Rechtssatz RS0009571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009571
Entscheidungsdatum
22.10.2010
Rechtssatz
Wenn es auch richtig ist, dass die Rechtsmittelgerichte zweiter Instanz überwiegend der ( geschiedenen nicht berufstätigen ) Ehegattin als allein Unterhaltsberechtigter einen Anteil von 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zuerkannt haben, handelt es sich bei diesem Prozentsatz nur um einen von der Rechtsprechung erarbeiteten Orientierungswert, der keineswegs mathematisch den Berechnungen zugrundegelegt werden muss. Bei entsprechendem Bedarf des Unterhaltsberechtigten können daher auch höhere Prozentsätze der Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegt werden.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 581/91
Entscheidungstext OGH 26.09.1991 7 Ob 581/91
Veröff: RZ 1992/95 S 290
- 5 Ob 522/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 522/93
Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsvergleich, mit welchem der Frau 40 % des verfügbaren Einkommens des Mannes und der Ersatz der Krankenkassenbeiträge zugesichert wurden. (T1)
- 6 Ob 556/93
Entscheidungstext OGH 10.11.1993 6 Ob 556/93
- 8 Ob 595/93
Entscheidungstext OGH 16.12.1993 8 Ob 595/93
Auch; nur: Wenn es auch richtig ist, dass die Rechtsmittelgerichte zweiter Instanz überwiegend der ( geschiedenen nicht berufstätigen )Ehegattin als allein Unterhaltsberechtigter einen Anteil von 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zuerkannt haben, handelt es sich bei diesem Prozentsatz nur um einen von der Rechtsprechung erarbeiteten Orientierungswert. (T2)
- 2 Ob 603/93
Entscheidungstext OGH 27.01.1994 2 Ob 603/93
Beisatz: Zur Sicherung des Existenzminimums (Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen) kommt ausnahmsweise eine Erhöhung des Prozentsatzes in Frage (so schon EFSlg 64912). (T3); Veröff: EvBl 1994/148 S.736
- 8 Ob 503/94
Entscheidungstext OGH 24.02.1994 8 Ob 503/94
Auch; Beisatz: Eine Ausnahme von der "generalisierenden Regel" stellt unter anderem der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann. Hier: Kosten der durch die körperliche Verfassung des Unterhaltsberechtigten begründeten Unterbringung in einem Pflegeheim. (T4)
- 3 Ob 144/99v
Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 144/99v
Beis wie T4
- 5 Ob 183/02a
Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 183/02a
nur T2; Beisatz: Nach den Kriterien der Einzelfallgerechtigkeit sind immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalls bedeutsam. (T5)
- 1 Ob 3/06g
Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 3/06g
nur: Bei entsprechendem Bedarf des Unterhaltsberechtigten können daher auch höhere Prozentsätze der Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegt werden. (T6); Beisatz: Etwa dann, wenn der so errechnete Unterhaltsbeitrag allzu weit unter dem Richtsatz für die Gewährung von Ausgleichszulagen liegt. (T7)
- 4 Ob 51/06p
Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 51/06p
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 31/05p
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 31/05p
nur: Es handelt sich bei diesem Prozentsatz nur um einen von der Rechtsprechung erarbeiteten Orientierungswert, der keineswegs mathematisch den Berechnungen zugrundegelegt werden muss. Bei entsprechendem Bedarf des Unterhaltsberechtigten können daher auch höhere Prozentsätze der Unterhaltsverpflichtung zugrunde gelegt werden. (T8)
- 4 Ob 55/07b
Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 55/07b
Auch
- 7 Ob 186/08s
Entscheidungstext OGH 11.09.2008 7 Ob 186/08s
Auch
- 6 Ob 212/08g
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 212/08g
Auch; Beis ähnlich wie T4 nur: Eine Ausnahme von der "generalisierenden Regel" stellt unter anderem der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann. (T9); Beisatz: Dass nach § 70 Abs 1 EheG der Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren ist, schließt eine Einmalzahlung, wie sie für nicht chronisch anfallende Sonderbedarfskosten typisch ist, nicht aus, wie § 70 Abs 2 EheG zeigt. (T10)
- 7 Ob 166/10b
Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 166/10b
Auch; Veröff: SZ 2010/137
Schlagworte
Prozentsatzmethode
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009571
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19910926_OGH0002_0070OB00581_9100000_001