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Entscheidung 1 Ob 56/14p×

Entscheidung 1 Ob 56/14p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005667 Rechtssatz 11.09.1990Zivilrecht
Kann der Gegner der gefährdeten Partei nur einen Teil des Sicherungsantrages abwehren, dann hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten in jenem Ausmaß, in dem er im Provisorialverfahren erfolgreich war.
RS0009705 Rechtssatz 16.02.1985Zivilrecht
Beweispflichtig für eine Unterhaltsverwirkung ist der unterhaltspflichtige Ehegatte.
RS0047108 Rechtssatz 19.05.1954Zivilrecht
Durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Gattin mit einem anderen Mann tritt das Ruhen ihres Unterhaltsanspruches gegenüber dem geschiedenen Gatten ein, gleichgültig, ob diese Frau aus dieser Lebensgemeinschaft ihren Unterhalt ganz oder …
RS0107262 Rechtssatz 28.01.1997Zivilrecht
Zum als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienenden Einkommen zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er verfügen kann; ausgenommen sind solche Einnahmen, die der Abgeltung von effektive …
RS0113068 Rechtssatz 14.01.2000Zivilrecht
Unterhaltszahlungen an einen unterhaltspflichtigen Elternteil sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen Unterhaltsgläubiger einzubeziehen. In Verbindung damit vermehren auch Sachleistungen die Unterhaltsbemessungsgrundlage.
RS0113069 Rechtssatz 14.01.2000Zivilrecht
Der Vater kann bei der Unterhaltsfestsetzung auf den Grundlage eines eigenen reinen Unterhaltseinkommens - noch vor dem Eintritt der subsidiären Unterhaltspflicht von Großeltern - bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit nach den Bestimmungen der Exekutions …
RS0122837 Rechtssatz 06.11.2007Zivilrecht
Als „eigene Einkünfte" ist alles zu werten, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die E …
RS0129443 Rechtssatz 24.04.2014Zivilrecht
§ 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht.