Rechtssatz RS0014288
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014288
Entscheidungsdatum
23.09.2020
Rechtssatz
Ein in weiterer Vergangenheit zurückliegender Ehebruch der Unterhaltsklägerin lässt ihr Unterhaltsbegehren dann nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn der Unterhaltsbeklagte nicht behauptet und beweist, dass das ehebrecherische Verhältnis noch aufrecht ist, vor kurzem erst beendet worden ist bzw Anlass für die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes war.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 1668/93
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 7 Ob 1668/93
- 1 Ob 608/95
Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 608/95
Vgl
- 1 Ob 171/02g
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 171/02g
Vgl auch; Beisatz: Der Ehebruch und das "fortgesetzte sexuelle Liebesverhältnis" stellen ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich derart schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar, dass der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muss. Von dieser Regel kann bloß dann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass er seinen ernstlichen Willen, die Ehe ihrem Wesen gemäß fortzusetzen, aufgegeben und dadurch die andernfalls zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führende schwere Pflichtverletzung seines Ehepartners gebilligt, veranlasst oder gefördert hat. (T1)
- 7 Ob 211/07s
Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 211/07s
Vgl auch; Beis wie T1
- 2 Ob 152/07b
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 152/07b
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Ehebruch und das "fortgesetzte sexuelle Liebesverhältnis" stellen ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich derart schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar, dass der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muss. (T2)
- 2 Ob 141/10i
Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
Auch Beis wie T2
- 3 Ob 43/11m
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 43/11m
Beis wie T1
- 2 Ob 58/13p
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 2 Ob 58/13p
- 3 Ob 93/20b
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 93/20b
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014288
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_0070OB01668_9300000_001