- 2 Ob 603/93
Entscheidungstext OGH 27.01.1994 2 Ob 603/93
Veröff: EvBl 1994/148 S 736
- 2 Ob 595/94
Entscheidungstext OGH 24.11.1994 2 Ob 595/94
- 10 Ob 508/96
Entscheidungstext OGH 27.02.1996 10 Ob 508/96
Auch; nur: Auch die Deckung notwendiger Prozesskosten und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt. (T1)
- 1 Ob 14/04x
Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 14/04x
Auch; Beisatz: Ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. (T2)
- 9 Ob 32/04b
Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 Ob 32/04b
nur T1; Beisatz: Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN hat daher auch für die Ermittlung der Revisionsrekurszulässigkeit eine Zusammenrechnung stattzufinden. (T3)
- 1 Ob 67/05t
Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 67/05t
Auch; Beisatz: Eine solche Leistungspflicht im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht besteht unabhängig davon, ob Prozesskosten in einem Verfahren gegen einen Dritten oder aber in einem gegen den Unterhaltspflichtigen geführten Verfahren auflaufen. (T4); Beisatz: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. Auch ihm ist das Erlangen einstweiligen Unterhalts gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO zu ermöglichen, um einen (weiter bestehenden) Sonderbedarf abzudecken. (T5); Veröff: SZ 2005/55
- 4 Ob 114/06b
Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 114/06b
Auch; Beis wie T5 nur: Besteht materiell ein Anspruch auf (zusätzlichen) Unterhalt wegen eines anzuerkennenden Sonderbedarfs (Zahlung von Prozesskosten), ist der Unterhaltsberechtigte, dem seine Verbindlichkeit (gesetzlich oder vertraglich) „gestundet" wurde, ebenso schutzwürdig wie derjenige, der das kostenverursachende Verfahren erst anhängig machen will. (T6); Beisatz: Ein Geldbedarf des Unterhaltsberechtigten im aufgezeigten Sinn ist auch dann zu bejahen, wenn das auf Seiten der gefährdeten Partei im Provisorialverfahren angefallene Anwaltshonorar - etwa mangels Fälligkeit des Honoraranspruchs - bei Antragstellung noch nicht bezahlt war und die gefährdete Partei nicht in der Lage ist, die erforderlichen Geldmittel selbst aufzubringen. (T7)
- 9 Ob 121/06v
Entscheidungstext OGH 15.11.2006 9 Ob 121/06v
Vgl auch; Beisatz: Dass Prozesskosten einen Sonderbedarf bilden können, entspricht herrschender Judikatur. Der Unterhaltspflichtige kann seine Verpflichtung zur Finanzierung eines Sonderbedarfs somit nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe verweigern. (T8); Beisatz: Maßgeblich dafür, ob es sich um zukünftige oder um bereits aufgelaufene Prozesskosten handelt, ist nämlich nicht der Entscheidungszeitpunkt, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl 4 Ob 114/06b), zumal nur letzterer vom Unterhaltsberechtigten beeinflusst werden kann. (T9)
- 5 Ob 189/08t
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 189/08t
Auch; Beisatz: Der Prozesskostenvorschusswerber muss sich nicht auf einen Verfahrenshilfeantrag verweisen lassen. (T10)
- 3 Ob 152/16y
Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 152/16y
Auch; Beisatz: Die Notwendigkeit der einzelnen Maßnahmen ist im Einzelfall zu prüfen. (T11)
Beisatz: Es ist darauf Bedacht zu nehmen, ob auch der Gegner anwaltlich vertreten ist. (T12)
Beisatz: Maßgeblich ist, ob auch andere vernünftige und sorgfältige Personen in der Lage der gefährdeten Partei ein ähnliches kostenverursachendes Verhalten gesetzt hätten, dieses also als vernünftige und zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme anzusehen ist. (T13)
Beisatz: Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung kann die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse während aufrechter Ehe nicht unberücksichtigt bleiben (vgl RIS‑Justiz RS0009710). (T14)
Beisatz: Die Pauschalgebühr nach GGG zählt zu den Prozesskosten. (T15)
- 8 Ob 51/17h
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 51/17h
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 1 Ob 64/19x
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 64/19x
Beis wie T3
- 4 Ob 106/19w
Entscheidungstext OGH 05.07.2019 4 Ob 106/19w
Auch
- 3 Ob 201/19h
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 3 Ob 201/19h
- 8 Ob 61/21k
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 8 Ob 61/21k
Vgl
- 10 Ob 26/21b
Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 Ob 26/21b
Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Auch die dem Unterhaltsberechtigten bereits bewilligte Verfahrenshilfe enthebt den unterhaltspflichtigen Ehemann nicht von vornherein von seiner Verpflichtung, einen aus dem Titel des einstweiligen Unterhalts begehrten Prozesskostenvorschuss zu leisten. (T16)
- 1 Ob 96/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 96/23h
vgl; Beisatz wie T11
Beisatz: Ob eine kostenverursachende Maßnahme notwendig ist, hängt davon ab, ob eine vernünftige und sorgfältige Person in vergleichbarer Lage ähnlich gehandelt hätte. (T17)
Anm: So bereits 3 Ob 152/16y; 4 Ob 106/19w.
- 1 Ob 120/24i
Entscheidungstext OGH 24.07.2024 1 Ob 120/24i
Beisatz wie T3
- 10 Ob 6/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 Ob 6/24s
Beisatz wie T3
- 1 Ob 107/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 107/24b