Begründung:
Die Streitteile sind verheiratet und haben einen bereits großjährigen Sohn; im gegenständlichen Hauptverfahren streben jedoch beide die Scheidung ihrer Ehe (aus dem jeweiligen Verschulden des anderen) an. Die eheliche Gemeinschaft ist seit Ostern 1992, zumindest aber seit Ende September 1992 aufgelöst, da die Klägerin seither bei ihrem Vater wohnt.
Die Klägerin hat mit ihrem Scheidungsbegehren den Antrag verbunden, den Beklagten durch einstweilige Verfügung zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts und zur Leistung eines Prozeßkostenvorschusses zu verhalten. Obwohl der betreffende Antrag erst am 22.1.1993 bei Gericht einlangte, hat sie einstweiligen Unterhalt ab 1.5.1992 verlangt, und zwar zunächst S 6.000,-- monatlich, schließlich (aufgrund einer Ausdehnung in der mündlichen Streitverhandlung am 19.3.1993) S 8.000,-- monatlich. Ihr mit S 20.000,-- beziffertes Begehren auf Leistung eines Prozeßkostenvorschusses blieb unverändert.
Der Beklagte bestritt jegliche Unterhaltspflicht. Er brachte vor, daß die Klägerin die Ehewohnung grundlos oder nur deshalb verlassen habe, um mit einem anderen Mann eine Lebensgemeinschaft einzugehen, sodaß ihr Beharren auf Unterhaltsleistungen rechtsmißbräuchlich sei. Die Klägerin begründete dagegen ihren Auszug aus der Ehewohnung damit, daß sie der Beklagte mit grundloser Eifersucht verfolgt, mit dem Umbringen bedroht und schwerstens beschimpft habe. Auf die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des geltend gemachten einstweiligen Unterhalts - etwa die beiderseitigen Einkommensverhältnisse der Streitteile - ist hier nicht weiter einzugehen, weil sich das Rekursgericht nur mehr mit der Frage der Unterhaltsverwirkung beschäftigte und in der nunmehr zu überprüfenden Entscheidung alle sonstigen Aspekte des Streitfalls ausklammerte.
Das Erstgericht gab dem Provisorialantrag dahingehend statt, daß es dem Beklagten auftrug, der Klägerin ab 22.1.1993 bis zur Beendigung des Ehescheidungsverfahrens monatlich S 8.000,-- zu zahlen und dazu noch einen Prozeßkostenvorschuß von S 20.000,-- zu leisten. Das darüber hinausgehende Begehren (S 8.000,-- monatlich vom 1.5.1992 bis 21.1.1993) wurde abgewiesen, weil einstweiliger Unterhalt nicht für die Vergangenheit beansprucht werden könne.
Was den hier zu erörternden Verwirkungstatbestand betrifft, erschöpfen sich die Entscheidungsgründe des Erstgerichtes darin, daß "eine Lebensgemeinschaft der Klägerin (mit einem anderen Mann) nicht nachgewiesen werden kann und auch ein böswilliges Verlassen (des Beklagten bzw. der Ehewohnung) nicht gegeben ist". Der Satz findet sich in den Rechtsausführungen des Beschlusses und steht in keinerlei Bezug zu dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, der lediglich die Einkommensverhältnisse der Streitteile wiedergibt.
Der abweisliche Teil des erstgerichtlichen Beschlusses blieb unangefochten. In Stattgebung eines Rekurses des Beklagten wies das Gericht zweiter Instanz dann auch noch das übrige Sicherungsbegehren ab. Es führte aus:
"Zufolge § 94 Abs.2 zweiter Satz ABGB gebührt dem Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt führte, auch nach dessen Aufhebung ein Unterhaltsanspruch wie bis dahin, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Diese Verwirkung wurde insbesondere auch angenommen, wenn die Ehefrau ihren Gatten grundlos verlassen hat (vgl. Ent-Hopf,"Zufolge Paragraph 94, Absatz 2, zweiter Satz ABGB gebührt dem Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt führte, auch nach dessen Aufhebung ein Unterhaltsanspruch wie bis dahin, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruches, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Diese Verwirkung wurde insbesondere auch angenommen, wenn die Ehefrau ihren Gatten grundlos verlassen hat vergleiche Ent-Hopf,
Die Neugestaltung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, 134; 7 Ob 608/77, 1 Ob 679/78; EFSlg. 42.556).
Für die Unterhaltsverwirkung ist zunächst der Unterhaltsschuldner beweispflichtig (vgl. EFSlg. 47.448; 42.560); diesem Postulat ist im konkreten Fall der Mann nachgekommen, weil der Auszug der Gefährdeten unbestritten ist. Der Unterhaltsberechtigte wiederum muß beweisen, daß das Verlassen der Ehewohnung berechtigt gewesen und somit eine Unterhaltsverwirkung nicht eingetreten ist. Diesem Nachweis kommt zentrale Bedeutung zu und ist dementsprechend auch ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die zur Aufhebung der Gemeinschaft führen und den - auch hier gegebenen - Einwand des Rechtsmißbrauches eröffnen, sind zB die Aufgabe der Gemeinschaft, ohne daß der andere Ehegatte dazu berechtigten Anlaß gab (vgl. EvBl. 1979/83 und 156; EFSlg. 53.023, 50.181 uva).Für die Unterhaltsverwirkung ist zunächst der Unterhaltsschuldner beweispflichtig vergleiche EFSlg. 47.448; 42.560); diesem Postulat ist im konkreten Fall der Mann nachgekommen, weil der Auszug der Gefährdeten unbestritten ist. Der Unterhaltsberechtigte wiederum muß beweisen, daß das Verlassen der Ehewohnung berechtigt gewesen und somit eine Unterhaltsverwirkung nicht eingetreten ist. Diesem Nachweis kommt zentrale Bedeutung zu und ist dementsprechend auch ein strenger Maßstab anzulegen. Gründe, die zur Aufhebung der Gemeinschaft führen und den - auch hier gegebenen - Einwand des Rechtsmißbrauches eröffnen, sind zB die Aufgabe der Gemeinschaft, ohne daß der andere Ehegatte dazu berechtigten Anlaß gab vergleiche EvBl. 1979/83 und 156; EFSlg. 53.023, 50.181 uva).
Im konkreten Fall hat das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung lapidar ausgeführt, "ein böswilliges Verlassen der Klägerin sei nicht gegeben" (vgl AS 147), ohne diese Darstellung auch nur andeutungsweise zu konkretisieren. Auch die gefährdete Partei vermag lediglich vorzubringen und bestätigt dies in ihrer Parteienvernehmung, daß sie ihr Ehemann im Februar 1992 mit einer Pistole bedroht und gesagt habe, das würde sie nicht überleben wie ihre Freundin Evita A*****, denn sie würde mausetot sein (vgl AS 97). Ganz abgesehen davon, daß der Mann diese Darstellung entschieden bestreitet, sei darauf hingewiesen, daß die gefährdete Partei dann "meint", die Pistole sei echt und keine Attrappe, denn sie habe dafür auch S 4.700,-- gezahlt, und selbst fortfährt, sie habe die Pistole "weggeräumt". Dazu kommt, daß sie dann erst zu Ostern 1992 (Ostersonntag 19.4.) im Zimmer Nr.3 des Gasthauses gesondert Wohnung genommen hat (vgl AS 103) und aus dem Haus überhaupt erst am 2.10.1992 ausgezogen ist (vgl AS 105). Daraus erhellt wohl, daß dieser Vorfall nicht der Grund für das Verlassen der Wohnung gewesen sein kann. Die Vorhaltungen und diversen schriftlichen, teilweise aktenkundigen Mitteilungen des Gegners der gefährdeten Partei mögen zwar nicht den durchschnittlichen Umgangsformen zwischen Ehegatten, auch wenn sie in Scheidung leben, entsprechen, sind aber keineswegs derart kraß und auch nicht als "Drohungen" zu bezeichnen, um ein gerechtfertigtes Ausziehen aus der Ehewohnung zu begründen. Dahingestellt kann hier bleiben, ob das Ausziehen der Frau andere Gründe, allenfalls die Betreuung ihres pflegebedürftigen Vaters hat (vgl AS 105), zumal das nicht einmal behauptet wird.Im konkreten Fall hat das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung lapidar ausgeführt, "ein böswilliges Verlassen der Klägerin sei nicht gegeben" vergleiche AS 147), ohne diese Darstellung auch nur andeutungsweise zu konkretisieren. Auch die gefährdete Partei vermag lediglich vorzubringen und bestätigt dies in ihrer Parteienvernehmung, daß sie ihr Ehemann im Februar 1992 mit einer Pistole bedroht und gesagt habe, das würde sie nicht überleben wie ihre Freundin Evita A*****, denn sie würde mausetot sein vergleiche AS 97). Ganz abgesehen davon, daß der Mann diese Darstellung entschieden bestreitet, sei darauf hingewiesen, daß die gefährdete Partei dann "meint", die Pistole sei echt und keine Attrappe, denn sie habe dafür auch S 4.700,-- gezahlt, und selbst fortfährt, sie habe die Pistole "weggeräumt". Dazu kommt, daß sie dann erst zu Ostern 1992 (Ostersonntag 19.4.) im Zimmer Nr.3 des Gasthauses gesondert Wohnung genommen hat vergleiche AS 103) und aus dem Haus überhaupt erst am 2.10.1992 ausgezogen ist vergleiche AS 105). Daraus erhellt wohl, daß dieser Vorfall nicht der Grund für das Verlassen der Wohnung gewesen sein kann. Die Vorhaltungen und diversen schriftlichen, teilweise aktenkundigen Mitteilungen des Gegners der gefährdeten Partei mögen zwar nicht den durchschnittlichen Umgangsformen zwischen Ehegatten, auch wenn sie in Scheidung leben, entsprechen, sind aber keineswegs derart kraß und auch nicht als "Drohungen" zu bezeichnen, um ein gerechtfertigtes Ausziehen aus der Ehewohnung zu begründen. Dahingestellt kann hier bleiben, ob das Ausziehen der Frau andere Gründe, allenfalls die Betreuung ihres pflegebedürftigen Vaters hat vergleiche AS 105), zumal das nicht einmal behauptet wird.
Jedenfalls zeigt sich auf Grund des Akteninhaltes, daß das Ausziehen der gefährdeten Partei als Rechtsmißbrauch im Sinne des Gesetzes zu beurteilen ist und sie damit keinen Anspruch auf den vom Erstgericht zuerkannten einstweiligen Unterhalt hat.
Da die Gewährung eines Prozeßkostenvorschusses das Bestehen einer Unterhaltszahlungsverpflichtung voraussetzt (EFSlg 61.056), ist zufolge der vorstehenden Überlegungen der Antrag auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses ebenfalls abzuweisen."
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Revisionsrekurs - mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - unzulässig sei.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht die Klägerin geltend, daß es der höchstgerichtlichen Judikatur widerspreche, den Unterhaltsverwirkungstatbestand des § 94 Abs.2 Satz 2 ABGB schon allein dadurch als erfüllt anzusehen, daß sie aus der ehelichen Wohnung auszog. Um ihr Unterhaltsbegehren als rechtsmißbräuchlich zu qualifizieren, hätten verwerfliche Gründe ihres Auszuges festgestellt werden müssen. Selbst wenn man ein "grundloses Verlassen des Ehegatten" als ausreichend für den Verlust des Unterhaltsanspruches erachte, könne im gegenständlichen Fall von einer Unterhaltsverwirkung keine Rede sein, weil die vom Rekursgericht als richtig unterstellte Morddrohung des Beklagten und seine wüsten Beschimpfungen (so zB liege ein Schriftstück mit dem Wortlaut: "Du Bezirkshure, Du Tragößhure, verschwinde Du Versteigerungshure, Du Drecksau" vor) nicht bagatellisiert werden dürfen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung abzuändern.Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs macht die Klägerin geltend, daß es der höchstgerichtlichen Judikatur widerspreche, den Unterhaltsverwirkungstatbestand des Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB schon allein dadurch als erfüllt anzusehen, daß sie aus der ehelichen Wohnung auszog. Um ihr Unterhaltsbegehren als rechtsmißbräuchlich zu qualifizieren, hätten verwerfliche Gründe ihres Auszuges festgestellt werden müssen. Selbst wenn man ein "grundloses Verlassen des Ehegatten" als ausreichend für den Verlust des Unterhaltsanspruches erachte, könne im gegenständlichen Fall von einer Unterhaltsverwirkung keine Rede sein, weil die vom Rekursgericht als richtig unterstellte Morddrohung des Beklagten und seine wüsten Beschimpfungen (so zB liege ein Schriftstück mit dem Wortlaut: "Du Bezirkshure, Du Tragößhure, verschwinde Du Versteigerungshure, Du Drecksau" vor) nicht bagatellisiert werden dürfen. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung abzuändern.
Dem Beklagten wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt, doch hat er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne einer vom Abänderungsbegehren mitumfaßten Teilaufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch im wesentlichen berechtigt.