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Rechtssatz RS0056357×

Rechtssatz RS0056357

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0056357

Geschäftszahl

2Ob615/87; 4Ob17/12x

Entscheidungsdatum

27.03.2012

Rechtssatz

Wenn eine behinderte Ehefrau ihre Aufgabe als Ehefrau und Mutter wegen ihrer psychischen und physischen Behinderung nicht erfüllen kann, fehlt es an dem nach Paragraph 49, EheG erforderlichen Verschulden. Es kann ihr auch nicht als Verschulden im Sinne der Paragraph 49, EheG angelastet werden, daß sie am Tag nach ihrer Rückkehr zu den Eltern dem Kläger nicht aus eigenem Antrieb ihre Bereitschaft bekundete, mit ihm außerhalb des Haushaltes seiner Mutter das Eheleben zu führen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 615/87
    Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 615/87
  • 4 Ob 17/12x
    Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 17/12x
    Vgl; Beisatz: Zum Wesen der schweren Eheverfehlung gehört die Zurechenbarkeit kraft Verschuldens. (T1)
    Veröff: SZ 2012/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056357

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JJR_19870707_OGH0002_0020OB00615_8700000_001