Rechtssatz RS0122837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122837
Entscheidungsdatum
19.10.2023
Rechtssatz
Als „eigene Einkünfte" ist alles zu werten, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte also nach seinem Gutdünken verwenden darf. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 93/07k
Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 93/07k
Veröff: SZ 2007/169
- 1 Ob 56/14p
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
Vgl auch
- 3 Ob 30/15f
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 30/15f
Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T1)
- 3 Ob 96/15m
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
Auch
- 7 Ob 186/16b
Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
Auch
- 1 Ob 48/19v
Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 48/19v
- 5 Ob 85/21t
Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
nur: Als Einkommen zu veranschlagen sind daher auch Erträgnisse von Vermögen. (T2)
- 7 Ob 84/22m
Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 84/22m
Beisatz: Die dem Beklagten als Gegenleistung für die Überlassung seiner Liegenschaften zugekommenen, von ihm jedoch unangetasteten Leibrentenzahlungen sind im vorliegenden Einzelfall in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht als für die Bemessung des Ehegattenunterhalts nach § 94 Abs 2 ABGB relevantes Einkommen heranzuziehen, weil er damit lediglich eine Vermögensumschichtung vorgenommen hat, wovon er nichts verbraucht. (T3)
- 8 Ob 86/23i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 86/23i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122837
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20071106_OGH0002_0100OB00093_07K0000_002