe von 33 % des Einkommens des Ehemannes den allgemein üblichen Sätzen (3 Ob 1520/91). Wenngleich diese Prozentmethoden sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, so haben sie doch den Charakter einer Orientierungshilfe und können als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. Daraus folgt, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin grundsätzlich mit 40 % des gemeinsamen Einkommens beider Streitteile abzüglich ihres eigenen Einkommens zu bemessen wäre. Liegen allerdings exorbitante Einkommensunterschiede (insbesondere ein verschwindend geringes Einkommen des Berechtigten) vor, kann die Ermittlung des Unterhaltsanspruches mit 40 % des gemeinsamen Einkommens zu einer Verzerrung führen. In solchen Fällen, in denen die Berücksichtigung des geringen Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum Ergebnis hätte, daß der Unterhaltspflichtige mehr bezahlen müßte als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer acht läßt und den Unterhalt mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten bemißt, hat das Einkommen des Berechtigten bei der Bemessung außer Betracht zu bleiben. In einem derartigen Fall kann aber bei Berechnung des Unterhalts nicht zuerst davon ausgegangen werden, daß der Berechtigte kein Einkommen habe, und dann ihm von dem auf diese Weise ermittelten Betrag doch das tatsächlich erzielte Einkommen wieder abgezogen werden (2 Ob 584/91). Im gegenständlichen Fall würde die Bemessung aufgrund beider Einkommen unter Berücksichtigung der Sorgepflicht und nach Abzug des Einkommens der Klägerin zu einem rund S 5.500,-- höheren Unterhaltsanspruch führen, weshalb es nach der dargestellten Rechtsprechung dabei zu verbleiben hat, daß das geringfügige Einkommen der Klägerin zur Gänze bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleibt.Nach der - auch von der Lehre gebilligten (Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 94, Rdz 3a; Schwimann in Schwimann ABGB Paragraph 94, Rdz 25) - Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz wird der Unterhaltsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten mit 40 % des Familieneinkommens angenommen, wenn keine weiteren Sorgepflichten bestehen (7 Ob 503/91). Ist die Ehefrau einkommenslos, so entspricht der Zuspruch eines Unterhalts in der Höhe von 33 % des Einkommens des Ehemannes den allgemein üblichen Sätzen (3 Ob 1520/91). Wenngleich diese Prozentmethoden sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, so haben sie doch den Charakter einer Orientierungshilfe und können als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. Daraus folgt, daß der Unterhaltsanspruch der Klägerin grundsätzlich mit 40 % des gemeinsamen Einkommens beider Streitteile abzüglich ihres eigenen Einkommens zu bemessen wäre. Liegen allerdings exorbitante Einkommensunterschiede (insbesondere ein verschwindend geringes Einkommen des Berechtigten) vor, kann die Ermittlung des Unterhaltsanspruches mit 40 % des gemeinsamen Einkommens zu einer Verzerrung führen. In solchen Fällen, in denen die Berücksichtigung des geringen Einkommens des Unterhaltsberechtigten zum Ergebnis hätte, daß der Unterhaltspflichtige mehr bezahlen müßte als dann, wenn man das Einkommen des Unterhaltsberechtigten außer acht läßt und den Unterhalt mit 33 % des Einkommens des Verpflichteten bemißt, hat das Einkommen des Berechtigten bei der Bemessung außer Betracht zu bleiben. In einem derartigen Fall kann aber bei Berechnung des Unterhalts nicht zuerst davon ausgegangen werden, daß der Berechtigte kein Einkommen habe, und dann ihm von dem auf diese Weise ermittelten Betrag doch das tatsächlich erzielte Einkommen wieder abgezogen werden (2 Ob 584/91). Im gegenständlichen Fall würde die Bemessung aufgrund beider Einkommen unter Berücksichtigung der Sorgepflicht und nach Abzug des Einkommens der Klägerin zu einem rund S 5.500,-- höheren Unterhaltsanspruch führen, weshalb es nach der dargestellten Rechtsprechung dabei zu verbleiben hat, daß das geringfügige Einkommen der Klägerin zur Gänze bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleibt.
Der von den Vorinstanzen ausgemittelte grundsätzliche Geldunterhaltsanspruch der Klägerin von rund S 29.000,-- monatlich steht daher mit der Rechtsprechung im Einklang.
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnungsbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat der andere Ehegatte gemäß § 97 ABGB einen Anspruch gegen ihn, daß er alles unterlasse und vorkehre, damit der darauf angewiesene Ehegatte die Wohnung nicht verliere. Dieser Unterlassungsanspruch hindert den Ehegatten daran, von dem ihm sonst zustehenden Recht an der Wohnung Gebrauch zu machen. Der Zweck der Bestimmung besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen. Der verfügungsberechtigte Ehegatte soll dazu verpflichtet sein, dem bedürftigen Ehegatten die Wohnung zu erhalten (SZ 52/190).Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnungsbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat der andere Ehegatte gemäß Paragraph 97, ABGB einen Anspruch gegen ihn, daß er alles unterlasse und vorkehre, damit der darauf angewiesene Ehegatte die Wohnung nicht verliere. Dieser Unterlassungsanspruch hindert den Ehegatten daran, von dem ihm sonst zustehenden Recht an der Wohnung Gebrauch zu machen. Der Zweck der Bestimmung besteht darin, den einen Ehegatten in seinem Anliegen auf Sicherung seines Wohnbedürfnisses vor Willkürakten des anderen zu schützen. Der verfügungsberechtigte Ehegatte soll dazu verpflichtet sein, dem bedürftigen Ehegatten die Wohnung zu erhalten (SZ 52/190).
§ 97 ABGB sagt allerdings unmittelbar nichts darüber aus, wer die mit der Ehewohnung verbundenen Kosten zu tragen hat. In SZ 60/97 wurde ebenso wie in 6 Ob 700/90 = EFSlg. 64.326 und 65.353 ausgesprochen, daß sich dann, wenn der andere Eheteil die Kosten der Wohnung trägt, der Geldunterhaltsanspruch wegen der Deckung eines Teiles der Lebensbedürfnisse des Berechtigten vermindert. Muß der Unterhaltsberechtigte hingegen auch die Kosten der Wohnung tragen, so hat er vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittenermaßen außer den Betriebskosten für die Wohnung kein Entgelt zu entrichten. Es würde deshalb die Anrechnung des fiktiven Mietwertes zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (1 Ob 529, 530/92) und damit schließlich zu einer Anhebung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen und zudem dem Zweck des § 97 ABGB zuwiderlaufen, da die Klägerin eine während des Zusammenlebens in der Ehewohnung nicht bestandene Einschränkung ihres Unterhaltsanspruches hinnehmen müßte.Paragraph 97, ABGB sagt allerdings unmittelbar nichts darüber aus, wer die mit der Ehewohnung verbundenen Kosten zu tragen hat. In SZ 60/97 wurde ebenso wie in 6 Ob 700/90 = EFSlg. 64.326 und 65.353 ausgesprochen, daß sich dann, wenn der andere Eheteil die Kosten der Wohnung trägt, der Geldunterhaltsanspruch wegen der Deckung eines Teiles der Lebensbedürfnisse des Berechtigten vermindert. Muß der Unterhaltsberechtigte hingegen auch die Kosten der Wohnung tragen, so hat er vollen Anspruch auf Leistung des Unterhalts in Geld. Im gegenständlichen Fall ist unbestrittenermaßen außer den Betriebskosten für die Wohnung kein Entgelt zu entrichten. Es würde deshalb die Anrechnung des fiktiven Mietwertes zu einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (1 Ob 529, 530/92) und damit schließlich zu einer Anhebung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen und zudem dem Zweck des Paragraph 97, ABGB zuwiderlaufen, da die Klägerin eine während des Zusammenlebens in der Ehewohnung nicht bestandene Einschränkung ihres Unterhaltsanspruches hinnehmen müßte.
Das Gericht zweiter Instanz hat daher zu Recht den fiktiven Wohnungsmietwert nicht auf den Unterhalt der Klägerin angerechnet.
Dem Revisionswerber ist allerdings insoweit beizupflichten, als die Annahme des Berufungsgerichtes, die gegenständliche Wohnung werde auch von der unterhaltsberechtigten Tochter der Streitteile bewohnt, weder in den Feststellungen der Vorinstanzen noch im Parteienvorbringen Deckung findet. Da es sich bei den Betriebskosten überwiegend um (fixe) Kosten handelt, die von der Familiengröße, wenn überhaupt, nur in geringfügigem Ausmaß abhängen, darf aber der Auszug des Beklagten bei der gegebenen Sachlage nicht zu Lasten der in der Wohnung verbliebenen Unterhaltsberechtigten gehen. Die Rechtsprechung hat in derartigen Fällen im allgemeinen die Anrechnung der Hälfte der Betriebskosten als angemessen erachtet (1 Ob 501/93; 7 Ob 529/93; vgl. auch RZ 1992/66), doch kann auch in der Berücksichtigung bloß eines Drittels dieser Kosten in Anbetracht ihres Charakters als überwiegende Fixkosten eine Verletzung des Ermessensspielraumes nicht erkannt werden.Dem Revisionswerber ist allerdings insoweit beizupflichten, als die Annahme des Berufungsgerichtes, die gegenständliche Wohnung werde auch von der unterhaltsberechtigten Tochter der Streitteile bewohnt, weder in den Feststellungen der Vorinstanzen noch im Parteienvorbringen Deckung findet. Da es sich bei den Betriebskosten überwiegend um (fixe) Kosten handelt, die von der Familiengröße, wenn überhaupt, nur in geringfügigem Ausmaß abhängen, darf aber der Auszug des Beklagten bei der gegebenen Sachlage nicht zu Lasten der in der Wohnung verbliebenen Unterhaltsberechtigten gehen. Die Rechtsprechung hat in derartigen Fällen im allgemeinen die Anrechnung der Hälfte der Betriebskosten als angemessen erachtet (1 Ob 501/93; 7 Ob 529/93; vergleiche auch RZ 1992/66), doch kann auch in der Berücksichtigung bloß eines Drittels dieser Kosten in Anbetracht ihres Charakters als überwiegende Fixkosten eine Verletzung des Ermessensspielraumes nicht erkannt werden.
Der Beklagte leistet für die Klägerin bereits seit dem Jahre 1984 Beiträge zur Pensionsversicherung im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung. Damit ist aber entsprechend dem Lebenszuschnitt der Ehegatten während ihres Zusammenlebens davon auszugehen, daß diese einerseits der Sicherung der Altersversorgung der Klägerin und andererseits der späteren Entlastung des Beklagten von Unterhaltsbeiträgen dienenden Zahlungen nicht den Unterhaltsanspruch der Klägerin schmälern, sondern vielmehr zusätzlich zu diesem geleistet werden sollten. Das hohe Einkommen des Beklagten ließe die Annahme unrealistisch erscheinen, diese Zahlungen, von welchen der Beklagte schließlich einmal ein zusätzliches Familieneinkommen erwarten durfte, sollten zu Lasten der sonstigen Gestaltung der Lebensverhältnisse der Parteien etwa in Form des Konsumverzichtes auf seiten der Klägerin gehen.
Dem Gericht zweiter Instanz ist demnach darin beizupflichten, daß es lediglich ein Drittel der Betriebskosten der Wohnung von der Unterhaltsleistung in Abzug gebracht und die Leistungen zur Pensionsversicherung als nicht abzugsfähig erachtet hat.
Der Abzug von lediglich S 1.000,-- monatlich an Betriebskosten für den PKW wird vom Beklagten in seiner Revision nicht bekämpft.
Auch unter dem Gesichtspunkt der "Überalimentierung" ist der Zuspruch des Gerichtes zweiter Instanz nicht bedenklich. Die Rechtsprechung von der sogenannten "Luxusgrenze" wurde ausschließlich für den Kindesunterhalt entwickelt und sollte dem dort bestehenden Problem, daß Überalimentierung pädagogisch nachteilige Auswirkungen haben könnte, begegnen. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung lassen sich für die Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anwenden, da hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können. Vielmehr ist ausschließlich von der Bestimmung des § 94 ABGB auszugehen, wonach normativer Rahmen für die gesetzliche Unterhaltsbeziehung der Ehegatten ihre "Lebensverhältnisse" sind, die durch den Lebenszuschnitt (Lebensstandard) oder Stil der Lebensführung bestimmt werden (Schwimann in Schwimann ABGB § 94 Rdz 12; SZ 52/6; EvBl. 1977/218). Daß die zugesprochene Unterhaltsleistung über die angemessene Teilhabe am Lebenszuschnitt des Partners hinausgehe, wurde im Verfahren weder behauptet noch ist derartiges sonst aufgrund der festgestellten Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien hervorgekommen.Auch unter dem Gesichtspunkt der "Überalimentierung" ist der Zuspruch des Gerichtes zweiter Instanz nicht bedenklich. Die Rechtsprechung von der sogenannten "Luxusgrenze" wurde ausschließlich für den Kindesunterhalt entwickelt und sollte dem dort bestehenden Problem, daß Überalimentierung pädagogisch nachteilige Auswirkungen haben könnte, begegnen. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung lassen sich für die Bemessung des Unterhalts Erwachsener nicht anwenden, da hier erzieherische Überlegungen nicht Platz greifen können. Vielmehr ist ausschließlich von der Bestimmung des Paragraph 94, ABGB auszugehen, wonach normativer Rahmen für die gesetzliche Unterhaltsbeziehung der Ehegatten ihre "Lebensverhältnisse" sind, die durch den Lebenszuschnitt (Lebensstandard) oder Stil der Lebensführung bestimmt werden (Schwimann in Schwimann ABGB Paragraph 94, Rdz 12; SZ 52/6; EvBl. 1977/218). Daß die zugesprochene Unterhaltsleistung über die angemessene Teilhabe am Lebenszuschnitt des Partners hinausgehe, wurde im Verfahren weder behauptet noch ist derartiges sonst aufgrund der festgestellten Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien hervorgekommen.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.