Der Rekurs des Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung sind zwar die Erträgnisse des Vermögens eines zur Unterhaltsleistung Verpflichteten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, die Vermögenssubstanz selbst aber grundsätzlich nicht. Letztere findet bei der Unterhaltsbemessung nur dann Berücksichtigung, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht (EFSlg 93.865 uva). Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis nicht als "Erträgnis des Vermögens" anzusehen ist, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als "Vermögenssubstanz". Es ging auch zu Recht davon aus, dass die Substanz des Vermögens des Klägers unter Bedachtnahme auf die beiderseitigen Pensionseinkünfte und die von der Klägerin erzielten Mieterträge, die sie sich als Einkünfte aus Kapitalerträgen auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muss (ecolex 2002, 659), nicht angegriffen werden müsste. Nun gebührt aber der Klägerin unbestrittenermaßen angemessener Unterhalt im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB. Die Angemessenheit des Unterhalts richtet sich nach dem einvernehmlich gestalteten Lebenszuschnitt der Eheleute bzw nach dem Stil der Lebensführung, wie er vom Unterhaltsverpflichteten gewählt wird (3 Ob 2307/96b; 1 Ob 529, 530/92; SZ 50/128; RZ 1978/16; EvBl 1977/218). Greift ein zur Unterhaltszahlung Verpflichteter zur Deckung der Kosten der von ihm gewählten Lebensführung die Substanz seines Vermögens an, dann ist es nur recht und billig, den gemäß § 94 ABGB unterhaltsberechtigten Ehepartner an diesem "Lebenszuschnitt" (Lebensstandard) teilhaben zu lassen, und kann insoweit auch das Vermögen des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung angemessen Berücksichtigung finden (2 Ob 295/00x). Die Frage, wie der Beklagte seinen "Lebenszuschnitt" gestaltet und ob der Stil der von ihm gewählten Lebensführung auf eine Aufzehrung der Vermögenssubstanz hinausläuft, lässt sich mangels Feststellungen durch das Erstgericht in der Tat derzeit nicht beantworten. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht zu Recht die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben, um einerseits entsprechendes Vorbringen zu ermöglichen und andererseits eine ausreichende Feststellungsbasis zu schaffen.Nach ständiger Rechtsprechung sind zwar die Erträgnisse des Vermögens eines zur Unterhaltsleistung Verpflichteten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, die Vermögenssubstanz selbst aber grundsätzlich nicht. Letztere findet bei der Unterhaltsbemessung nur dann Berücksichtigung, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht (EFSlg 93.865 uva). Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis nicht als "Erträgnis des Vermögens" anzusehen ist, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als "Vermögenssubstanz". Es ging auch zu Recht davon aus, dass die Substanz des Vermögens des Klägers unter Bedachtnahme auf die beiderseitigen Pensionseinkünfte und die von der Klägerin erzielten Mieterträge, die sie sich als Einkünfte aus Kapitalerträgen auf den Unterhaltsanspruch anrechnen lassen muss (ecolex 2002, 659), nicht angegriffen werden müsste. Nun gebührt aber der Klägerin unbestrittenermaßen angemessener Unterhalt im Sinne des Paragraph 94, Absatz 2, ABGB. Die Angemessenheit des Unterhalts richtet sich nach dem einvernehmlich gestalteten Lebenszuschnitt der Eheleute bzw nach dem Stil der Lebensführung, wie er vom Unterhaltsverpflichteten gewählt wird (3 Ob 2307/96b; 1 Ob 529, 530/92; SZ 50/128; RZ 1978/16; EvBl 1977/218). Greift ein zur Unterhaltszahlung Verpflichteter zur Deckung der Kosten der von ihm gewählten Lebensführung die Substanz seines Vermögens an, dann ist es nur recht und billig, den gemäß Paragraph 94, ABGB unterhaltsberechtigten Ehepartner an diesem "Lebenszuschnitt" (Lebensstandard) teilhaben zu lassen, und kann insoweit auch das Vermögen des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung angemessen Berücksichtigung finden (2 Ob 295/00x). Die Frage, wie der Beklagte seinen "Lebenszuschnitt" gestaltet und ob der Stil der von ihm gewählten Lebensführung auf eine Aufzehrung der Vermögenssubstanz hinausläuft, lässt sich mangels Feststellungen durch das Erstgericht in der Tat derzeit nicht beantworten. Aus diesem Grund hat das Berufungsgericht zu Recht die Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben, um einerseits entsprechendes Vorbringen zu ermöglichen und andererseits eine ausreichende Feststellungsbasis zu schaffen.
Es schadet nicht, dass die Klägerin nicht ausdrücklich vorbrachte, der Beklagte habe die ihm zugekommenen Kaufpreisraten zur Deckung der von ihm gewählten Lebensführung verwendet, zumal die Klägerin die Einbeziehung dieser Vermögenswerte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage forderte und aus rechtlichen Erwägungen eine Erörterung dahin geboten gewesen wäre, wie der Beklagte seine Lebensführung finanziell gestaltet. Dabei ist nicht zu übersehen, dass - wie schon das Gericht zweiter Instanz ausführte - die Gestaltung der Kaufverträge prima facie darauf hindeutet, dass der Beklagte mit den monatlichen Kaufpreisraten einen gewissen Lebensstandard möglichst lange aufrecht zu halten bestrebt ist (siehe S 7 des Berufungsurteils). Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers wird der Verkäufer einer Liegenschaft, der dem Käufer Ratenzahlung gewährt, unterhaltsrechtlich nicht schlechter gestellt als der Verkäufer, der den Kaufpreis zur Gänze sofort erhält. In beiden Fällen ist die Berücksichtigung des Vermögens geboten, sofern dessen Substanz dazu verwendet wird, um sich einen höheren Lebensstandard zu schaffen und ihn zu genießen (vgl 2 Ob 295/00x).Es schadet nicht, dass die Klägerin nicht ausdrücklich vorbrachte, der Beklagte habe die ihm zugekommenen Kaufpreisraten zur Deckung der von ihm gewählten Lebensführung verwendet, zumal die Klägerin die Einbeziehung dieser Vermögenswerte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage forderte und aus rechtlichen Erwägungen eine Erörterung dahin geboten gewesen wäre, wie der Beklagte seine Lebensführung finanziell gestaltet. Dabei ist nicht zu übersehen, dass - wie schon das Gericht zweiter Instanz ausführte - die Gestaltung der Kaufverträge prima facie darauf hindeutet, dass der Beklagte mit den monatlichen Kaufpreisraten einen gewissen Lebensstandard möglichst lange aufrecht zu halten bestrebt ist (siehe S 7 des Berufungsurteils). Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers wird der Verkäufer einer Liegenschaft, der dem Käufer Ratenzahlung gewährt, unterhaltsrechtlich nicht schlechter gestellt als der Verkäufer, der den Kaufpreis zur Gänze sofort erhält. In beiden Fällen ist die Berücksichtigung des Vermögens geboten, sofern dessen Substanz dazu verwendet wird, um sich einen höheren Lebensstandard zu schaffen und ihn zu genießen vergleiche 2 Ob 295/00x).
Frei von Rechtsirrtum sind auch die Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz, soweit sie sich mit der Frage befassen, dass nur eine Vermögensumschichtung von Real- auf Sparvermögen erfolgt sein könnte und dass in diesem Fall die Vermögenserträgnisse in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen seien (S 8 des Berufungsurteils). Kapitalzinsen, die ein Unterhaltspflichtiger erzielt, stellen nämlich Einnahmen dar, die die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich erhöhen (ecolex 2002, 659).
Der erkennende Senat pflichtet allerdings den Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz, dass allein schon die Möglichkeit einer Vermietung bzw Verpachtung der vormals im Eigentum des Beklagten gestandenen Liegenschaften eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken könnte, nicht bei. Die Vermögenssubstanz selbst ist - wie schon ausgeführt - nur dann für den Unterhalt bedeutsam, wenn das Einkommen eines Unterhaltsverpflichteten nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht (EFSlg 93.865). Der Eigentümer einer Liegenschaft kann deshalb - ist er zur Deckung des angemessenen Unterhalts aus seinem Einkommen in der Lage - zur Vermietung oder Verpachtung seines Liegenschaftsbesitzes nicht verhalten werden: Eine derartige "Anspannung" ist von Gesetzes wegen nicht geboten (vgl 2 Ob 295/00x).Der erkennende Senat pflichtet allerdings den Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz, dass allein schon die Möglichkeit einer Vermietung bzw Verpachtung der vormals im Eigentum des Beklagten gestandenen Liegenschaften eine Erhöhung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken könnte, nicht bei. Die Vermögenssubstanz selbst ist - wie schon ausgeführt - nur dann für den Unterhalt bedeutsam, wenn das Einkommen eines Unterhaltsverpflichteten nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht (EFSlg 93.865). Der Eigentümer einer Liegenschaft kann deshalb - ist er zur Deckung des angemessenen Unterhalts aus seinem Einkommen in der Lage - zur Vermietung oder Verpachtung seines Liegenschaftsbesitzes nicht verhalten werden: Eine derartige "Anspannung" ist von Gesetzes wegen nicht geboten vergleiche 2, Ob 295/00x).
Dem Rekurs des Beklagten ist somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 40, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraphen 40, 50, ZPO.