Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Vorweg ist klarzustellen, dass sich die Regelung des § 68a EheG, auf die sich die Klägerin und die Vorinstanzen beziehen, nur auf die Unterhaltspflicht nach Scheidung einer Ehe anwenden lässt. Im vorliegenden Fall war die Ehe zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht geschieden und musste daher der Unterhaltsanspruch der klagenden Ehegattin nach § 94 ABGB beurteilt werden. Gemäß § 94 Abs 2 ABGB hatte die Klägerin, die den gemeinsamen Haushalt (großteils) führte, gegen den Beklagten Anspruch auf Unterhalt, wobei ihre eigenen Einkünfte angemessen zu berücksichtigen waren. Dieser Anspruch des Unterhaltsberechtigten besteht nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts fort, sofern nicht dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Es ist daher - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - der Unterhaltsanspruch der Klägerin einerseits bis zur Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft am 24. 5. 2000 und andererseits für die Zeit danach gesondert zu beurteilen:Vorweg ist klarzustellen, dass sich die Regelung des Paragraph 68 a, EheG, auf die sich die Klägerin und die Vorinstanzen beziehen, nur auf die Unterhaltspflicht nach Scheidung einer Ehe anwenden lässt. Im vorliegenden Fall war die Ehe zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch nicht geschieden und musste daher der Unterhaltsanspruch der klagenden Ehegattin nach Paragraph 94, ABGB beurteilt werden. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB hatte die Klägerin, die den gemeinsamen Haushalt (großteils) führte, gegen den Beklagten Anspruch auf Unterhalt, wobei ihre eigenen Einkünfte angemessen zu berücksichtigen waren. Dieser Anspruch des Unterhaltsberechtigten besteht nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts fort, sofern nicht dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechtes wäre. Es ist daher - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - der Unterhaltsanspruch der Klägerin einerseits bis zur Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft am 24. 5. 2000 und andererseits für die Zeit danach gesondert zu beurteilen:
Für die Zeit bis zur Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft ist den Vorinstanzen durchaus dahin beizupflichten, dass der Klägerin höhere als die ihr zugekommenen Unterhaltsleistungen zugestanden wären. Die Vorinstanzen haben aber ausdrücklich festgestellt, die Klägerin habe vom Beklagten nie ausdrücklich mehr "Wirtschaftsgeld" verlangt, vielmehr habe sie sich mit den ihr zur Verfügung gestellten Beträgen "abgefunden" (S 8 des Ersturteils). Das kann aber - entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen - nur so verstanden werden, dass die Klägerin auf einen ihr zustehenden höheren Unterhalt verzichtet hat. Zwar kann aus der bloßen Tatsache, dass es der Berechtigte unterlässt, mehr zu begehren, für sich noch nicht auf den Willen, darauf zu verzichten, geschlossen werden (EFSlg 91.889), die Klägerin hat aber nicht nur auf keinen höheren Unterhaltsleistungen bestanden, sondern sich mit den erbrachten Leistungen begnügt, indem sie sich damit abgefunden und den gewährten Unterhalt subjektiv als die von ihr zu beanspruchende Leistung akzeptiert hat. Der Zuspruch eines Unterhaltsrückstands für die Zeit bis zum 23. 5. 2000 erfolgte demnach nicht zu Recht.
Die Geltendmachung von Unterhalt für die Zeit nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft, also ab dem 24. 5. 2000, stellt einen Missbrauch des grundsätzlich nach § 94 Abs 2 ABGB zustehenden Rechts der Klägerin dar:Die Geltendmachung von Unterhalt für die Zeit nach Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft, also ab dem 24. 5. 2000, stellt einen Missbrauch des grundsätzlich nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB zustehenden Rechts der Klägerin dar:
Gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ABGB erlischt der Unterhaltsanspruch zur Gänze, wenn seine Geltendmachung besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Nicht jede schwere Eheverfehlung bedeutet schon die Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterhaltsbegehrens. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche erlöschen vielmehr nur in besonders krassen Fällen, in denen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist dabei die schuldhafte Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten, also der völlige Verlust oder die ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens. Es wäre sittenwidrig, jenem Ehegatten, der schuldhaft die gebotene Ehegesinnung vermissen lässt, den finanziellen Vorteil aus der Ehe zu belassen, obwohl er selbst nicht zur Erfüllung der ihn treffenden ehelichen Verpflichtung bereit ist (JBl 2001, 582; EFSlg 88.829; 88.832; EvBl 1997/161; EFSlg 83.042 f; 53.007). Grundloses Verlassen des anderen Eheteils ist in der Regel rechtsmissbräuchlich (EFSlg 88.837; 83.047).Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 zweiter Halbsatz ABGB erlischt der Unterhaltsanspruch zur Gänze, wenn seine Geltendmachung besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Nicht jede schwere Eheverfehlung bedeutet schon die Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterhaltsbegehrens. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche erlöschen vielmehr nur in besonders krassen Fällen, in denen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist dabei die schuldhafte Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten, also der völlige Verlust oder die ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens. Es wäre sittenwidrig, jenem Ehegatten, der schuldhaft die gebotene Ehegesinnung vermissen lässt, den finanziellen Vorteil aus der Ehe zu belassen, obwohl er selbst nicht zur Erfüllung der ihn treffenden ehelichen Verpflichtung bereit ist (JBl 2001, 582; EFSlg 88.829; 88.832; EvBl 1997/161; EFSlg 83.042 f; 53.007). Grundloses Verlassen des anderen Eheteils ist in der Regel rechtsmissbräuchlich (EFSlg 88.837; 83.047).
Der Ehebruch und das "fortgesetzte sexuelle Liebesverhältnis" stellen ungeachtet des bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich derart schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar, dass der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muss. Von dieser Regel kann bloß dann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass er seinen ernstlichen Willen, die Ehe ihrem Wesen gemäß fortzusetzen, aufgegeben und dadurch die andernfalls zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führende schwere Pflichtverletzung seines Ehepartners gebilligt, veranlasst oder gefördert hat (EvBl 1997/161). Bei der Beurteilung, ob Rechtsmissbrauch vorliegt, sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (EFSlg 76.689; 37.544). Bei der Wertung des Gewichts der Eheverfehlungen und ihrer Eignung, den Unterhaltsanspruch bei aufrechtem Bestand der Ehe zum Erlöschen zu bringen, darf auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden (EFSlg 37.546).
Geht man von den dargestellten Grundsätzen aus, dann ist das Unterhaltsbegehren der Klägerin rechtsmissbräuchlich. Die dem Beklagten angelasteten Eheverfehlungen waren bei richtigem Verständnis des Wesens der Ehe keineswegs geeignet, die Zerrüttung der Ehe und auch nicht deren "weitgehende" Zerrüttung herbeizuführen. Was die ihm zur Last gelegte Verletzung der Unterhaltspflicht betrifft, kann darauf verwiesen werden, dass die Klägerin - wie zuvor erörtert - sich mit dem ihr gereichten Unterhalt bis zur Auflösung der häuslichen Gemeinschaft abfand, sodass dem Beklagten eine Unterhaltsverletzung gar nicht vorgeworfen werden kann. Die ihm ferner angelastete Verletzung der "Pflicht zur anständigen Begegnung" ist ebensowenig als gravierende Eheverfehlung zu werten wie die Tatsache, dass der Beklagte penible Aufzeichnungen über die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten führte und eine genaue wöchentliche Abrechnung einforderte. Dass bereits durch diese Verhaltensweisen eine weitgehende Zerrüttung der Ehe eingetreten wäre, muss daher vereint werden. Deshalb hat der Beklagte das "Ausbrechen" der Klägerin aus der Ehe nicht verursacht und schon gar nicht verschuldet, weil er diese etwa "unterhaltsmäßig knapp gehalten" habe. Im Gegensatz dazu hat die Klägerin ehewidrige Beziehungen zu einem anderen Mann aufgenommen, unterhält mit diesem eine Geschlechtsgemeinschaft, und lässt von diesem sexuellen Liebesverhältnis auch nicht ab. Dieses Verhalten hat - im Übrigen auch nach Ansicht des Berufungsgerichts (S 12 des Berufungsurteils) - die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin zur Folge, so dass der Beklagte diese auch unter Beweis gestellt hat.
Die missbräuchliche Rechtsausübung ist auch unter Zugrundelegung der aus § 68a EheG herausleuchtenden Rechtsauffassung nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 68a Abs 2 EheG kann - nach Scheidung einer Ehe - unabhängig vom Verschulden an der Scheidung Unterhalt nach dem Lebensbedarf des sogar allenfalls allein an der Scheidung Schuldigen gewährt werden. Gemäß § 68a Abs 3 EheG vermindert sich oder besteht dieser Unterhaltsanspruch aber nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil unter anderem der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat. Diese Bestimmung steht insofern im Einklang mit § 94 Abs 2 zweiter Satz ABGB, als auch danach der gesetzliche Unterhaltsanspruch in besonders krassen Fällen erlischt, in denen dessen Geltendmachung angesichts des Verhaltens des - sonst - berechtigten Ehegatten grob unbillig erschiene (JBl 2001, 582 ua). Nach beiden Gesetzesbestimmungen soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte - so wie hier die Klägerin - eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und dieser Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist (so auch Deixler-Hübner, Grundfragen des neuen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach § 68a EheG, in ÖJZ 2000, 707 [712 f]; dieselbe, Das neue Eherecht, 32; vgl Ferrari/Hopf, Eherechtsreform in Österreich, 53). Das trifft hier zu.Die missbräuchliche Rechtsausübung ist auch unter Zugrundelegung der aus Paragraph 68 a, EheG herausleuchtenden Rechtsauffassung nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäß Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG kann - nach Scheidung einer Ehe - unabhängig vom Verschulden an der Scheidung Unterhalt nach dem Lebensbedarf des sogar allenfalls allein an der Scheidung Schuldigen gewährt werden. Gemäß Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG vermindert sich oder besteht dieser Unterhaltsanspruch aber nicht, soweit die Gewährung des Unterhalts unbillig wäre, weil unter anderem der Bedürftige einseitig besonders schwerwiegende Eheverfehlungen begangen hat. Diese Bestimmung steht insofern im Einklang mit Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB, als auch danach der gesetzliche Unterhaltsanspruch in besonders krassen Fällen erlischt, in denen dessen Geltendmachung angesichts des Verhaltens des - sonst - berechtigten Ehegatten grob unbillig erschiene (JBl 2001, 582 ua). Nach beiden Gesetzesbestimmungen soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte - so wie hier die Klägerin - eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und dieser Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist (so auch Deixler-Hübner, Grundfragen des neuen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 68 a, EheG, in ÖJZ 2000, 707 [712 f]; dieselbe, Das neue Eherecht, 32; vergleiche Ferrari/Hopf, Eherechtsreform in Österreich, 53). Das trifft hier zu.
In Stattgebung der Revision sind die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird.
Der Ausspruch über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Zur Bemessungsgrundlage kann auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden.Der Ausspruch über die Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Zur Bemessungsgrundlage kann auf die Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden.