Der Revisionsrekurs ist zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Der Vater strebt die Abweisung der monatlichen Unterhaltsbegehren der Minderjährigen insoweit an, als Nicolas vom 1. 3. bis 31. 10. 2006 mehr als 298,69 EUR und ab 1. 11. 2006 mehr als 181,68 EUR sowie Sebastian vom 1. 3. bis 31. 10. 2006 mehr als 263,55 EUR und ab 1. 11. 2006 mehr als 160,30 EUR zugesprochen wurden. Mit diesen Beträgen seien die Minderjährigen angemessen alimentiert, weshalb eine Heranziehung seiner Vermögenssubstanz nicht in Betracht komme; im Übrigen verwende er die „Gewinnausschüttungen" nicht für einen luxuriösen Lebensstandard, sondern zur Abdeckung seines behinderungsbedingten Aufwands, der nicht zur Gänze vom Pflegegeld gedeckt werden könne.
1. Zwischen den Parteien ist - jedenfalls im Revisionsrekursverfahren - nicht mehr strittig, dass die vom Vater bezogenen „Gewinnausschüttungen" einen Gegenwert für die Überlassung/Übertragung seines Anteils an der Rechtsanwälte GmbH an die übrigen Gesellschafter darstellen. Sie sind daher mit Ratenzahlungen vergleichbar, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind derartige Ratenzahlungen aber unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y = EvBl 2003/183), weil es sich lediglich um eine Vermögensumschichtung handelt, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k = EFSlg 85.876; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG [2008] § 94 ABGB Rz 97 mwN).1. Zwischen den Parteien ist - jedenfalls im Revisionsrekursverfahren - nicht mehr strittig, dass die vom Vater bezogenen „Gewinnausschüttungen" einen Gegenwert für die Überlassung/Übertragung seines Anteils an der Rechtsanwälte GmbH an die übrigen Gesellschafter darstellen. Sie sind daher mit Ratenzahlungen vergleichbar, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sind derartige Ratenzahlungen aber unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y = EvBl 2003/183), weil es sich lediglich um eine Vermögensumschichtung handelt, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k = EFSlg 85.876; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG [2008] Paragraph 94, ABGB Rz 97 mwN).
2. Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs (6 Ob 625/91 = EFSlg 65.008, 65.009; s RIS-Justiz RS0117850; Gitschthaler, aaO Rz 98); dies gilt insbesondere auch für Verkaufserlöse (1 Ob 98/03y). Dass eine solche Berücksichtigung - wie der Vater in seinem Revisionsrekurs meint - die Finanzierung eines luxuriösen Lebensstandards zur Voraussetzung haben würde, lässt sich der Rechtsprechung so nicht entnehmen (vgl etwa 6 Ob 625/91 und 1 Ob 14/04x); maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Realisierung des Vermögens und dessen Heranziehung zur Unterhaltsdeckung (in diesem Sinne erst jüngst 10 Ob 93/07k = EF-Z 2008/34; ausführlich auch Gitschthaler, EF-Z 2008, 61 [Entscheidungsanmerkung]).2. Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs (6 Ob 625/91 = EFSlg 65.008, 65.009; s RIS-Justiz RS0117850; Gitschthaler, aaO Rz 98); dies gilt insbesondere auch für Verkaufserlöse (1 Ob 98/03y). Dass eine solche Berücksichtigung - wie der Vater in seinem Revisionsrekurs meint - die Finanzierung eines luxuriösen Lebensstandards zur Voraussetzung haben würde, lässt sich der Rechtsprechung so nicht entnehmen vergleiche , etwa 6 Ob 625/91 und 1 Ob 14/04x); maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Realisierung des Vermögens und dessen Heranziehung zur Unterhaltsdeckung (in diesem Sinne erst jüngst 10 Ob 93/07k = EF-Z 2008/34; ausführlich auch Gitschthaler, EF-Z 2008, 61 [Entscheidungsanmerkung]).
Dem steht die vom Vater erwähnte Entscheidung 1 Ob 98/03y nur scheinbar entgegen („um sich einen höheren Lebensstandard zu schaffen und ihn zu genießen"); tatsächlich führt ja die Einbeziehung von Vermögensverwertungserlösen in die tägliche Lebensführung regelmäßig insofern zu einem „höheren Lebensstandard", als damit Bedürfnisse abgedeckt werden können, die sonst möglicherweise nicht befriedigt werden könnten. Ob dies freiwillig geschieht oder etwa durch sonstige Umstände erzwungen wird, kann dabei keine Rolle spielen. Von einem „luxuriösen Lebensstandard" ist im Übrigen in der erwähnten Entscheidung gar nicht die Rede.
Damit haben aber die Vorinstanzen die „Gewinnausschüttungen" zu Recht der Unterhaltsbemessungsgrundlage des Vaters hinzugerechnet. Einer Auseinandersetzung mit der vom Vater aufgeworfenen Frage, ob den Minderjährigen nicht bereits aufgrund des sonstigen Einkommens des Vaters angemessener Unterhalt geleistet werden könnte, bedarf es somit nicht.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verringert krankheitsbedingter Mehraufwand des Unterhaltspflichtigen dessen Unterhaltsbemessungsgrundlage; ein ihm aus einer Behinderung entstandener Sachaufwand wird dabei durch das zur pauschalen Abgeltung von Pflegeleistungen erhaltene Pflegegeld nicht gedeckt und ist daher abzugsfähig (s die Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht² [2008] Rz 201, 202).
Das Erstgericht hat für den Zeitraum ab 1. 11. 2006 die Differenz zwischen den Betreuungskosten des Vaters in A***** und dem von ihm bezogenen Pflegegeld in Höhe von monatlich 1.288,30 EUR von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht; für den Zeitraum davor ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass den Vater zusätzlicher Pflegeaufwand in einem das Pflegegeld übersteigenden Gesamtbetrag getroffen habe, und hat daher 600 EUR monatlich in Abzug gebracht. Ob diese Abzüge der Höhe nach gerechtfertigt sind, ist Gegenstand der vom Rekursgericht angeordneten Verfahrensergänzung durch das Erstgericht und entzieht sich mangels Zulassung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof dessen Beurteilung (§ 64 Abs 1 AußStrG).Das Erstgericht hat für den Zeitraum ab 1. 11. 2006 die Differenz zwischen den Betreuungskosten des Vaters in A***** und dem von ihm bezogenen Pflegegeld in Höhe von monatlich 1.288,30 EUR von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug gebracht; für den Zeitraum davor ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass den Vater zusätzlicher Pflegeaufwand in einem das Pflegegeld übersteigenden Gesamtbetrag getroffen habe, und hat daher 600 EUR monatlich in Abzug gebracht. Ob diese Abzüge der Höhe nach gerechtfertigt sind, ist Gegenstand der vom Rekursgericht angeordneten Verfahrensergänzung durch das Erstgericht und entzieht sich mangels Zulassung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof dessen Beurteilung (Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG).
Dem Revisionsrekurs des Vaters war damit insgesamt der Erfolg zu versagen.
4. Da die beiden Unterhalt begehrenden Kinder noch minderjährig sind, kommt ein Kostenersatz im Sinne des § 78 Abs 2 AußStrG nicht in Betracht (§ 101 Abs 2 AußStrG).4. Da die beiden Unterhalt begehrenden Kinder noch minderjährig sind, kommt ein Kostenersatz im Sinne des Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG nicht in Betracht (Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG).