1. Zum Revisionsrekurs der Klägerin:
1. 1. Nach Ansicht der Klägerin würde bereits die Einbeziehung von "5 % des Bilanzgewinns" der GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte sei, zum Erfolg des Provisorialbegehrens - einstweiliger Unterhalt von 4.500 EUR monatlich - führen. Nach den getroffenen Feststellungen befasst sich der Beklagte als Geschäftsführer der Gesellschaft mit der Einziehung offener Forderungen, der Führung anhängiger Prozesse, der Erkundung von Möglichkeiten zur Veräußerung der (noch) in deren Eigentum stehenden "Häuser" und mit der "Kurspflege der Wertpapiere, welche aus dem Verkaufserlös des Betriebsvermögens angeschafft" wurden. Dafür bezieht er ein Geschäftsführergehalt von 655,93 EUR monatlich netto. Dass dieser Betrag eine zu geringe Gegenleistung sei, behauptet auch die Klägerin nicht.
1. 2. Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sprach der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 98/03y aus, dass zwar die Erträgnisse des Vermögens eines zur Unterhaltsleistung Verpflichteten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien, die Vermögenssubstanz im Allgemeinen jedoch nicht; diese müsse bei der Unterhaltsbemessung lediglich dann berücksichtigt werden, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Berechtigten nicht ausreiche. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis sei kein Vermögensertrag, sondern der Gegenwert der Vermögenssubstanz. Der angemessene Unterhalt gemäß § 94 Abs 2 ABGB richte sich nach dem einvernehmlich gestalteten Lebenszuschnitt der Eheleute bzw nach dem Stil der Lebensführung, wie ihn der Unterhaltspflichtige gewählt habe. Greife der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete zur Deckung des Aufwands für die von ihm gewählte Lebensführung die Substanz seines Vermögens an, so sei es nur recht und billig, den unterhaltsberechtigten Ehepartner an diesem "'Lebenszuschnitt'" (Lebensstandard) teilhaben zu lassen. Nur insoweit sei das Vermögen des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen. An diesen Leitlinien ist festzuhalten.1. 2. Gestützt auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sprach der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 98/03y aus, dass zwar die Erträgnisse des Vermögens eines zur Unterhaltsleistung Verpflichteten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen seien, die Vermögenssubstanz im Allgemeinen jedoch nicht; diese müsse bei der Unterhaltsbemessung lediglich dann berücksichtigt werden, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Berechtigten nicht ausreiche. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis sei kein Vermögensertrag, sondern der Gegenwert der Vermögenssubstanz. Der angemessene Unterhalt gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB richte sich nach dem einvernehmlich gestalteten Lebenszuschnitt der Eheleute bzw nach dem Stil der Lebensführung, wie ihn der Unterhaltspflichtige gewählt habe. Greife der zur Unterhaltszahlung Verpflichtete zur Deckung des Aufwands für die von ihm gewählte Lebensführung die Substanz seines Vermögens an, so sei es nur recht und billig, den unterhaltsberechtigten Ehepartner an diesem "'Lebenszuschnitt'" (Lebensstandard) teilhaben zu lassen. Nur insoweit sei das Vermögen des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen. An diesen Leitlinien ist festzuhalten.
1. 3. Die Analyse der vom Erstgericht als Bescheinigungsmittel verwerteten Gesellschaftsbilanz 2002 ergibt, dass der - inklusive eines Gewinnvortrags - ausgewiesene Gewinn von 4,408.831,12 EUR (Jahresgewinn 3.993.396,27 EUR) praktisch nur aus dem Erlös des Verkaufs von Anlagevermögen besteht. Das verdeutlicht die Gegenüberstellung der Gewinnziffer (insbesondere) mit den Erträgen "aus Betriebsleistung" und den Aufwendungen. Die Schulden - überwiegend bei Banken - beliefen sich auf 4,791.640,52 EUR. Die "Rückstellungen für Körperschaftssteuer" sind mit 1,706.990 EUR ausgewiesen. Bei dieser wirtschaftlichen Lage legte die Gesellschaft den Erlös des Verkaufs von Betriebsvermögen, soweit damit nicht Abfertigungen, Lieferantenverbindlichkeiten und Steuerschulden zu decken waren, "langfristig" an, um aus dem Zinsenertrag ihre (langfristigen) Bankverbindlichkeiten innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn bis zwanzig Jahren zu tilgen. Daraus erhellt, dass die Klägerin - anders als sie meint - in Wahrheit danach strebt, die Vermögenssubstanz des Beklagten (Geschäftsanteil) für die Bemessung ihres gesetzlichen Unterhalts fruchtbar zu machen, will sie doch nicht akzeptieren, dass der aus der Veräußerung des größten Teils des Anlagevermögens der Gesellschaft erzielte "Gewinn" - also die bloße Umwandlung dieses Anlagevermögens in Geld - nicht einmal teilweise an den Beklagten als Alleingesellschafter ausgeschüttet wird, sondern - bei zinsengünstiger Veranlagung - zur Gänze der Tilgung deren Bankverbindlichkeiten dienen soll. Diese Entscheidung des Beklagten als Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft läuft gerade nicht auf die Aufzehrung seiner Vermögenssubstanz - die Werthaltigkeit seines Geschäftsanteils - hinaus, um für sich selbst einen aufwendigen Lebensstil zu finanzieren, an dem er die Klägerin teilhaben lassen müsste. Allein die Vermögensumschichtung innerhalb der Gesellschaft von Real- in Geldvermögen kann aber - im Einklang mit den von der Klägerin für einschlägig gehaltenen Leitlinien der Entscheidung 1 Ob 98/03y - noch keine unterhaltsrechtliche Verpflichtung des Beklagten begründet haben, an sich als Alleingesellschafter einen Teil des bilanzierten Gesellschaftsgewinns auszuschütten und gewinnbringend anzulegen, um so einerseits die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt der Klägerin zu erhöhen, andererseits aber den Zeitraum für die Tilgung der langfristigen Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft - wegen des dann für eine zinsbringende Veranlagung zur Verfügung stehenden geringeren Gesellschaftskapitals - zu verlängern. Insoweit ist festzuhalten, dass hier nicht zu beurteilen ist, welche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Geldunterhalts der Klägerin nach Tilgung der erörterten Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft maßgebend wäre. Ferner darf nicht übersehen werden, dass das Geschäftsfeld der Gesellschaft nach den Feststellungen künftig "die Finanzierung, die Beratung und den Verkauf von Wohnungen und Häusern sowie anderer Sachen am Bausektor ... einschließlich der Vermittlungstätigkeiten" umfassen soll, die "Beteiligung" an einem bestimmten Objekt mit rund 700.000 EUR bereits konkret geplant und für den Beklagten weiters noch die "Beteiligung an einem anderen Unternehmen "denkbar" ist, wobei er dann "die Finanzanleihen verkaufen und die Schulden abdecken würde". Die Gesellschaft befindet sich somit in einer Phase betrieblicher Umstrukturierung, deren Erfolg durch ausreichende Eigenmittel wesentlich gefördert wird.
1. 4. Nach den oben (1.2. und 1.3.) angestellten Erwägungen ist es ausschlaggebend, ob der Beklagte der Klägerin den entsprechend dem einvernehmlich gestalteten Lebenszuschnitt der Ehegatten angemessenen Unterhalt aus realen Einkommensquellen als Bemessungsgrundlage reichen kann. Dazu stellte das Erstgericht - unter Anführung von Einzelheiten - fest, die Ehegatten seien "in ihrer bisher gemeinsamen Lebensführung eher bescheiden" gewesen. Vor diesem Hintergrund soll der Beklagte den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zufolge - bei einer Bemessungsgrundlage von insgesamt etwa 4.000 EUR Monatseinkommen "ohne Heranziehung fiktiver Vermögenserträgnisse" in der Lage sein, einen - unter Berücksichtigung des Eigeneinkommens der Klägerin und der Aufwendungen des Beklagten an Naturalunterhalt - angemessenen monatlichen Unterhalt von 1.000 bzw 1.100 EUR zu zahlen. Das Rekursgericht stützte sich dabei insbesondere auch auf die von ihm - entgegen der Ansicht der Klägerin - im Kern nicht falsch verstandene Entscheidung 1 Ob 98/03y. Als Beurteilungsdetail wesentlich ist im erörterten Zusammenhang jedoch, dass die Gesellschaftsbilanz 2002 lediglich einen Gewinn ausweist, der aus der Veräußerung von Anlagevermögen erzielt wurde. Was nach den Kriterien des Bilanz- und Steuerrechts als "Gewinn" auszuweisen war, ist nach der im Unterhaltsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als bloße Umschichtung des Vermögens der Gesellschaft von Real- in Geldvermögen einzustufen. Diese Umschichtung hat nach den Grundsätzen der Entscheidung 1 Ob 98/03y - an der Rechtsnatur des Vermögens als Anlagevermögen nichts geändert. Dieses Anlagevermögen wird von der Gesellschaft während der betrieblichen Umstrukturierung - gerade in den angestrebten Geschäftssparten - auch benötigt, um den Erfolg der zukünftigen geschäftlichen Tätigkeit zu fördern und sicherzustellen. Im Licht solcher Erwägungen ist dem Rekursgericht bei der Ausklammerung "fiktiver Vermögenserträgnisse" des Beklagten aus der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des gesetzlichen Unterhalts der Klägerin eine gravierende Fehlbeurteilung zu deren Lasten - als Voraussetzung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses - nicht unterlaufen, wäre doch in der Einbeziehung der vom Rekursgericht erörterten "fiktiven Vermögenserträgnisse" in die Unterhaltsbemessungsgrundlage - wie bereits erwähnt - ein teilweiser Verbrauch des im Geschäftsanteil des Beklagten verkörperten Vermögens der Gesellschaft zu erblicken.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.
2. Zum Revisionsrekurs des Beklagten:
2. 1. Der Beklagte vermisst die Feststellung, dass sich die Klägerin in den letzten fünfzehn Ehejahren mit einem monatlichen "Wirtschaftsgeld" von 16.000 ATS begnügt habe. Stünde eine solche Tatsache fest, so könnte der Geldunterhaltsanspruch der Klägerin nicht mehr als 581,38 EUR (= 8.000 S) betragen. Dieses Ergebnis wird auf die Entscheidung 1 Ob 171/02g gestützt. Dort hatten die Vorinstanzen ausdrücklich festgestellt, die Klägerin habe vom Beklagten nie ausdrücklich mehr "'Wirtschaftsgeld'" verlangt, vielmehr habe sie sich mit den ihr zur Verfügung gestellten Beträgen "'abgefunden'". Das könne nur so verstanden werden, dass sie auf einen ihr zustehenden höheren Unterhalt verzichtet habe. Zwar könne aus der bloßen Tatsache, dass es der Berechtigte unterlassen habe, mehr zu begehren, für sich noch nicht auf den Willen, darauf zu verzichten, geschlossen werden, die Klägerin habe aber auf höheren Unterhaltsleistungen nicht bestanden, sondern sich mit den erbrachten Leistungen begnügt, indem sie sich damit abgefunden und den gewährten Unterhalt subjektiv als die von ihr zu beanspruchende Leistung akzeptiert habe. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Deckung eines Unterhaltsrückstands für den Zeitraum bis zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (24. 5. 2000).
2. 2. Die soeben referierte Entscheidung 1 Ob 171/02g hatte im erörterten Abschnitt nur den Verzicht auf höhere Unterhaltsleistungen für zurückliegende Perioden, innerhalb deren sich die Klägerin dort mit einem "Wirtschaftsgeld" in bestimmter Höhe abgefunden hatte, zum Gegenstand. Diese Erwägungen tragen nicht die Ansicht des Beklagten, die Klägerin habe, weil sie sich während des Bestehens der Ehegemeinschaft mit einem "Wirtschaftsgeld" in bestimmter Höhe begnügt habe, auf den seine Hälfte übersteigenden angemessenen laufenden Geldunterhalt verzichtet. Der Beklagte übergeht ferner, dass er der Klägerin nach den Feststellungen - auch noch nach seinem Auszug aus der Ehewohnung im Frühjahr 2003 - ein "Haushaltsgeld" von
1.162 EUR zahlte. Er ist daher bisher offenkundig selbst nicht der Ansicht gewesen, die Klägerin könnte durch ihr Verhalten vor Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Streitteile auf den 581,38 EUR monatlich übersteigenden laufenden und angemessenen Geldunterhalt verzichtet haben. In der rekursgerichtlichen Verneinung eines - nach den besonderen Umständen dieses Falls zu beurteilenden - schlüssigen (teilweisen) Unterhaltsverzichts der Klägerin ist somit kein Rechtsirrtum zu erkennen.
2. 3. Nach Meinung des Beklagten hat die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie ihn - auch vor anderen Leuten - massiv beschimpft habe. Der Beklagte bagatellisiert dabei, dass diese Beschimpfungen ihre Ursache in einer nicht zuletzt wegen seines eigenen ehewidrigen Verhaltens verursachten - psychischen Erkrankung der Klägerin - haben. Eine Unterhaltsverwirkung kann auch nicht deshalb eingetreten sein, weil die Klägerin für ihn das Kochen einstellte. Dabei ist maßgebend, dass der Beklagte "sehr unregelmäßig zu den Mahlzeiten" erschien, weshalb die Klägerin die Zeiten für deren Einnahme fixierte. Daran hielt sich der Beklagte aber nicht. Soweit er nunmehr ins Treffen führt, als Geschäftsmann könne er sich an "fixe Essenszeiten" nicht halten, ist ihm zu entgegnen, dass jene Aufgaben, die er vor seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung Ende Juli 2003 als Geschäftsführer der Gesellschaft noch erfüllte, kein Hindernis gewesen wären, die Mahlzeiten zumindest überwiegend innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens einzunehmen. Soweit die Klägerin dem Beklagten vor seinem Auszug aus der Ehewohnung die Wäsche nicht mehr besorgte, liegt darin im Licht aller Tatsachen des Ehelebens der Streitteile - entgegen der Ansicht des Beklagten - zumindest keine Eheverfehlung, die die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB als Rechtsmissbrauch erscheinen ließe. Demnach erfolgte die Verneinung einer Unterhaltsverwirkung durch die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum. Im Übrigen ist der Beklagte auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin am Zuspruch laufenden Unterhalts - selbst ohne Vorliegen eines Zahlungsrückstands - schon deshalb besteht, weil er dem Unterhaltsbegehren mit der ungerechtfertigten Einwendung entgegentrat, die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt (so zuletzt 9 Ob 13/03g; siehe ferner RIS-Justiz RS0037998). 2. 4. Es wurde bereits im Rahmen der Gründe zur Zurückweisung des Revisionsrekurses der Klägerin erörtert, warum dem Rekursgericht bei Ausklammerung "fiktiver Vermögenserträgnisse" des Beklagten aus der Bemessungsgrundlage bei Ermittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu deren Lasten unterlaufen sein kann. Insoweit bleibt es somit im Ergebnis ohnehin bei der vom Rekursgericht getroffenen Entscheidung. Daher kann es in diesem Punkt keine Feststellungsmängel geben, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung entgegenstünden. Es sei jedoch angemerkt, dass das Erstgericht ohnehin Feststellungen zur beabsichtigten Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nach dem Verkauf des größten Teils ihres Anlagevermögens - auf Grund eines bereits in erster Instanz erstatteten Tatsachenvorbringens - traf.2. 3. Nach Meinung des Beklagten hat die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch verwirkt, weil sie ihn - auch vor anderen Leuten - massiv beschimpft habe. Der Beklagte bagatellisiert dabei, dass diese Beschimpfungen ihre Ursache in einer nicht zuletzt wegen seines eigenen ehewidrigen Verhaltens verursachten - psychischen Erkrankung der Klägerin - haben. Eine Unterhaltsverwirkung kann auch nicht deshalb eingetreten sein, weil die Klägerin für ihn das Kochen einstellte. Dabei ist maßgebend, dass der Beklagte "sehr unregelmäßig zu den Mahlzeiten" erschien, weshalb die Klägerin die Zeiten für deren Einnahme fixierte. Daran hielt sich der Beklagte aber nicht. Soweit er nunmehr ins Treffen führt, als Geschäftsmann könne er sich an "fixe Essenszeiten" nicht halten, ist ihm zu entgegnen, dass jene Aufgaben, die er vor seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung Ende Juli 2003 als Geschäftsführer der Gesellschaft noch erfüllte, kein Hindernis gewesen wären, die Mahlzeiten zumindest überwiegend innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens einzunehmen. Soweit die Klägerin dem Beklagten vor seinem Auszug aus der Ehewohnung die Wäsche nicht mehr besorgte, liegt darin im Licht aller Tatsachen des Ehelebens der Streitteile - entgegen der Ansicht des Beklagten - zumindest keine Eheverfehlung, die die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB als Rechtsmissbrauch erscheinen ließe. Demnach erfolgte die Verneinung einer Unterhaltsverwirkung durch die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum. Im Übrigen ist der Beklagte auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin am Zuspruch laufenden Unterhalts - selbst ohne Vorliegen eines Zahlungsrückstands - schon deshalb besteht, weil er dem Unterhaltsbegehren mit der ungerechtfertigten Einwendung entgegentrat, die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch verwirkt (so zuletzt 9 Ob 13/03g; siehe ferner RIS-Justiz RS0037998). 2. 4. Es wurde bereits im Rahmen der Gründe zur Zurückweisung des Revisionsrekurses der Klägerin erörtert, warum dem Rekursgericht bei Ausklammerung "fiktiver Vermögenserträgnisse" des Beklagten aus der Bemessungsgrundlage bei Ermittlung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu deren Lasten unterlaufen sein kann. Insoweit bleibt es somit im Ergebnis ohnehin bei der vom Rekursgericht getroffenen Entscheidung. Daher kann es in diesem Punkt keine Feststellungsmängel geben, die einer abschließenden rechtlichen Beurteilung entgegenstünden. Es sei jedoch angemerkt, dass das Erstgericht ohnehin Feststellungen zur beabsichtigten Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nach dem Verkauf des größten Teils ihres Anlagevermögens - auf Grund eines bereits in erster Instanz erstatteten Tatsachenvorbringens - traf.
2. 5. Die über die Privatentnahmen des Beklagten aus dem Gesellschaftsvermögen innerhalb der letzten fünf Jahre getroffenen Feststellungen sind nicht präjudiziell, spielen doch diese Entnahmen in dritter Instanz keine Rolle mehr. Dazu merkte die Klägerin in ihrem Revisionsrekurs bloß an, bis zum Verkauf von Anlagevermögen der Gesellschaft 2001 sei "die Ertragslage der Gesellschaft eher bescheiden" gewesen, "sodass neben dem Geschäftsführergehalt die Entnahmen gering" ausgefallen seien. Es besteht somit auch nicht der gerügte Feststellungsmangel, der Beklagte habe mit 43.603,70 EUR der Entnahmen Erb- und Pflichtteilsansprüche seiner Söhne abgefunden. 2. 6. Die im Revisionsrekurs angestellte Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin mit 716,76 EUR monatlich, der wegen Naturalunterhaltsleistungen letztlich auf 500 bis 600 EUR monatlich zu reduzieren sei, kann nur den Zeitraum ab dem 1. 9. 2003 zum Gegenstand haben, bezieht doch die Klägerin erst seit diesem Zeitpunkt eine Pension. Die Berechnung auf Seite 8 des Revisionsrekurses ist - nach allen maßgebenden Parametern - richtig. Daraus ergibt sich kein höherer monatlicher Geldunterhaltsanspruch der Klägerin als 600 EUR, wie er auf Seite 9 des Revisionsrekurses unter Mitberücksichtigung des vom Beklagten gezahlten Naturalunterhalts letztlich zugestanden wird.
Für den Zeitraum vom 2. 6. 2003 bis 31. 8. 2003 beträgt das monatliche Familieneinkommen 4.822,98 EUR netto, 40 % davon ergeben 1.929,19 EUR. Zieht man davon das Eigeneinkommen der Klägerin an Mietzinsen von 1.048 EUR monatlich ab, so verbleibt ein monatlicher Geldunterhaltsanspruch von - gerundet - 881 EUR. Davon sind noch 116 EUR - demnach jener Betrag, den der Beklagte auf den Geldunterhaltsanspruch der Klägerin nach seinem Berechnungsmodell als Naturalunterhalt letztlich (bloß) angerechnet haben will - abzuziehen. Das ergibt 765 EUR.
2. 7. Der erkennende Senat hält die Argumente des Beklagten gegen den der Klägerin zuerkannten Prozesskostenvorschuss für nicht stichhältig, dagegen die auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0013486) gestützte Ansicht des Rekursgerichts für zutreffend. Soweit der Beklagte für seinen Standpunkt die Entscheidung LGZ Wien 44 R 1030/89 (= EFSlg 61.059) ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass deren Aussagen die Lebensverhältnisse 1989 zum Gegenstand haben und nicht auf die besonderen Umstände dieses Falls zugeschnitten sind. Nach der bisherigen Entwicklung des Verfahrens über die Ehescheidungsklagen, die Unterhaltsklage und die Provisorialanträge sind die Streitteile bestrebt, durchzusetzen, was jeder von ihnen maximal erreichen zu können glaubt. Die Klägerin ist bemüht, einen hohen Geldunterhaltsanspruch zu erstreiten, dagegen ist der Beklagten der Ansicht, dass die Klägerin überhaupt keinen Unterhaltsanspruch hat. Im Übrigen strebt jede Partei den Ausspruch der Ehescheidung aus dem alleinigen Verschulden des Gegners an. Das führte bereits bisher zu einem hohen Prozesskostenaufwand; daran wird sich künftig wenig ändern, selbst wenn die Klägerin ihr Unterhaltsbegehren einschränken sollte. Solche vorhersehbaren Aufwendungen für Prozesskosten begründen einen besonderen Unterhaltsbedarf, der aus dem laufenden Geldunterhalt nicht ohne weiteres gedeckt werden kann. Schon der nach § 9 Abs 3 RATG zu ermittelnde Streitwert des kontradiktorischen Verfahrens über das Sicherungsbegehren auf Zahlung des laufenden Unterhalts beträgt 54.000 EUR. Dazu kommen weitere 10.000 EUR für das Begehren auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Allein für das Provisorialverfahren verzeichnete der Beklagte in erster Instanz bereits Kosten von 12.304 EUR. Der auferlegte Prozesskostenvorschuss ist dem Beklagten nunmehr umsomehr deshalb zumutbar, weil der erkennende Senat den laufenden Provisorialunterhalt der Klägerin mit einem noch geringeren Betrag als das Rekursgericht bestimmte. Dem Revisionsrekurs des Beklagten ist somit nur teilweise Folge zu geben.2. 7. Der erkennende Senat hält die Argumente des Beklagten gegen den der Klägerin zuerkannten Prozesskostenvorschuss für nicht stichhältig, dagegen die auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0013486) gestützte Ansicht des Rekursgerichts für zutreffend. Soweit der Beklagte für seinen Standpunkt die Entscheidung LGZ Wien 44 R 1030/89 (= EFSlg 61.059) ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass deren Aussagen die Lebensverhältnisse 1989 zum Gegenstand haben und nicht auf die besonderen Umstände dieses Falls zugeschnitten sind. Nach der bisherigen Entwicklung des Verfahrens über die Ehescheidungsklagen, die Unterhaltsklage und die Provisorialanträge sind die Streitteile bestrebt, durchzusetzen, was jeder von ihnen maximal erreichen zu können glaubt. Die Klägerin ist bemüht, einen hohen Geldunterhaltsanspruch zu erstreiten, dagegen ist der Beklagten der Ansicht, dass die Klägerin überhaupt keinen Unterhaltsanspruch hat. Im Übrigen strebt jede Partei den Ausspruch der Ehescheidung aus dem alleinigen Verschulden des Gegners an. Das führte bereits bisher zu einem hohen Prozesskostenaufwand; daran wird sich künftig wenig ändern, selbst wenn die Klägerin ihr Unterhaltsbegehren einschränken sollte. Solche vorhersehbaren Aufwendungen für Prozesskosten begründen einen besonderen Unterhaltsbedarf, der aus dem laufenden Geldunterhalt nicht ohne weiteres gedeckt werden kann. Schon der nach Paragraph 9, Absatz 3, RATG zu ermittelnde Streitwert des kontradiktorischen Verfahrens über das Sicherungsbegehren auf Zahlung des laufenden Unterhalts beträgt 54.000 EUR. Dazu kommen weitere 10.000 EUR für das Begehren auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Allein für das Provisorialverfahren verzeichnete der Beklagte in erster Instanz bereits Kosten von 12.304 EUR. Der auferlegte Prozesskostenvorschuss ist dem Beklagten nunmehr umsomehr deshalb zumutbar, weil der erkennende Senat den laufenden Provisorialunterhalt der Klägerin mit einem noch geringeren Betrag als das Rekursgericht bestimmte. Dem Revisionsrekurs des Beklagten ist somit nur teilweise Folge zu geben.
2. 8. Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrags, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Sicherungsverfahrens nicht vorzubehalten, sondern er hat gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Gelingt ihm nur die Abwehr eines Teils des Sicherungsantrags, sind die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung zufolge § 393 Abs 1 EO, der einen Zuspruch von Kosten an den Kläger im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, nicht anzuwenden. Der Beklagte hat vielmehr Anspruch auf Kostenersatz in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (1 Ob 237/99f mwN aus der Rsp).2. 8. Gelingt dem Beklagten die Abwehr des Sicherungsantrags, dann ist die Entscheidung über seine Kosten des Sicherungsverfahrens nicht vorzubehalten, sondern er hat gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO Anspruch auf Ersatz dieser Kosten. Gelingt ihm nur die Abwehr eines Teils des Sicherungsantrags, sind die Vorschriften der ZPO über die Kostenteilung zufolge Paragraph 393, Absatz eins, EO, der einen Zuspruch von Kosten an den Kläger im Provisorialverfahren nicht ermöglicht, nicht anzuwenden. Der Beklagte hat vielmehr Anspruch auf Kostenersatz in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war (1 Ob 237/99f mwN aus der Rsp).
Für das Verfahren erster Instanz beträgt die Kostenbemessungsgrundlage insgesamt 64.000 EUR. Der Beklagte obsiegte zu rund 73 %. Die vom Erstgericht zurückgewiesenen Schriftsätze waren nicht zu honorieren. Die vom Beklagten - abgesehen von den beiden Äußerungsschriftsätzen zu den Sicherungsanträgen - verzeichneten weiteren Kosten sind solche des Hauptverfahrens. Der betroffene Verfahrensaufwand diente (auch) der Vorantreibung des Hauptverfahrens. Seine Bedeutung erschöpft sich somit nicht in der Entscheidung über die Sicherungsanträge. Im Rekursverfahren obsiegte der Beklagte mit seinem Rechtsmittel zu rund 51 % und wehrte rund 75 % des Rekursinteresses der Klägerin ab. Sein Revisionsrekursinteresse konnte der Beklagte dagegen nur zu rund 22 % durchsetzen. Auf dieser Basis ergab sich der summierte Kostenersatzanspruch des Beklagten für alle drei Instanzen mit dem im Spruch dieser Entscheidung ausgeworfenen Betrag. Die für den Revisionsrekurs verzeichnete gerichtliche Pauschalgebühr ist dem Beklagten - auch nicht anteilig - zuzuerkennen, weil eine solche Gebührenpflicht nach Anm 1 zu TP 3 GGG nicht besteht.Für das Verfahren erster Instanz beträgt die Kostenbemessungsgrundlage insgesamt 64.000 EUR. Der Beklagte obsiegte zu rund 73 %. Die vom Erstgericht zurückgewiesenen Schriftsätze waren nicht zu honorieren. Die vom Beklagten - abgesehen von den beiden Äußerungsschriftsätzen zu den Sicherungsanträgen - verzeichneten weiteren Kosten sind solche des Hauptverfahrens. Der betroffene Verfahrensaufwand diente (auch) der Vorantreibung des Hauptverfahrens. Seine Bedeutung erschöpft sich somit nicht in der Entscheidung über die Sicherungsanträge. Im Rekursverfahren obsiegte der Beklagte mit seinem Rechtsmittel zu rund 51 % und wehrte rund 75 % des Rekursinteresses der Klägerin ab. Sein Revisionsrekursinteresse konnte der Beklagte dagegen nur zu rund 22 % durchsetzen. Auf dieser Basis ergab sich der summierte Kostenersatzanspruch des Beklagten für alle drei Instanzen mit dem im Spruch dieser Entscheidung ausgeworfenen Betrag. Die für den Revisionsrekurs verzeichnete gerichtliche Pauschalgebühr ist dem Beklagten - auch nicht anteilig - zuzuerkennen, weil eine solche Gebührenpflicht nach Anmerkung 1 zu TP 3 GGG nicht besteht.