Begründung:
Die am 31.8.1927 geborene Klägerin und der am 3.4.1929 geborene Beklagte haben am 23.4.1954 die Ehe geschlossen, der fünf volljährige Kinder entstammen. Die Streitteile sind je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, auf der sich das von ihnen bewohnte Einfamilienhaus befindet.
Mit der am 27.5.1993 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Frau die Scheidung aus dem Alleinverschulden des Mannes sowie die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 3.000 S. Mit der Klage verband sie den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, daß der Beklagte einen Prozeßkostenvorschuß von S 25.000 und vorläufige monatliche Unterhaltsbeiträge von S 3.000 ab 1.6.1993 zu bezahlen habe.
Die Klägerin brachte dazu vor, der Beklagte erziele ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 25.000 S. Davon bestreite er die Betriebskosten des Hauses und stelle ihr ein monatliches Haushaltsgeld von S 5.000 zur Verfügung, von dem aber auch der Beklagte versorgt werde. Die Klägerin sei nicht in der Lage, ihre persönlichen Bedürfnisse zu befriedigen, sie könne ohne Unterstützung ihrer Kinder nicht einmal die notwendige Kleidung kaufen.
Der Beklagte sprach sich gegen die beantragte einstweilige Verfügung aus und behauptete ein monatliches Einkommen von S 13.000; davon zahle er an die Klägerin S 5.000 und in den Sonderzahlungsmonaten S 10.000, weiters bestreite er die fixen Kosten des Hauses von rund S 4.000 monatlich. Von seinem Einkommen verblieben ihm somit S 4.000.
Das Erstgericht wies den Provisorialantrag ab, wobei es von folgendem Sachverhalt ausging:
Der Beklagte, dessen Pension im Monatsdurchschnitt S 15.166 netto ausmacht, arbeitete auf Baustellen, wo er neben dem Trinkgeld das Mittagessen und das Nachtmahl erhält. Im Jahresschnitt verdiene er aus dieser Tätigkeit S 3.500 monatlich, so daß sein gesamtes monatliches Durchschnittsnettoeinkommen S 18.666 ausmacht.
Der Beklagte trägt die Betriebskosten des gemeinsam mit der Klägerin bewohnten Einfamilienhauses in der Höhe von durchschnittlich S 4.000 monatlich und stellt der Klägerin ein monatliches Wirtschaftsgeld von S 5.000 und anläßlich der zweimal jährlich anfallenden Sonderzahlungen einen weiteren Betrag von jeweils S 5.000 zur Verfügung. Hievon bezahlt die Klägerin die gesamten Kosten des Haushaltes mit Ausnahme der Betriebskosten. Sie kann von diesem Wirtschaftsgeld S 500 bis S 1.000 monatlich ansparen und finanziert damit das Taschengeld ihrer elf Enkelkinder.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Klägerin habe gemäß § 94 Abs 2 erster Satz ABGB einen Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 33 % der Bemessungsgrundlage von SIn rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, die Klägerin habe gemäß Paragraph 94, Absatz 2, erster Satz ABGB einen Unterhaltsanspruch im Ausmaß von 33 % der Bemessungsgrundlage von S
18.666. Da der Beklagte die Hauptmahlzeiten häufig nicht zu Hause einnehme, verbrauche die Klägerin vom Wirtschaftsgeld von S 5.000 zwei Drittel, also S 3.333. Zudem erhalte sie aufgrund der zweimaligen Zahlung von S 5.000 anläßlich der Sonderzahlungen im Monat durchschnittlich S 833 und entfielen auf sie an vom Beklagten bezahlten Betriebskosten S 2.000. Insgesamt ergebe dies einen Betrag von S 6.166, durch den der Beklagte seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei. Da der Beklagte seine Unterhaltspflicht erfüllt habe und die Klägerin in der Lage sei, monatlich S 500 bis S 1.000 anzusparen, bestehe auch kein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses.
Das von der Klägerin angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung ab und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung eines vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 2.500 und eines Prozeßkostenvorschusses von S 20.000; das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren monatlichen Unterhaltsbeitrages von S 500 und eines weiteren Prozeßkostenvorschusses von S 5.000 wurde abgewiesen.
Das Rekursgericht wies darauf hin, daß der Anteil von 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen lediglich eine von der Rechtsprechung entwickelte Orientierungshilfe darstelle, welche im Gesetz keine Deckung habe. Die von der Judikatur entwickelten Prozentwerte könnten im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches zugrunde gelegt werden, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung dienen. Vielmehr seien immer die besonderen Umstände des Einzelfalles für die Festsetzung der Höhe des zu leistenden angemessenen Unterhaltes maßgebend.
Im vorliegenden Fall decke der Beklagte den Wohnbedarf der Klägerin durch Zahlung der monatlichen Betriebskosten und den Bedarf an Nahrung durch Zurverfügungstellung des Haushaltsgeldes - Wirtschaftsgeldes von monatlich S 5.833. Einen geringen Spielraum für andere Bedürfnisse habe die Klägerin insoweit, als sie sich von dem ihr an Haushalts- bzw Wirtschaftsgeld zur Verfügung gestellten Betrag monatlich S 500 bis S 1.000 ersparen könne. Von der Bemessungsgrundlage von S 18.666 verblieben dem Beklagten im Monat durchschnittlich S 8.833, während der Klägerin zur Befriedigung anderer Bedürfnisse nur S 750 zur Verfügung stünden; es stehe sohin dem Mann nahezu der zwölffache Betrag der Frau zu. Dieses Ergebnis sei unbillig und widerspreche dem Prinzip der Partnerschaft und der Gleichberechtigung, weil ein Betrag von rund S 750 nicht ausreichend sei, um über Wohnung und Nahrung hinausgehende Bedürfnisse angemessen zu befriedigen. Zu einem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis komme man vielmehr dann, wenn man die prozentuelle Aufteilung des Einkommens nur hinsichtlich jenes Betrages vornehme, der nach Abzug der Betriebskosten des Hauses und des Haushaltsgeldes verbleibe; setze man die Ersparnisse der Klägerin im Mittelwert mit S 750 an, so ergebe der Abzug von S 4.000 und S 5.083 (S 5.833 minus S 750) von S
18.666 einen Betrag von S 9.583; 33 % dieses Betrages machten S 3.162 aus, so daß eine ausreichende Alimentierung vorliege, wenn der Beklagte einen weiteren Betrag von S 2.500 monatlich leiste.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes sei auch das Haushaltsgeld nicht im Verhältnis 2 : 1 zwischen den Streitteilen aufzuteilen, weil dem geringeren Essensbedarf des Beklagten sicher ein Mehrbedarf etwa in der Form gegenüberstehe, daß die Klägerin mehr verschmutzte Arbeitskleidung für den Beklagten waschen müsse, als für sich selber und daß dieser aufgrund seiner Tätigkeit wohl auch häufiger duschen oder baden werde. Zu bedenken sei auch, daß im Haushalts- und Wirtschaftsgeld nicht nur Aufwendungen für das Essen und Trinken enthalten seien, sondern auch alle jene Aufwendungen an Putz- und Reinigungsmitteln, die zu einer ordentlichen Versorgung des Hauses erforderlich seien.
Zu einem ähnlichen Ergebnis käme man auch, wenn man das Naturaleinkommen des Klägers in Form des Essens und Trinkens, welches ihm aufgrund seiner Arbeitstätigkeit an mehreren Tagen wöchentlich unentgeltlich außer Haus zur Verfügung gestellt werde, entsprechend in Geld bewerte.
Da ein Prozeßkostenvorschuß einen Ausfluß der Unterhaltsbemessung bilde, sei auch der diesbezügliche Anspruch der Klägerin dem Grunde nach berechtigt, doch erscheine vorläufig ein Betrag von S 20.000 ausreichend, zumal im Zuge des Verfahrens weiterhin die Möglichkeit gegeben sei, einen weiteren derartigen Vorschuß zu verlangen.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil in der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht ein Abgehen von der ständigen Rechtsprechung erblickt werden könne.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Beklagten keine Folge zu geben.