Rechtssatz RS0113069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113069
Entscheidungsdatum
24.04.2014
Rechtssatz
Der Vater kann bei der Unterhaltsfestsetzung auf den Grundlage eines eigenen reinen Unterhaltseinkommens - noch vor dem Eintritt der subsidiären Unterhaltspflicht von Großeltern - bis zur Grenze seiner Leistungsfähigkeit nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung in Anspruch genommen werden, um wenigstens den Durchschnittsbedarf seines Kindes durch Geldunterhalt zu decken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113069
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2014
Dokumentnummer
JJR_20000114_OGH0002_0010OB00337_99M0000_002