Rechtssatz RS0122836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122836
Entscheidungsdatum
29.04.2026
Rechtssatz
Aus dem Vermögensstamm des unterhaltsberechtigten Ehepartners resultierende Einkünfte, die bereits in der Vergangenheit für immer für den gemeinsamen laufenden Unterhalt der Eheleute sowie für Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten verwendet wurden, sind, wie auch ein anderes von der Unterhaltsberechtigten verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Anmerkung
Beachte: 10 Ob 93/07k betrifft die Berücksichtigung bestimmter Einkünften des Unterhaltsberechtigten bei der Bemessung seines Unterhalts. Insofern ist die Bezugnahme auf das "Einbeziehen" dieser Einkünfte in die Bemessungsgrundlage missverständlich. Der Großteil der weiteren Entscheidungen betrifft demgegenüber entsprechende Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, die tatsächlich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (vgl T3, T4).
Entscheidungstexte
- 10 Ob 93/07k
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 93/07k
Beisatz: Hier: Monatliche Rentenzahlungen aus Versicherungen. (T1); Veröff: SZ 2007/169
- 6 Ob 49/08m
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 49/08m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T2)
Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T3)
- 4 Ob 218/08z
Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
Vgl; Beisatz: Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken. (T4)
Beisatz: Hier: Kapitalanteil der Rente aus einer Lebensversicherung. (T5)
Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T6)
Veröff: SZ 2009/22
- 3 Ob 118/13v
Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 118/13v
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
- 3 Ob 175/14b
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 175/14b
Auch
- 3 Ob 30/15f
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 30/15f
Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T7)
- 3 Ob 43/15t
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 43/15t
Auch; Beisatz: Behauptungs‑ und Beweispflicht des Oppositionsklägers. (T8)
- 3 Ob 96/15m
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
Auch
- 7 Ob 186/16b
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 48/19v
Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 48/19v
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 1 Ob 168/21v
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 168/21v
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 38/22z
Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 38/22z
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Privatentnahmen als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. (T9)
- 7 Ob 84/22m
Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 84/22m
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 138/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 4 Ob 138/25k
Beisatz nur wie T4
- 6 Ob 155/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 155/25z
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
- 3 Ob 48/26v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2026 3 Ob 48/26v
Beisatz nur wie T3; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122836
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_0100OB00093_07K0000_001