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Entscheidung 4 Ob 17/12x×

Entscheidung 4 Ob 17/12x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009749 Rechtssatz 11.08.1977Zivilrecht
Die Bestimmungen des § 94 Abs 2 1.Satz und 2.Satz ABGB haben das Ziel, dem den Haushalt führenden Ehegatten, der, von geringfügigen Nebenerwerbstätigkeiten abgesehen, infolge seiner Haushaltsführung seinen Unterhalt nicht durch die Erträgnisse einer eigenen …
RS0009772 Rechtssatz 28.11.1989Zivilrecht
Der dem den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB gebührende Unterhalt bleibt diesem Ehegatten gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes grundsätzlich gewahrt. Den danach unterhaltspflichtigen …
RS0056357 Rechtssatz 07.07.1987Zivilrecht
Wenn eine behinderte Ehefrau ihre Aufgabe als Ehefrau und Mutter wegen ihrer psychischen und physischen Behinderung nicht erfüllen kann, fehlt es an dem nach § 49 EheG erforderlichen Verschulden. Es kann ihr auch nicht als Verschulden im Sinne der § 49 EheG …
RS0106167 Rechtssatz 20.08.1996Zivilrecht
Die Frage der Unterhaltsberechtigung während aufrechter Ehe ist eine solche im Rahmen der "persönlichen Rechtswirkungen der Ehe".
RS0108449 Rechtssatz 10.09.1997Zivilrecht
Die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revisionsrekurs ist nicht möglich.
RS0118565 Rechtssatz 23.01.2004Zivilrecht
Die Sozialhilfe ist nicht auf den Unterhaltsanspruch des Ehegatten anzurechnen. Der vertraglich oder gerichtlich festgesetzte Unterhaltsanspruch geht ex lege auf den Sozialhilfeträger über.
RS0121740 Rechtssatz 07.02.2007Zivilrecht
Vor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG soll auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen können, sondern auc …
RS0127764 Rechtssatz 27.03.2012Zivilrecht
Eine gewisse Mindestdauer der Haushaltsführung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 ABGB.