Rechtssatz RS0009772
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009772
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Rechtssatz
Der dem den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB gebührende Unterhalt bleibt diesem Ehegatten gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich gewahrt. Den danach unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen.Der dem den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB gebührende Unterhalt bleibt diesem Ehegatten gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich gewahrt. Den danach unterhaltspflichtigen Ehegatten trifft die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 635/89
Entscheidungstext OGH 28.11.1989 5 Ob 635/89
- 5 Ob 569/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 569/93
Beisatz: Es geht daher zu Lasten des Unterhaltspflichtigen, wenn wesentliche Elemente des geltend gemachten Verwirkungstatbestandes ungeklärt bleiben. (Im gegenständlichen Fall also die Frage, ob die Klägerin den Beklagten "böswillig" (um aus der Ehe auszubrechen) oder "grundlos" (ohne jede Veranlassung durch ein Verhalten des Beklagten) verlassen hat). (T1)
- 10 Ob 93/07k
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 93/07k
Veröff: SZ 2007/169
- 6 Ob 186/09k
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 186/09k
Vgl aber; Beisatz: Derjenige Ehegatte, der die Ehewohnung verlässt, hat zu behaupten und zu beweisen hat, dass die Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft zu Recht erfolgte. (siehe dazu RS0109128) (T2)
- 2 Ob 141/10i
Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 141/10i
Auch
- 3 Ob 43/11m
Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 43/11m
- 4 Ob 17/12x
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 17/12x
Vgl auch; Beisatz: Für eine allfällige rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Unterhalts trifft den Unterhaltsverpflichteten die Behauptungs‑ und Beweislast. (T3)
Veröff: SZ 2012/37
- 9 Ob 50/18w
Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
nur: Die Behauptungslast und Beweislast hinsichtlich jener besonderen Umstände, die ein solches Unterhaltsbegehren als Rechtsmissbrauch erscheinen lassen, trifft grundsätzlich den unterhaltspflichtigen Ehegatten. (T4)
- 3 Ob 7/20f
Entscheidungstext OGH 20.04.2020 3 Ob 7/20f
nur T4
- 9 Ob 65/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2023 9 Ob 65/23h
Beisatz: Hier: vorläufiger Unterhalt (T5)
- 7 Ob 132/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.02.2025 7 Ob 132/24y
nur T4
- 6 Ob 155/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 155/25z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0009772
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19891128_OGH0002_0050OB00635_8900000_001