Rechtssatz RS0056357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056357
Entscheidungsdatum
27.03.2012
Rechtssatz
Wenn eine behinderte Ehefrau ihre Aufgabe als Ehefrau und Mutter wegen ihrer psychischen und physischen Behinderung nicht erfüllen kann, fehlt es an dem nach § 49 EheG erforderlichen Verschulden. Es kann ihr auch nicht als Verschulden im Sinne der § 49 EheG angelastet werden, daß sie am Tag nach ihrer Rückkehr zu den Eltern dem Kläger nicht aus eigenem Antrieb ihre Bereitschaft bekundete, mit ihm außerhalb des Haushaltes seiner Mutter das Eheleben zu führen.Wenn eine behinderte Ehefrau ihre Aufgabe als Ehefrau und Mutter wegen ihrer psychischen und physischen Behinderung nicht erfüllen kann, fehlt es an dem nach Paragraph 49, EheG erforderlichen Verschulden. Es kann ihr auch nicht als Verschulden im Sinne der Paragraph 49, EheG angelastet werden, daß sie am Tag nach ihrer Rückkehr zu den Eltern dem Kläger nicht aus eigenem Antrieb ihre Bereitschaft bekundete, mit ihm außerhalb des Haushaltes seiner Mutter das Eheleben zu führen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 615/87
Entscheidungstext OGH 07.07.1987 2 Ob 615/87
- 4 Ob 17/12x
Entscheidungstext OGH 27.03.2012 4 Ob 17/12x
Vgl; Beisatz: Zum Wesen der schweren Eheverfehlung gehört die Zurechenbarkeit kraft Verschuldens. (T1)
Veröff: SZ 2012/37
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056357
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19870707_OGH0002_0020OB00615_8700000_001