Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
a) Revision des Klägers:
Als Verfahrensmangel rügt der Revisionswerber, daß das Berufungsgericht die ihm durch den Betrieb seines PKWs monatlich erwachsenen Auslagen nicht berücksichtigt habe. Seine laufenden monatlichen Fixkosten seien daher nicht vollständig festgestellt worden.
Mit diesen Ausführungen behauptet der Revisionswerber einen Feststellungsmangel, der mit dem Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO geltend zu machen ist. Dazu wird daher noch bei Erörterung seiner Rechtsrüge Stellung genommen werden. Die vom Revisionswerber weiters vermißte Feststellung, wonach er trotz seiner Vollinvalidität einer Erwerbstätigkeit nachgehe, während die Beklagte ungeachtet ihrer chronischen Erkrankung an Bronchitis mit Asthmaanfällen ihre Hausarbeiten verrichten könne, wurde aber vom Erstgericht ohnehin getroffen und vom Berufungsgericht übernommen (S 171). Die diesbezügliche Rüge geht somit fehl.Mit diesen Ausführungen behauptet der Revisionswerber einen Feststellungsmangel, der mit dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO geltend zu machen ist. Dazu wird daher noch bei Erörterung seiner Rechtsrüge Stellung genommen werden. Die vom Revisionswerber weiters vermißte Feststellung, wonach er trotz seiner Vollinvalidität einer Erwerbstätigkeit nachgehe, während die Beklagte ungeachtet ihrer chronischen Erkrankung an Bronchitis mit Asthmaanfällen ihre Hausarbeiten verrichten könne, wurde aber vom Erstgericht ohnehin getroffen und vom Berufungsgericht übernommen (S 171). Die diesbezügliche Rüge geht somit fehl.
In seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber die Ansicht, daß die Beklagte ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe, weil sie die Haushaltsführung verweigert und ihm mit dem Vergiften gedroht habe.
Demgegenüber ist jedoch den Darlegungen des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß der Beklagten als im Haushalt tätiger Ehefrau gegen den Revisionswerber auch nach Trennung der Haushaltsführung ein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB zusteht. Diesen Unterhaltsanspruch verliert der Ehegatte nur dann, wenn seine Geltendmachung im Hinblick auf die Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, einen Rechtsmißbrauch darstellen würde (§ 94 Abs 2 Satz 3 ABGB). Nur besonders krasse Fälle (zB wenn die Ehefrau ihren Gatten grundlos verlassen hat), in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen daher die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteiles (Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, S 134, Anm 14). Fehlen diese Voraussetzungen, so kann ein Ehegatte auf Grund eines Fehlverhaltens seines Ehepartners die Scheidungsklage erheben, ist aber nicht berechtigt, durch Verweigerung des Unterhaltes diesem die Lebensgrundlage zu entziehen. Hier kam es allerdings zur Trennung der gemeinsamen Haushaltsführung, als die Beklagte nach der Auseinandersetzung vom 4. August 1976 das eheliche Schlafzimmer versperrte und erklärte, daß der Revisionswerber dort nichts mehr zu suchen habe. Dennoch kann in diesem Verhalten nicht eine so schwere Eheverfehlung der Beklagten erblickt werden, daß sie hiedurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hätte. Denn zur endgültigen Trennung der Ehegatten kam es deshalb, weil sich der Revisionswerber hier auf mit J* in das Kinderzimmer zurückzog, der Beklagten aus dem Wege ging und sich in der Folge selbst verpflegte. Daß die Beklagte nach bereits erfolgter Trennung der Haushaltsführung wochenlang der ehelichen Wohnung fernblieb, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer Verwirkung ihres Unterhaltsanspruches. Der vom Revisionswerber behauptete Verzicht der Beklagten auf ihren Unterhaltsanspruch ist hingegen schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte die Annahme des ihr angebotenen Unterhaltes von 200 S mit der Begründung ablehnte, daß ihr dieser zu gering sei.Demgegenüber ist jedoch den Darlegungen des Berufungsgerichtes beizupflichten, daß der Beklagten als im Haushalt tätiger Ehefrau gegen den Revisionswerber auch nach Trennung der Haushaltsführung ein Unterhaltsanspruch nach Paragraph 94, Absatz 2, Satz 1 ABGB zusteht. Diesen Unterhaltsanspruch verliert der Ehegatte nur dann, wenn seine Geltendmachung im Hinblick auf die Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, einen Rechtsmißbrauch darstellen würde (Paragraph 94, Absatz 2, Satz 3 ABGB). Nur besonders krasse Fälle (zB wenn die Ehefrau ihren Gatten grundlos verlassen hat), in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erscheinen würde, rechtfertigen daher die Annahme einer Unterhaltsverwirkung des betreffenden Gattenteiles (Ent-Hopf, Die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe, S 134, Anmerkung 14, ). Fehlen diese Voraussetzungen, so kann ein Ehegatte auf Grund eines Fehlverhaltens seines Ehepartners die Scheidungsklage erheben, ist aber nicht berechtigt, durch Verweigerung des Unterhaltes diesem die Lebensgrundlage zu entziehen. Hier kam es allerdings zur Trennung der gemeinsamen Haushaltsführung, als die Beklagte nach der Auseinandersetzung vom 4. August 1976 das eheliche Schlafzimmer versperrte und erklärte, daß der Revisionswerber dort nichts mehr zu suchen habe. Dennoch kann in diesem Verhalten nicht eine so schwere Eheverfehlung der Beklagten erblickt werden, daß sie hiedurch ihren Unterhaltsanspruch verwirkt hätte. Denn zur endgültigen Trennung der Ehegatten kam es deshalb, weil sich der Revisionswerber hier auf mit J* in das Kinderzimmer zurückzog, der Beklagten aus dem Wege ging und sich in der Folge selbst verpflegte. Daß die Beklagte nach bereits erfolgter Trennung der Haushaltsführung wochenlang der ehelichen Wohnung fernblieb, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer Verwirkung ihres Unterhaltsanspruches. Der vom Revisionswerber behauptete Verzicht der Beklagten auf ihren Unterhaltsanspruch ist hingegen schon deshalb zu verneinen, weil die Beklagte die Annahme des ihr angebotenen Unterhaltes von 200 S mit der Begründung ablehnte, daß ihr dieser zu gering sei.
Die Ausführungen des Revisionswerbers, die Beklagte hätte über ausreichende Geldmittel zur Deckung ihres Unterhaltes verfügt, gehen hingegen an der Tatsache vorbei, daß es sich bei der vom Berufungsgericht fesgestellten Rentennachzahlung um einen ihrem Sohne A* gehörigen Geldbetrag gehandelt hat.
Entgegen seinen Ausführungen war der Revisionswerber bei seinen Einkommensverhältnissen auch in der Lage, der Beklagten einen höheren Unterhalt als monatlich 200 S zu leisten. Selbst nach Abzug der von ihm in seiner Revisionsschrift ins Treffen geführten monatlichen Fixkosten von 4.300 S verblieb ihm von seinem Durchschnittsnettoeinkommen von 8.000 S monatlich noch ein Betrag von 3.700 S monatlich, mit dem er in der Lage gewesen wäre, der Beklagten einen 200 S übersteigenden Unterhalt zu leisten. Genaue Feststellungen über die Höhe der Betriebskosten des PKWs des Klägers sind somit entbehrlich. Außerdem hätte der Revisionswerber, wie das Berufungsgericht richtig hervorhebt, vor Tilgung seiner persönlichen Schulden den Unterhaltsanspruch der Beklagten befriedigen müssen.
Der Hinweis des Revisionswerbers, daß er auch J* verköstigen mußte, läße außer acht, daß dieser nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes seit August 1976 in einem Arbeitsverhältnis steht und bereits selbsterhaltungsfähig ist. Mit Recht lastete daher das Berufungsgericht dem Revisionswerber als schwere Eheverfehlung die Verletzung seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Beklagten an.
Der Revision des Klägers war somit nicht Folge zu geben.
b) Revision der Beklagten:
Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin, daß sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob sie für die ihr angelasteten schweren Eheverfehlungen auch verantwortlich sei, nicht befaßt habe, obwohl sich aus der Aussage der Zeugin F* ergeben habe, daß bei ihr Perioden aufgetreten seien, in welchen sie sich übertrieben hysterisch aufgeführt habe (S 62). Die Revisionswerberin habe außerdem einen mit schweren geistigen Defekten behafteten Sohn geboren. Es liege daher nahe, daß es sich bei dessen geistigen Defekten um eine Erbkrankheit handle. Diese Umstände hätten das Berufungsgericht veranlassen müssen, durch amtswegige Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu prüfen, ob das der Revisionswerberin als schwere Eheverfehlung angelastete Verhalten allenfalls auf einer geistigen Störung beruhe. In diesem Falle wäre aber § 50 EheG anzuwenden gewesen. Dieses erstmals in der Revisionsschrift enthaltene Vorbringen kann keine Berücksichtigung mehr finden, weil auch in Ehesachen im Revisionsverfahren das Neuerungsverbot des § 504 Abs 2 ZPO uneingeschränkt anzuwenden ist (Fasching IV, S 346, SZ 25/331, EFSlg 16.314, 18.567, 20.831, zuletzt 7 Ob 259/75).Als Verfahrensmangel rügt die Revisionswerberin, daß sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob sie für die ihr angelasteten schweren Eheverfehlungen auch verantwortlich sei, nicht befaßt habe, obwohl sich aus der Aussage der Zeugin F* ergeben habe, daß bei ihr Perioden aufgetreten seien, in welchen sie sich übertrieben hysterisch aufgeführt habe (S 62). Die Revisionswerberin habe außerdem einen mit schweren geistigen Defekten behafteten Sohn geboren. Es liege daher nahe, daß es sich bei dessen geistigen Defekten um eine Erbkrankheit handle. Diese Umstände hätten das Berufungsgericht veranlassen müssen, durch amtswegige Einholung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu prüfen, ob das der Revisionswerberin als schwere Eheverfehlung angelastete Verhalten allenfalls auf einer geistigen Störung beruhe. In diesem Falle wäre aber Paragraph 50, EheG anzuwenden gewesen. Dieses erstmals in der Revisionsschrift enthaltene Vorbringen kann keine Berücksichtigung mehr finden, weil auch in Ehesachen im Revisionsverfahren das Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO uneingeschränkt anzuwenden ist (Fasching römisch vier, S 346, SZ 25/331, EFSlg 16.314, 18.567, 20.831, zuletzt 7 Ob 259/75).
Im Eheverfahren besteht allerdings die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Tatsachenforschung (Untersuchungsmaxime). Diese ist aber auf die geltend gemachten Scheidungsgründe beschränkt (Novak, Die Amtswegigkeit im österreichischen Eheverfahren und ihre Grenzen, S 57; EFSlg 3363, 10.599 uam). Keineswegs darf der Untersuchungsgrundsatz so weit ausgedehnt werden, daß dies zu einer Kriminalisierung des Eheverfahrens führen würde. Erhebungen nach der Art eines Strafverfahrens, die in der Prozeßordnung keine Grundlage finden, kommen daher auch im Eheverfahren nicht in Betracht. Die Gerichte haben vielmehr nur jene Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen, die im Zuge des Verfahrens bekannt wurden und durch entsprechende Parteibehauptungen gedeckt sind (SZ 26/222; EFSlg 3363, 10.599; 5 Ob 110/64 uam). Weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren wurde aber von einem der Streitteile behauptet, daß bei der Revisionswerberin eine geistige Störung im Sinne des § 50 EheG vorliege. Auch das Verfahren vor den Untergerichten bot keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Revisionswerberin für die ihr angelasteten Eheverfehlungen wegen Vorliegens einer geistigen Störung nicht verantwortlich gemacht werden könne. Für das Berufungsgericht bestand daher keinerlei Veranlassung zur amtswegigen Prüfung der Frage, ob das Verhalten der Revisionswerberin auf einer geistigen Störung beruht.Im Eheverfahren besteht allerdings die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Tatsachenforschung (Untersuchungsmaxime). Diese ist aber auf die geltend gemachten Scheidungsgründe beschränkt (Novak, Die Amtswegigkeit im österreichischen Eheverfahren und ihre Grenzen, S 57; EFSlg 3363, 10.599 uam). Keineswegs darf der Untersuchungsgrundsatz so weit ausgedehnt werden, daß dies zu einer Kriminalisierung des Eheverfahrens führen würde. Erhebungen nach der Art eines Strafverfahrens, die in der Prozeßordnung keine Grundlage finden, kommen daher auch im Eheverfahren nicht in Betracht. Die Gerichte haben vielmehr nur jene Umstände von Amts wegen zu berücksichtigen, die im Zuge des Verfahrens bekannt wurden und durch entsprechende Parteibehauptungen gedeckt sind (SZ 26/222; EFSlg 3363, 10.599; 5 Ob 110/64 uam). Weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren wurde aber von einem der Streitteile behauptet, daß bei der Revisionswerberin eine geistige Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG vorliege. Auch das Verfahren vor den Untergerichten bot keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Revisionswerberin für die ihr angelasteten Eheverfehlungen wegen Vorliegens einer geistigen Störung nicht verantwortlich gemacht werden könne. Für das Berufungsgericht bestand daher keinerlei Veranlassung zur amtswegigen Prüfung der Frage, ob das Verhalten der Revisionswerberin auf einer geistigen Störung beruht.
In ihrer Rechtsrüge beharrt die Revisionswerberin auf ihrem Standpunkt, daß den Kläger das überwiegende Verschulden an der Ehescheidung treffe. Ursache für die Zerwürfnisse der Streitteile sei der Sohn der Revisionswerberin A* gewesen, auf dessen Geisteszustand der Kläger nicht entsprechend Rücksicht genommen, sondern ihn durch Schläge zu erziehen versucht habe. Mit diesen Ausführungen entfernt sich die Revisionswerberin vom Boden der Feststellungen der Unterinstanzen. Diese stellten nämlich nur fest, daß sich der Kläger bei der Revisionswerberin über das freche und boshafte Verhalten des A* beschwerte, sie jedoch für ihren Sohn Partei ergriff und den Kläger beschimpfte. Daß der Kläger A* geschlagen hätte, kann hingegen den Feststellungen der Untergerichte nicht entnommen werden. Im vorerwähnten Umfange ist daher die Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt, so daß sich ein Eingehen auf ihre diesbezüglichen Darlegungen schon aus diesem Grunde erübrigt (JBl 1966/563).
Geht man aber von den seitens der Untergerichte getroffenen Feststellungen aus, so ist der Revisionswerberin das überwiegende Verschulden an der Ehescheidung anzulasten. Richtig ist allerdings, daß der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung in der Regel nur dann zu erfolgen hat, wenn ein sehr unterschiedlicher Grad des Verschuldens beider Gattenteile hervorgekommen ist (Schwind in Klang2, I, S 837; EFSlg 15.991, 20.503; 7 Ob 239/75 uam). Ob dies der Fall ist, hängt nicht so sehr von der Schwere der Eheverfehlungen, sondern vor allem davon ab, in welchem Ausmaß diese schließlich zum Scheitern der Ehe beigetragen haben (Hoffmann-Stephan, Komm zum EheG2, S 607; Schwind in Klang2 I, 1, S 785, 787; EFSlg 12.028, 15.995, 20.506, 20.508 uam).Geht man aber von den seitens der Untergerichte getroffenen Feststellungen aus, so ist der Revisionswerberin das überwiegende Verschulden an der Ehescheidung anzulasten. Richtig ist allerdings, daß der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung in der Regel nur dann zu erfolgen hat, wenn ein sehr unterschiedlicher Grad des Verschuldens beider Gattenteile hervorgekommen ist (Schwind in Klang2, römisch eins, S 837; EFSlg 15.991, 20.503; 7 Ob 239/75 uam). Ob dies der Fall ist, hängt nicht so sehr von der Schwere der Eheverfehlungen, sondern vor allem davon ab, in welchem Ausmaß diese schließlich zum Scheitern der Ehe beigetragen haben (Hoffmann-Stephan, Komm zum EheG2, S 607; Schwind in Klang2 römisch eins, 1, S 785, 787; EFSlg 12.028, 15.995, 20.506, 20.508 uam).
Hier stellen die wiederholten Beschimpfungen und Bedrohungen des Klägers sowie die gänzliche Vernachlässigung ihrer Hausfrauenpflichten durch die nicht erwerbstätige Revisionswerberin (Schwind in Klang2, I/1, S 781; EFSlg 4891, 24.957 uam) schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG dar. Auch in dem Versperren des ehelichen Schlafzimmers nach der Auseinandersetzung vom 4. August 1976 ist eine schwere Eheverfehlung der Revisionswerberin zu erblicken, die damit zu erkennen gab, daß sie eine weitere Gemeinschaft mit dem Kläger ablehnt. Diese Eheverfehlung war schließlich das auslösende Moment für die Trennung der Streitteile. Dem Kläger kann hingegen als schwere Eheverfehlung nur die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber der Revisionswerberin angelastet werden, die jedoch keine entscheidende Rolle mehr spielte, weil sie zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als die Ehe der Streitteile bereits unheilbar zerrüttet war (Hoffmann-Stephan, S 606 f; EFSlg 12.028, 15.995; 7 Ob 239/75 uam). Das Vorbringen der Revisionswerberin, daß sie vom Kläger ständig aus dem Haus geschafft werde, stellt eine unzulässige Neuerung dar, die – auch im Scheidungsverfahren – in dritter Instanz nicht mehr zu beachten ist. Das Verschulden der Revisionswerberin an der Ehescheidung wiegt daher in der Tat erheblich schwerer als das Fehlverhalten des Klägers.Hier stellen die wiederholten Beschimpfungen und Bedrohungen des Klägers sowie die gänzliche Vernachlässigung ihrer Hausfrauenpflichten durch die nicht erwerbstätige Revisionswerberin (Schwind in Klang2, I/1, S 781; EFSlg 4891, 24.957 uam) schwere Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG dar. Auch in dem Versperren des ehelichen Schlafzimmers nach der Auseinandersetzung vom 4. August 1976 ist eine schwere Eheverfehlung der Revisionswerberin zu erblicken, die damit zu erkennen gab, daß sie eine weitere Gemeinschaft mit dem Kläger ablehnt. Diese Eheverfehlung war schließlich das auslösende Moment für die Trennung der Streitteile. Dem Kläger kann hingegen als schwere Eheverfehlung nur die Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber der Revisionswerberin angelastet werden, die jedoch keine entscheidende Rolle mehr spielte, weil sie zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als die Ehe der Streitteile bereits unheilbar zerrüttet war (Hoffmann-Stephan, S 606 f; EFSlg 12.028, 15.995; 7 Ob 239/75 uam). Das Vorbringen der Revisionswerberin, daß sie vom Kläger ständig aus dem Haus geschafft werde, stellt eine unzulässige Neuerung dar, die – auch im Scheidungsverfahren – in dritter Instanz nicht mehr zu beachten ist. Das Verschulden der Revisionswerberin an der Ehescheidung wiegt daher in der Tat erheblich schwerer als das Fehlverhalten des Klägers.
Der Revision der Beklagten war somit ebenfalls ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 43 Abs 1, 50 ZPO. Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit ihrer Revisionen haben die Streitteile die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen. Der Kläger hat aber die auf gänzliche Klagsabweisung gerichtete Revision der Beklagten, diese hingegen die Revision des Klägers, der eine Ehescheidung aus ihrem Alleinverschulden anstrebte, mit Erfolg abgewehrt. Wegen seines nur geringfügigen Mitverschuldens wurden daher dem Kläger drei Viertel der Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuerkannt.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 40, 43, Absatz eins, 50, ZPO. Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit ihrer Revisionen haben die Streitteile die Kosten ihrer Rechtsmittelschriften selbst zu tragen. Der Kläger hat aber die auf gänzliche Klagsabweisung gerichtete Revision der Beklagten, diese hingegen die Revision des Klägers, der eine Ehescheidung aus ihrem Alleinverschulden anstrebte, mit Erfolg abgewehrt. Wegen seines nur geringfügigen Mitverschuldens wurden daher dem Kläger drei Viertel der Kosten seiner Revisionsbeantwortung zuerkannt.