Der Revisisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
Die Klägerin vertritt im Revisionsrekurs im Wesentlichen die Ansicht, ihre festgestellten Verhaltensweisen rechtfertigten nicht die Annahme, ihr Unterhaltsbegehren sei rechtsmissbräuchlich iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB. Ein „One-Night-Stand“ erfülle die geforderten Kriterien für eine krasse Eheverfehlung nicht, die eine Unterhaltsverwirkung rechtfertige.Die Klägerin vertritt im Revisionsrekurs im Wesentlichen die Ansicht, ihre festgestellten Verhaltensweisen rechtfertigten nicht die Annahme, ihr Unterhaltsbegehren sei rechtsmissbräuchlich iSd Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB. Ein „One-Night-Stand“ erfülle die geforderten Kriterien für eine krasse Eheverfehlung nicht, die eine Unterhaltsverwirkung rechtfertige.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
1. Die von den Vorinstanzen begründet vertretene Ansicht, es sei österreichisches Recht anzuwenden, wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen, weshalb davon auszugehen ist.
2. Gemäß § 94 Abs 2 ABGB hat der den gemeinsamen Haushalt führende Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu Gunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre.2. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, ABGB hat der den gemeinsamen Haushalt führende Ehegatte gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu Gunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre.
Da sich die Klägerin seit Eingehung der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten bis zur einvernehmlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts dem Haushalt (und der Kindererziehung) widmete und - von einer dreimonatigen geringfügigen Beschäftigung abgesehen - keiner Erwerbsarbeit nachging, hat sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB erfüllt.Da sich die Klägerin seit Eingehung der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten bis zur einvernehmlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushalts dem Haushalt (und der Kindererziehung) widmete und - von einer dreimonatigen geringfügigen Beschäftigung abgesehen - keiner Erwerbsarbeit nachging, hat sie die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB erfüllt.
Dann aber trifft den nach § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB unterhaltspflichtigen Ehegatten, hier also den Beklagten, die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0009772).Dann aber trifft den nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB unterhaltspflichtigen Ehegatten, hier also den Beklagten, die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen (RIS-Justiz RS0009772).
Der Ehebruch und das „fortgesetzte sexuelle Liebesverhältnis“ stellen zwar ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich derart schwerwiegende Verletzungen der ehelichen Verhaltenspflichten dar, dass der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muss (RIS-Justiz RS0014288 [T1]). Schon nach der Rechtsprechung vor dem EheRÄG 1999 lässt aber ein in weiterer Vergangenheit liegender Ehebruch der Unterhaltsklägerin ihr Unterhaltsbegehren dann nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn der Unterhaltsbeklagte nicht behauptet und beweist, dass das ehebrecherische Verhältnis noch aufrecht ist, vor kurzem erst beendet worden ist bzw Anlass für die Auflösung des gemeinsamen Haushalts war (RIS-Justiz RS0014288). Zerrüttet ein Eheteil schuldhaft die Ehe, so ist eine erst nach Zerrüttung vom anderen Teil aufgenommene sexuelle Beziehung keine derart krasse Eheverfehlung, die ihren Unterhaltsanspruch als rechtsmissbräuchlich verwirkte (RIS-Justiz RS0107416; 2 Ob 193/06f ua).
Mit dem EheRÄG 1999 hat der Ehebruch seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund verloren. Er muss nunmehr zerrüttende Wirkung haben, um ein tauglicher Scheidungsgrund zu sein; bei der Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren kommt ihm nicht in jedem Fall höheres Gewicht zu als anderen Eheverfehlungen - es gelten die allgemeinen Grundsätze (Schwimann/Weitzenböck in Schwimann, ABGB3 § 49 EheG Rz 12). Mit dem Hinweis auf die geänderte Rechtslage wurde im Schrifttum mehrfach betont, dass auch die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs - um Wertungswidersprüche zu vermeiden - nur (mehr) auf einen Ehebruch gestützt werden könne, der zur Ehezerrüttung zumindest beigetragen hat (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 171 f; Kerschner in JBl 2004, 47 [Entscheidungsbesprechung zu 1 Ob 171/02g]; Berka-Böckle, Der verschuldensunabhängige Anspruch nach § 68a EheG - Neue Überlegungen zum Scheidungsunterhalt anhand aktueller Rechtsprechung, JBl 2004, 223 [232]; vgl 2 Ob 193/06f).Mit dem EheRÄG 1999 hat der Ehebruch seinen Charakter als absoluter Scheidungsgrund verloren. Er muss nunmehr zerrüttende Wirkung haben, um ein tauglicher Scheidungsgrund zu sein; bei der Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren kommt ihm nicht in jedem Fall höheres Gewicht zu als anderen Eheverfehlungen - es gelten die allgemeinen Grundsätze (Schwimann/Weitzenböck in Schwimann, ABGB3 Paragraph 49, EheG Rz 12). Mit dem Hinweis auf die geänderte Rechtslage wurde im Schrifttum mehrfach betont, dass auch die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs - um Wertungswidersprüche zu vermeiden - nur (mehr) auf einen Ehebruch gestützt werden könne, der zur Ehezerrüttung zumindest beigetragen hat (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht4 171 f; Kerschner in JBl 2004, 47 [Entscheidungsbesprechung zu 1 Ob 171/02g]; Berka-Böckle, Der verschuldensunabhängige Anspruch nach Paragraph 68 a, EheG - Neue Überlegungen zum Scheidungsunterhalt anhand aktueller Rechtsprechung, JBl 2004, 223 [232]; vergleiche 2 Ob 193/06f).
Nach Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 596, war jene Rechtsprechung, wonach ein Ehebruch ganz grundsätzlich einen Verwirkungstatbestand darstellt, jedenfalls im Hinblick darauf nicht mehr aufrechtzuerhalten, dass seit dem EheRÄG 1999 Ehebruch keinen absoluten Scheidungsgrund mehr darstellt. Er sei zwar gemäß § 49 EheG als Eheverfehlung zu behandeln. Für die Annahme einer Verwirkung müsse jedoch noch etwas „dazukommen“, das den Schluss nahe lege, dass sich beim Ehebrecher der Ehewille verflüchtigt habe und es sittenwidrig erscheinen ließe, diesem Ehegatten, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen lasse, finanziellen Vorteil aus der Lebensgemeinschaft ziehen zu lassen, obwohl er gleichzeitig nicht die Bereitschaft bekunde, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen. Dieses „Mehr“ könne durchaus darin gesehen werden, dass der Ehegatte nicht nur einmal die Ehe breche (One-Night-Stand), sondern sogar ein fortgesetztes sexuelles Verhältnis eingehe.Nach Gitschthaler, Unterhaltsrecht2, Rz 596, war jene Rechtsprechung, wonach ein Ehebruch ganz grundsätzlich einen Verwirkungstatbestand darstellt, jedenfalls im Hinblick darauf nicht mehr aufrechtzuerhalten, dass seit dem EheRÄG 1999 Ehebruch keinen absoluten Scheidungsgrund mehr darstellt. Er sei zwar gemäß Paragraph 49, EheG als Eheverfehlung zu behandeln. Für die Annahme einer Verwirkung müsse jedoch noch etwas „dazukommen“, das den Schluss nahe lege, dass sich beim Ehebrecher der Ehewille verflüchtigt habe und es sittenwidrig erscheinen ließe, diesem Ehegatten, der schuldhaft selbst die gebotene eheliche Gesinnung vermissen lasse, finanziellen Vorteil aus der Lebensgemeinschaft ziehen zu lassen, obwohl er gleichzeitig nicht die Bereitschaft bekunde, die ihn selbst treffenden Verbindlichkeiten aus der Ehe zu erfüllen. Dieses „Mehr“ könne durchaus darin gesehen werden, dass der Ehegatte nicht nur einmal die Ehe breche (One-Night-Stand), sondern sogar ein fortgesetztes sexuelles Verhältnis eingehe.
Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertigen nur besonders krasse Fälle, in denen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene, die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteils (RIS-Justiz RS0009759).
Im Licht der zitierten Rechtsprechung und Lehre hat die Klägerin mit der festgestellten kurzen sexuellen Beziehung zu einem anderen Mann ihren Unterhaltsanspruch nicht verwirkt, zumal vom Beklagten nicht behauptet und von den Vorinstanzen auch nicht festgestellt wurde, dass sich diese Affäre ehezerrüttend ausgewirkt hätte. Vielmehr hatten sich die Ehegatten damals bereits längst getrennt.
Der vorliegende Fall ist auch mit den Entscheidungen der jüngeren Zeit, in denen bei ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB bejaht oder wenigstens erwogen wurde, nicht hinreichend vergleichbar:Der vorliegende Fall ist auch mit den Entscheidungen der jüngeren Zeit, in denen bei ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB bejaht oder wenigstens erwogen wurde, nicht hinreichend vergleichbar:
Im Fall 3 Ob 48/97y konnten zwar kein Ehebruch, aber immerhin Intimitäten festgestellt werden, die rund 1 ½ Jahre nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft lagen, wobei die ehewidrige Beziehung zumindest fast ein Jahr andauerte. Der Oberste Gerichtshof hielt für die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsmissbrauch vorliege, für notwendig, das (allenfalls überwiegende) Verschulden des (Oppositions-)Klägers an der Zerrüttung der Ehe zu erheben.
In der Entscheidung 1 Ob 171/02g unterhielt die Unterhaltsklägerin eine aufrechte Geschlechtsgemeinschaft zu einem anderen Mann und ließ von diesem sexuellen Liebesverhältnis (offensichtlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz) auch nicht ab. In diesem Fall bejahte der Oberste Gerichtshof den Rechtsmissbrauch.
In der vom Rekursgericht zur Begründung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses schon zitierten Entscheidung 2 Ob 193/06f unterhielt die unterhaltsbegehrende Beklagte ab Anfang 2005 (ein Ende der Beziehung wurde nicht festgestellt) eine intime Beziehung zu einem anderen Mann und übernachtete seither teils in der Ehewohnung und teils in der Wohnung ihres Freundes. Die Vorinstanzen verpflichteten den Kläger zur Leistung eines monatlichen einstweiligen Unterhalts von 1.000 EUR und wiesen das Mehrbegehren von 1.040 EUR ab. Der Senat führte aus, die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass die Phase der unheilbaren objektiven Zerrüttung der Ehe erst mit der Aufnahme des sexuellen Verhältnisses zwischen der Beklagten und ihrem Freund erreicht worden sei, sei nicht korrekturbedürftig.
Im Fall 2 Ob 152/07b unterhielt die Klägerin zwei Jahre lang ein ehebrecherisches Verhältnis mit dem Bruder des Gatten. Der erkennende Senat bejahte den Verwirkungstatbestand gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB.Im Fall 2 Ob 152/07b unterhielt die Klägerin zwei Jahre lang ein ehebrecherisches Verhältnis mit dem Bruder des Gatten. Der erkennende Senat bejahte den Verwirkungstatbestand gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB.
In allen zitierten Fällen dauerte das ehewidrige oder ehebrecherische Verhältnis wesentlich länger und war intensiver als im vorliegenden Fall.
Angesichts der aufgezeigten Beweislast zu Lasten des Beklagten kann in den Beziehungen der Klägerin zu den beiden anderen Männern, zu denen sexuelle Verhältnisse nicht feststellbar waren, kein Verwirkungstatbestand erkannt werden: Es führte zu keiner Verwirkung, nach der Trennung vom Beklagten die Hilfe eines Bekannten in Anspruch zu nehmen, indem sie wegen Unbenützbarkeit der eigenen renovierungsbedürftigen Wohnung dessen Wohnung - auch zum gelegentlichen Übernachten - benützte. Das Verbringen einer Urlaubswoche mit einem anderen Mann ohne dass dabei sexuelle Beziehungen feststellbar waren, führte ebenfalls zu keiner Unterhaltsverwirkung, weil die Ehegatten damals bereits ihre einvernehmliche Trennung vorbereiteten.
Das Vorbringen des Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung zum Rechtsmissbrauch geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, sie habe sich beim AMS nicht als arbeitssuchend gemeldet, ist ihm die erstgerichtliche (dislozierte) Feststellung entgegenzuhalten, die Klägerin hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Anstellung gefunden. Die hohe Wahrscheinlichkeit ist nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Regelbeweismaß der ZPO (RIS-Justiz RS0110701). Umso mehr ist von einer entsprechenden Feststellung im Provisorialverfahren, in dem die bloße Bescheinigung (§ 274 ZPO) ausreicht, auszugehen.Das Vorbringen des Beklagten in der Revisionsrekursbeantwortung zum Rechtsmissbrauch geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Soweit der Beklagte der Klägerin vorwirft, sie habe sich beim AMS nicht als arbeitssuchend gemeldet, ist ihm die erstgerichtliche (dislozierte) Feststellung entgegenzuhalten, die Klägerin hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Anstellung gefunden. Die hohe Wahrscheinlichkeit ist nach jüngerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs das Regelbeweismaß der ZPO (RIS-Justiz RS0110701). Umso mehr ist von einer entsprechenden Feststellung im Provisorialverfahren, in dem die bloße Bescheinigung (Paragraph 274, ZPO) ausreicht, auszugehen.
Soweit der Beklagte fehlende Feststellungen über die Höhe der finanziellen Unterstützungen der Eltern der Beklagten an diese rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er selbst in erster Instanz dazu kein Vorbringen erstattet hat und auch die Klägerin selbst in ihrem Vorbringen zwar die finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern zugestanden, jedoch zu deren Höhe ebenfalls nichts vorgebracht hat. Im Provisorialverfahren war das Erstgericht auch nicht gehalten, diesbezüglich auf eine Ergänzung dieses Vorbringens zu dringen (RIS-Justiz RS0005452). Im Übrigen hat ein Unterhaltspflichtiger auch dann weiter an den Unterhaltsberechtigten zu leisten, wenn ein Dritter Geld nicht zum Nutzen des Unterhaltspflichtigen, sondern gleichsam vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten in der Absicht verwendet, dessen Ansprüche nicht zum Erlöschen zu bringen und sich allenfalls nach deren Durchsetzung Ausgleich zu verschaffen (RIS-Justiz RS0019975).
Entgegen den Ausführungen des Beklagten hat sich das Erstgericht sehr wohl mit dem Einkommen der Klägerin aus der Untervermietung ihrer Wohnung befasst, unter zutreffendem Hinweis auf die Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0057433) dieses Einkommen außer Betracht gelassen.
Da somit ein Rechtsmissbrauch der Klägerin iSd § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nicht vorliegt und die Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe des vom Erstgericht zuerkannten einstweiligen Unterhalts nicht stichhaltig sind, war die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache wiederherzustellen.Da somit ein Rechtsmissbrauch der Klägerin iSd Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB nicht vorliegt und die Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe des vom Erstgericht zuerkannten einstweiligen Unterhalts nicht stichhaltig sind, war die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Klägerin auf § 393 Abs 1 Satz 1 EO, hinsichtlich des Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich hinsichtlich der Klägerin auf Paragraph 393, Absatz eins, Satz 1 EO, hinsichtlich des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.
Kann der Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrags abwehren, dann hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisiorialverfahren erfolgreich war (RIS-Justiz RS0005667). Da die Klägerin mit rund 70 % durchgedrungen ist, hat der Beklagte Anspruch auf Ersatz von 30 % seiner Kosten des Provisorialverfahrens erster Instanz.
Dabei erweist sich sein in zweiter Instanz in eventu erhobener Rekurs im Kostenpunkt, über den das Rekursgericht nicht entscheiden musste und nunmehr der Oberste Gerichtshof entscheiden muss (RIS-Justiz RS0036069 [T1]), aus den schon vom Rekursgericht in der Begründung seiner Kostenentscheidung getroffenen Erwägungen als berechtigt. Dem Beklagten gebührt daher für die Verhandlungen der doppelte Einheitssatz. Für den insoweit erfolgreichen Rekurs im Kostenpunkt gebühren nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der er trotz teils auch jüngerer gegenteiliger Judikatur anderer Senate (vgl RIS-Justiz RS0087884) nicht abgeht, keine Kosten (RIS-Justiz RS0119892 [T3, T4, T7]).Dabei erweist sich sein in zweiter Instanz in eventu erhobener Rekurs im Kostenpunkt, über den das Rekursgericht nicht entscheiden musste und nunmehr der Oberste Gerichtshof entscheiden muss (RIS-Justiz RS0036069 [T1]), aus den schon vom Rekursgericht in der Begründung seiner Kostenentscheidung getroffenen Erwägungen als berechtigt. Dem Beklagten gebührt daher für die Verhandlungen der doppelte Einheitssatz. Für den insoweit erfolgreichen Rekurs im Kostenpunkt gebühren nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, von der er trotz teils auch jüngerer gegenteiliger Judikatur anderer Senate vergleiche RIS-Justiz RS0087884) nicht abgeht, keine Kosten (RIS-Justiz RS0119892 [T3, T4, T7]).
Im Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte als vollständig Unterlegener keinen Kostenersatzanspruch.