Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil es zur Frage, ob auch im außerstreitigen Verfahren ein Prozeßkostenaufwand als einstweiliger Unterhalt nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO geltend gemacht werden kann, nicht gibt.Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist zulässig, weil es zur Frage, ob auch im außerstreitigen Verfahren ein Prozeßkostenaufwand als einstweiliger Unterhalt nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO geltend gemacht werden kann, nicht gibt.
Die Antragstellerin macht in ihrem Rechtsmittel geltend, die Rechtsauffassung des Rekursgerichtes führe im Ergebnis zu einem reduzierten Rechtsschutz des Minderjährigen, da diesem die Möglichkeit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen auch durch anwaltliche Vertretung erheblich erschwert werde. Die Ansicht, anwaltliche Vertretung sei immer dann überflüssig, wenn eine Behörde die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsfindung treffe, sei unrichtig. Auch in einem gerichtlichen Strafverfahren sei der Einsatz eines Verteidigers nicht unzweckmäßig und überflüssig, obwohl das Gericht die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsfindung treffe und auch der Staatsanwalt zur Objektivität verpflichtet sei.
Gerade im vorliegenden Fall sei eine anwaltliche Vertretung besonders notwendig, weil der Antrag auf erstmalige Festsetzung des Unterhaltes bereits am 27.10.1992 gestellt worden sei; die Stellungnahme des Antragsgegners habe umfangreiches Vorbringen erfordert; der Antrag auf einstweiligen Unterhalt sei bereits am 19.5.1993 gestellt worden; der Beschluß des Erstgerichtes sei auf Grund seiner Formulierung nicht vollziehbar gewesen und sei erst nach einem Fristsetzungsantrag ergangen.
Hinsichtlich des laufenden Unterhaltes wird im Revisionsrekurs der Antragstellerin geltend gemacht, das Rekursgericht habe offenbar irrtümlich ausgesprochen, daß die aus der Vergangenheit ausständigen Unterhaltsbeiträge erst mit Rechtskraft der Entscheidung im Provisorialverfahren fällig werden sollten; richtigerweise wären die ausständigen Beträge spätestens 14 Tage nach Zustellung der Rekursentscheidung an den Unterhaltspflichtigen fällig gewesen.
Diese Ausführungen sind zum Teil zutreffend:
Die Deckung notwendiger Prozeß- und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt; derartige Kosten sind daher aus dem Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB zu decken und nicht als gesonderter Vorschuß außerhalb des einstweiligen Unterhaltes zuzusprechen. Wenn sich allerdings aus der Prozeßgefahr ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus diesen laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann, ist ein Prozeßkostenvorschuß zuzusprechen, sofern dies dem Unterhaltspflichtigen neben der Unterhaltsleistung zumutbar ist (Pfurtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 333). Dies gilt auch für ein gemäß § 140 ABGB unterhaltsberechtigtes Kind (NRsp 1994/211; 5 Ob 556/93). Ein derartiger Anspruch kann auch im Provisorialverfahren nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO geltend gemacht werden (EvBl 1994/148; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rz 128). Wenngleich das außerstreitige Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, kann - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht gesagt werden, die Antragstellerin bedürfte keiner anwaltlichen Vertretung. So, wie im außerstreitigen Verfahren auch die Möglichkeit besteht, im Wege der Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beizugeben - die §§ 63-73 ZPO gelten sinngemäß für das Verfahren außer Streitsachen (Art VIII § 3 Abs 1 VerfahrenshilfeG) - kann auch im Einzelfall die Notwendigkeit bestehen, zur ausreichenden Wahrung der Interessen des Antragstellers einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen. Eine derartige Vorgangsweise erscheint im vorliegenden Fall geboten, ist doch der Antrag auf Unterhalt bereits seit 28.10.1992 und der Antrag auf Gewährung eines einstweiligen Unterhaltes seit 25.5.1993 beim Erstgericht anhängig; zu bedenken ist auch, daß der Antragsgegner Rechtsanwalt ist.Die Deckung notwendiger Prozeß- und Anwaltskosten zählt zum Unterhalt; derartige Kosten sind daher aus dem Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, ABGB zu decken und nicht als gesonderter Vorschuß außerhalb des einstweiligen Unterhaltes zuzusprechen. Wenn sich allerdings aus der Prozeßgefahr ein besonderer Unterhaltsbedarf ergibt, den der Unterhaltsberechtigte aus diesen laufenden Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann, ist ein Prozeßkostenvorschuß zuzusprechen, sofern dies dem Unterhaltspflichtigen neben der Unterhaltsleistung zumutbar ist (Pfurtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 333). Dies gilt auch für ein gemäß Paragraph 140, ABGB unterhaltsberechtigtes Kind (NRsp 1994/211; 5 Ob 556/93). Ein derartiger Anspruch kann auch im Provisorialverfahren nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO geltend gemacht werden (EvBl 1994/148; König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rz 128). Wenngleich das außerstreitige Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, kann - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - nicht gesagt werden, die Antragstellerin bedürfte keiner anwaltlichen Vertretung. So, wie im außerstreitigen Verfahren auch die Möglichkeit besteht, im Wege der Verfahrenshilfe einen Rechtsanwalt beizugeben - die Paragraphen 63 -, 73, ZPO gelten sinngemäß für das Verfahren außer Streitsachen (Artikel römisch acht, Paragraph 3, Absatz eins, VerfahrenshilfeG) - kann auch im Einzelfall die Notwendigkeit bestehen, zur ausreichenden Wahrung der Interessen des Antragstellers einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen. Eine derartige Vorgangsweise erscheint im vorliegenden Fall geboten, ist doch der Antrag auf Unterhalt bereits seit 28.10.1992 und der Antrag auf Gewährung eines einstweiligen Unterhaltes seit 25.5.1993 beim Erstgericht anhängig; zu bedenken ist auch, daß der Antragsgegner Rechtsanwalt ist.
Was die Höhe des Prozeßkostenvorschusses betrifft, ist einerseits zu bedenken, daß Bemessungsgrundlage für die Kosten im Hauptverfahren das Dreifache der begehrten Jahresleistung oder der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge ist (§ 58 Abs 1 JN) und im Sicherungsverfahren das Einfache der Jahresleistung (§ 9 Abs 3 RAT), andererseits aber auch, daß der der Antragstellerin zugesprochene vorläufige Unterhalt das Doppelte des sogenannten Regelbedarfes ausmacht. Bei einer derartigen Situation erscheint ein Prozeßkostenvorschuß von S 20.000,- als angemessen; dieser Betrag übersteigt auch nicht die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners.Was die Höhe des Prozeßkostenvorschusses betrifft, ist einerseits zu bedenken, daß Bemessungsgrundlage für die Kosten im Hauptverfahren das Dreifache der begehrten Jahresleistung oder der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge ist (Paragraph 58, Absatz eins, JN) und im Sicherungsverfahren das Einfache der Jahresleistung (Paragraph 9, Absatz 3, RAT), andererseits aber auch, daß der der Antragstellerin zugesprochene vorläufige Unterhalt das Doppelte des sogenannten Regelbedarfes ausmacht. Bei einer derartigen Situation erscheint ein Prozeßkostenvorschuß von S 20.000,- als angemessen; dieser Betrag übersteigt auch nicht die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners.
Was den im Revisionsrekurs der Antragstellerin gerügten Ausspruch über die Fälligkeit der ausständigen Unterhaltsbeiträge betrifft, ist auf diese Frage nicht mehr einzugehen, weil inzwischen mit Beschluß vom 27.10.1993 der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners zurückgewiesen wurde und daher insoweit auch Rechtskraft eingetreten ist.
Der Antrag des Antragsgegners auf Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung war abzuweisen, weil im außerstreitigen Hauptverfahren ein Kostenersatz nicht stattfindet (SZ 61/219).