Rechtssatz RS0129443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129443
Entscheidungsdatum
20.04.2020
Rechtssatz
§ 75 EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht.Paragraph 75, EheG ist nicht sinngemäß auf den Fall anzuwenden, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei aufrechter Ehe und Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten eine Lebensgemeinschaft eingeht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 56/14p
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
- 6 Ob 13/19h
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 13/19h
Beisatz: Es kann aber ein Verwirkungstatbestand nach § 94 Abs 2 ABGB vorliegen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn der neue Lebenspartner tatsächlich zur Deckung des Unterhalts beitragen würde oder der Zuspruch eines Unterhalts trotz Lebensgemeinschaft aus anderen Gründen grob unbillig im Sinne des § 94 Abs 2 ABGB erschiene, weil etwa gerade diese Lebensgemeinschaft zur Ehezerrüttung führte. (T1)
- 3 Ob 7/20f
Entscheidungstext OGH 20.04.2020 3 Ob 7/20f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129443
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20140424_OGH0002_0010OB00056_14P0000_001