Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe während aufrechter Lebensgemeinschaft vereinbarungsgemäß die monatlichen Rentenzahlungen aus ihrem Vermögen zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes verwendet. Da diese Vorgangsweise durch die Unterhaltsverletzung des Beklagten und somit durch das Bestehen einer Notlage erzwungen worden sei, müsse im Sinne der herrschenden Rechtsprechung ein eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben. Während der Stamm des Vermögens bei der Unterhaltsbemessung beim Unterhaltsverpflichteten auch nur dann Berücksichtigung finde, wenn sein Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhaltes des Unterhaltsberechtigten ausreiche, sei der Unterhaltsberechtigte in keinem Fall verpflichtet, den Stamm seines Vermögens anzugreifen. Es könne insbesondere der haushaltsführende Ehegatte zur Erzielung zusätzlicher Einkünfte nicht verhalten werden, da er bereits durch die Haushaltsführung seinen Beitrag geleistet habe. Schließlich führe die Rechtsansicht der Vorinstanzen auch zu einem mit der Wertung des § 68a EheG nicht im Einklang stehenden Ergebnis, da selbst bei dem aus seinem Verschulden geschiedenen Ehegatten der Stamm des Vermögens nur in Ausnahmefällen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen sei.Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe während aufrechter Lebensgemeinschaft vereinbarungsgemäß die monatlichen Rentenzahlungen aus ihrem Vermögen zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes verwendet. Da diese Vorgangsweise durch die Unterhaltsverletzung des Beklagten und somit durch das Bestehen einer Notlage erzwungen worden sei, müsse im Sinne der herrschenden Rechtsprechung ein eigenes Einkommen der Unterhaltsberechtigten bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben. Während der Stamm des Vermögens bei der Unterhaltsbemessung beim Unterhaltsverpflichteten auch nur dann Berücksichtigung finde, wenn sein Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhaltes des Unterhaltsberechtigten ausreiche, sei der Unterhaltsberechtigte in keinem Fall verpflichtet, den Stamm seines Vermögens anzugreifen. Es könne insbesondere der haushaltsführende Ehegatte zur Erzielung zusätzlicher Einkünfte nicht verhalten werden, da er bereits durch die Haushaltsführung seinen Beitrag geleistet habe. Schließlich führe die Rechtsansicht der Vorinstanzen auch zu einem mit der Wertung des Paragraph 68 a, EheG nicht im Einklang stehenden Ergebnis, da selbst bei dem aus seinem Verschulden geschiedenen Ehegatten der Stamm des Vermögens nur in Ausnahmefällen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehen sei.
Zu diesen Ausführungen ist zunächst grundsätzlich zu bemerken, dass gemäß § 94 Abs 2 EheG der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt bis zu dessen Auflösung geführt hat, gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt hat, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind, soferne nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches ein Missbrauch des Rechtes wäre. Es ist zwischen den Parteien nicht mehr strittig, dass der Klägerin nach der vorliegenden Sachlage ein Unterhalts-(ergänzungs-)anspruch im Sinne der zitierten Bestimmung des § 94 Abs 2 ABGB gegen den Beklagten zusteht. Die Beitrags- und Unterhaltspflicht der Ehegatten richtet sich nach ihrer Leistungsfähigkeit und der einvernehmlichen Gestaltung ihrer Gemeinschaft (§ 91 ABGB). Es liegt also bei ihnen, die Rollenverteilung zur Deckung der Bedürfnisse ebenso wie ihren Lebensstil und -standard, also ihre Lebensverhältnisse, festzulegen. Die Ehegatten sind daher - in den Grenzen des § 94 Abs 3 zweiter Satz ABGB - bei der Gestaltung der Beitrags- und Unterhaltsleistungen autonom. Bei unveränderten Verhältnissen ist die einmal getroffene Vereinbarung verbindlich. Sie wirkt auch nach der Aufhebung der Gemeinschaft insoweit nach, als sich daraus bei sonst gleichbleibenden Umständen die für die Beitrags- und Unterhaltsleistung maßgeblichen angemessenen Bedürfnisse ergeben (Hopf/Kathrein, EheR2 § 94 ABGB Anm 9 mwN). Der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe richtet sich daher grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft (8 Ob 210/02v).Zu diesen Ausführungen ist zunächst grundsätzlich zu bemerken, dass gemäß Paragraph 94, Absatz 2, EheG der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt bis zu dessen Auflösung geführt hat, gegen den anderen einen Anspruch auf Unterhalt hat, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind, soferne nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches ein Missbrauch des Rechtes wäre. Es ist zwischen den Parteien nicht mehr strittig, dass der Klägerin nach der vorliegenden Sachlage ein Unterhalts-(ergänzungs-)anspruch im Sinne der zitierten Bestimmung des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB gegen den Beklagten zusteht. Die Beitrags- und Unterhaltspflicht der Ehegatten richtet sich nach ihrer Leistungsfähigkeit und der einvernehmlichen Gestaltung ihrer Gemeinschaft (Paragraph 91, ABGB). Es liegt also bei ihnen, die Rollenverteilung zur Deckung der Bedürfnisse ebenso wie ihren Lebensstil und -standard, also ihre Lebensverhältnisse, festzulegen. Die Ehegatten sind daher - in den Grenzen des Paragraph 94, Absatz 3, zweiter Satz ABGB - bei der Gestaltung der Beitrags- und Unterhaltsleistungen autonom. Bei unveränderten Verhältnissen ist die einmal getroffene Vereinbarung verbindlich. Sie wirkt auch nach der Aufhebung der Gemeinschaft insoweit nach, als sich daraus bei sonst gleichbleibenden Umständen die für die Beitrags- und Unterhaltsleistung maßgeblichen angemessenen Bedürfnisse ergeben (Hopf/Kathrein, EheR2 Paragraph 94, ABGB Anmerkung 9 mwN). Der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe richtet sich daher grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft (8 Ob 210/02v).
Beim haushaltsführenden Ehegatten sind eigene Einkünfte als unterhaltsmindernd „angemessen zu berücksichtigen". Als „eigene Einkünfte" ist alles zu werten, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte also nach seinem Gutdünken verwenden darf. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen (Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 94 Rz 43 mwN). Unter „Einkünften" ist nur tatsächliches Einkommen zu verstehen. Weder kommt es auf ein nach Anspannungsgesichtspunkten erzielbares Einkommen an (außer bei Kapitalerträgen), noch kann der einkommenslose Haushaltsführer zu einem (auch zumutbaren) eigenen Erwerb gezwungen werden. Vermögen ist grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn es einen Ertrag abwirft. Ertragsloses Vermögen ist daher ohne Bedeutung, weil der Haushaltsführer seinen Vermögensstamm nicht anzugreifen braucht, außer die Ehegatten hatten vereinbart, einen Vermögensteil zu veräußern und den Erlös für den Unterhalt zu verwenden (Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB3 I § 94 Rz 18 mwN). Wird daher auf Grund einer Übereinkunft der Ehegatten ein Vermögensteil realisiert und der Verwendung für den Lebensaufwand zugeführt, handelt es sich um Einkünfte im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB (EFSlg 35.211 OLG Wien). Dieser Grundsatz gilt in ähnlicher Weise auch für den Unterhaltsverpflichteten. Auch beim Unterhaltsverpflichteten ist ein Vermögen für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn es einen Ertrag abwirft. Deckt ein Unterhaltsverpflichteter allerdings die Kosten seiner eigenen Lebensführung zum Teil aus der Substanz seines Vermögens, dann muss er den unterhaltsberechtigten Ehegatten an diesem „Lebenszuschnitt" teilhaben lassen. Dies bedeutet, dass in diesem Fall der Verkaufserlös des Vermögensgutes, etwa einer Liegenschaft, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist (JBl 1997, 231; EvBl 2003/183, 893 mwN). In das Einkommen des Unterhaltsberechtigten sind nach herrschender Ansicht auch nicht gezogene Kapitaleinkünfte in jener Höhe einzubeziehen, in der sie nach den Umständen vom redlichen Partner vertretbarerweise erzielbar wären, das heißt ertragsfähige Kapitalien dürfen nicht grundlos ertraglos bleiben. Hingegen bleibt ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu einer Erwerbstätigkeit durch die Unterhaltsverletzung des anderen genötigt wird (Schwimann/Ferrari aaO § 94 Rz 18 f mwN).Beim haushaltsführenden Ehegatten sind eigene Einkünfte als unterhaltsmindernd „angemessen zu berücksichtigen". Als „eigene Einkünfte" ist alles zu werten, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte also nach seinem Gutdünken verwenden darf. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen (Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 94, Rz 43 mwN). Unter „Einkünften" ist nur tatsächliches Einkommen zu verstehen. Weder kommt es auf ein nach Anspannungsgesichtspunkten erzielbares Einkommen an (außer bei Kapitalerträgen), noch kann der einkommenslose Haushaltsführer zu einem (auch zumutbaren) eigenen Erwerb gezwungen werden. Vermögen ist grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn es einen Ertrag abwirft. Ertragsloses Vermögen ist daher ohne Bedeutung, weil der Haushaltsführer seinen Vermögensstamm nicht anzugreifen braucht, außer die Ehegatten hatten vereinbart, einen Vermögensteil zu veräußern und den Erlös für den Unterhalt zu verwenden (Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB3 römisch eins Paragraph 94, Rz 18 mwN). Wird daher auf Grund einer Übereinkunft der Ehegatten ein Vermögensteil realisiert und der Verwendung für den Lebensaufwand zugeführt, handelt es sich um Einkünfte im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB (EFSlg 35.211 OLG Wien). Dieser Grundsatz gilt in ähnlicher Weise auch für den Unterhaltsverpflichteten. Auch beim Unterhaltsverpflichteten ist ein Vermögen für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn es einen Ertrag abwirft. Deckt ein Unterhaltsverpflichteter allerdings die Kosten seiner eigenen Lebensführung zum Teil aus der Substanz seines Vermögens, dann muss er den unterhaltsberechtigten Ehegatten an diesem „Lebenszuschnitt" teilhaben lassen. Dies bedeutet, dass in diesem Fall der Verkaufserlös des Vermögensgutes, etwa einer Liegenschaft, in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist (JBl 1997, 231; EvBl 2003/183, 893 mwN). In das Einkommen des Unterhaltsberechtigten sind nach herrschender Ansicht auch nicht gezogene Kapitaleinkünfte in jener Höhe einzubeziehen, in der sie nach den Umständen vom redlichen Partner vertretbarerweise erzielbar wären, das heißt ertragsfähige Kapitalien dürfen nicht grundlos ertraglos bleiben. Hingegen bleibt ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten unberücksichtigt, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu einer Erwerbstätigkeit durch die Unterhaltsverletzung des anderen genötigt wird (Schwimann/Ferrari aaO Paragraph 94, Rz 18 f mwN).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Klägerin aus der Veranlagung ihres Vermögens bezogenen Rentenzahlungen bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen sind, ist davon auszugehen, dass die Ehe der Streitteile nach wie vor aufrecht ist und die Streitteile nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedenfalls eine einvernehmliche Lebensgestaltung in dem Sinn vorgenommen haben, dass die von der Klägerin aus ihrem Vermögen bezogenen Rentenzahlungen für den gemeinsamen Lebensaufwand sowie für ihre Bedürfnisse verwendet wurden. Wird aber das Vermögen der Klägerin von ihr in der Form realisiert, dass sie sich eine monatliche Rentenzahlung von derzeit EUR 711,06 auszahlen lässt und wurden diese monatlichen Zahlungen bereits in der Vergangenheit immer für den gemeinsamen laufenden Unterhalt sowie für die Bedürfnisse der Klägerin verwendet, so sind diese Zahlungen, wie auch ein anderes von der Unterhaltsberechtigten verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl RZ 1996/11, 49; EFSlg 35.211 OLG Wien). Soweit die Klägerin dazu einwendet, diese einvernehmliche Lebensgestaltung habe sich nur auf den Zeitraum erstreckt, in welchem der Beklagte über kein bzw ein nur geringes Einkommen verfügt habe und die Lebensgemeinschaft aufrecht gewesen sei, ist ihr mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes entgegenzuhalten, dass dieses erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattete Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt. Die unstrittige Tatsache der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Streitteilen allein rechtfertigt noch nicht ein einseitiges Abgehen der Klägerin von der bisher einvernehmlich praktizierten Bewertung der Rentenzahlungen als ihr Einkommen. Auch eine grundlose Haushaltstrennung durch den Beklagten hat als solche keine strafweise Änderung dieses von den Parteien in Ansehung der Aufbringung der für den gemeinsamen Unterhalt erforderlichen Mittel praktizierten Gestaltungsregelung zu Gunsten der verlassenen Klägerin zur Folge. Wie ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht vorgebracht, dass sie in der Vergangenheit durch eine Unterhaltsverletzung ihres Ehegatten zur Realisierung ihres Vermögens gezwungen gewesen sei. Schließlich kommt auch dem weiteren Einwand der Klägerin, sie wäre nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet gewesen, den Stamm ihres Vermögens anzugreifen, im Ergebnis keine Berechtigung zu, weil sie, wie bereits ausgeführt, ihr Vermögen tatsächlich in der Form realisiert, dass sie sich aus ihrem Vermögen eine monatliche Rente zahlen lässt, welche während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft der Streitteile der Bestreitung des gemeinsamen Lebensaufwandes diente und nach dem Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Ehewohnung nunmehr ausschließlich für den Unterhalt der Klägerin verwendet wird. Auch bei diesen Rentenzahlungen aus dem Vermögen der Klägerin handelt es sich daher um ein Einkommen, das ihr als Unterhaltsberechtigter tatsächlich zur Verfügung steht und welches sie nach ihrem Gutdünken zur Bestreitung ihres Unterhaltes verwenden kann. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dieses von der Klägerin in Form von Rentenleistungen aus ihrem Vermögen bezogene Einkommen als „Eigeneinkommen" der Unterhaltsberechtigten im Sinn des § 94 Abs 2 EheG zu werten und bei der Unterhaltsbemessung daher zu berücksichtigen ist, ist somit nicht zu beanstanden.Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Klägerin aus der Veranlagung ihres Vermögens bezogenen Rentenzahlungen bei der Bemessung ihres Unterhaltsanspruches zu berücksichtigen sind, ist davon auszugehen, dass die Ehe der Streitteile nach wie vor aufrecht ist und die Streitteile nach den Feststellungen der Vorinstanzen jedenfalls eine einvernehmliche Lebensgestaltung in dem Sinn vorgenommen haben, dass die von der Klägerin aus ihrem Vermögen bezogenen Rentenzahlungen für den gemeinsamen Lebensaufwand sowie für ihre Bedürfnisse verwendet wurden. Wird aber das Vermögen der Klägerin von ihr in der Form realisiert, dass sie sich eine monatliche Rentenzahlung von derzeit EUR 711,06 auszahlen lässt und wurden diese monatlichen Zahlungen bereits in der Vergangenheit immer für den gemeinsamen laufenden Unterhalt sowie für die Bedürfnisse der Klägerin verwendet, so sind diese Zahlungen, wie auch ein anderes von der Unterhaltsberechtigten verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen vergleiche RZ 1996/11, 49; EFSlg 35.211 OLG Wien). Soweit die Klägerin dazu einwendet, diese einvernehmliche Lebensgestaltung habe sich nur auf den Zeitraum erstreckt, in welchem der Beklagte über kein bzw ein nur geringes Einkommen verfügt habe und die Lebensgemeinschaft aufrecht gewesen sei, ist ihr mit den Ausführungen des Berufungsgerichtes entgegenzuhalten, dass dieses erstmals im Rechtsmittelverfahren erstattete Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstößt. Die unstrittige Tatsache der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Streitteilen allein rechtfertigt noch nicht ein einseitiges Abgehen der Klägerin von der bisher einvernehmlich praktizierten Bewertung der Rentenzahlungen als ihr Einkommen. Auch eine grundlose Haushaltstrennung durch den Beklagten hat als solche keine strafweise Änderung dieses von den Parteien in Ansehung der Aufbringung der für den gemeinsamen Unterhalt erforderlichen Mittel praktizierten Gestaltungsregelung zu Gunsten der verlassenen Klägerin zur Folge. Wie ebenfalls bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht vorgebracht, dass sie in der Vergangenheit durch eine Unterhaltsverletzung ihres Ehegatten zur Realisierung ihres Vermögens gezwungen gewesen sei. Schließlich kommt auch dem weiteren Einwand der Klägerin, sie wäre nach der Rechtsprechung nicht verpflichtet gewesen, den Stamm ihres Vermögens anzugreifen, im Ergebnis keine Berechtigung zu, weil sie, wie bereits ausgeführt, ihr Vermögen tatsächlich in der Form realisiert, dass sie sich aus ihrem Vermögen eine monatliche Rente zahlen lässt, welche während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft der Streitteile der Bestreitung des gemeinsamen Lebensaufwandes diente und nach dem Auszug des Beklagten aus der gemeinsamen Ehewohnung nunmehr ausschließlich für den Unterhalt der Klägerin verwendet wird. Auch bei diesen Rentenzahlungen aus dem Vermögen der Klägerin handelt es sich daher um ein Einkommen, das ihr als Unterhaltsberechtigter tatsächlich zur Verfügung steht und welches sie nach ihrem Gutdünken zur Bestreitung ihres Unterhaltes verwenden kann. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass dieses von der Klägerin in Form von Rentenleistungen aus ihrem Vermögen bezogene Einkommen als „Eigeneinkommen" der Unterhaltsberechtigten im Sinn des Paragraph 94, Absatz 2, EheG zu werten und bei der Unterhaltsbemessung daher zu berücksichtigen ist, ist somit nicht zu beanstanden.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Dem Beklagten gebühren Kosten auf Basis des Revisionsinteresses der Klägerin. Dieses Revisionsinteresse errechnet sich gemäß § 9 Abs 3 RATG aus der einfachen Jahresleistung des im Revisionsverfahren noch strittigen Ehegattenunterhalts von EUR 330,41 monatlich (= EUR 3.964,92).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Dem Beklagten gebühren Kosten auf Basis des Revisionsinteresses der Klägerin. Dieses Revisionsinteresse errechnet sich gemäß Paragraph 9, Absatz 3, RATG aus der einfachen Jahresleistung des im Revisionsverfahren noch strittigen Ehegattenunterhalts von EUR 330,41 monatlich (= EUR 3.964,92).