Erstmals in ihrer Revisionsschrift behauptet die Revisionswerberin, daß der Beklagte ehewidrige Beziehungen zu K* unterhalten habe, die von ihm auch schwanger geworden sei, jedoch ihr Kind verloren habe. Dieses Vorbringen der Revisionswerberin kann jedoch keine Berücksichtigung mehr finden, weil auch in Ehesachen im Revisionsverfahren das Neuerungsverbot des § 504 Abs. 2 ZPO uneingeschränkt anzuwenden ist (Fasching IV S. 346, SZ 25/331, EFSlg 16.314, 18.567, 20.831).Erstmals in ihrer Revisionsschrift behauptet die Revisionswerberin, daß der Beklagte ehewidrige Beziehungen zu K* unterhalten habe, die von ihm auch schwanger geworden sei, jedoch ihr Kind verloren habe. Dieses Vorbringen der Revisionswerberin kann jedoch keine Berücksichtigung mehr finden, weil auch in Ehesachen im Revisionsverfahren das Neuerungsverbot des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO uneingeschränkt anzuwenden ist (Fasching römisch vier S. 346, SZ 25/331, EFSlg 16.314, 18.567, 20.831).
Als aktenwidrig rügt die Revisionswerberin die Ausführungen des Berufungsgerichtes, das Erstgericht hätte ihr kein „Verhältnis“, sondern nur einen engen Kontakt zu H* angelastet. Das Erstgericht hebe nämlich ausdrücklich ihr „ehewidriges Verhältnis“ (im Sinne erotischer Beziehungen) zu H* hervor.
Der vorgenannte Revisionsgrund liegt nur dann vor, wenn die behauptete Aktenwidrigkeit für die Entscheidung des Berufungsgerichtes von wesentlicher Bedeutung war (Fasching IV S. 317, GlUNF 1827, Arb 8.488). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung der Revisionswerberin, wie diese in ihrer Rechtsrüge selbst hervorhebt, nur ehewidrige Beziehungen, nicht aber ein ehewidriges Verhältnis zu H* als schwere Eheverfehlung anlastet. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.Der vorgenannte Revisionsgrund liegt nur dann vor, wenn die behauptete Aktenwidrigkeit für die Entscheidung des Berufungsgerichtes von wesentlicher Bedeutung war (Fasching römisch vier S. 317, GlUNF 1827, Arb 8.488). Dies ist jedoch hier nicht der Fall, weil das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung der Revisionswerberin, wie diese in ihrer Rechtsrüge selbst hervorhebt, nur ehewidrige Beziehungen, nicht aber ein ehewidriges Verhältnis zu H* als schwere Eheverfehlung anlastet. Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt somit nicht vor.
In ihrer Rechtsrüge bekämpft die Revisionswerberin die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das ein überwiegendes Verschulden des Beklagten an der Ehezerrüttung verneinte. Dem Beklagten seien als schwere Eheverfehlungen die wiederholten Mißhandlungen, Bedrohungen und Beschimpfungen der Revisionswerberin, die unzureichende Unterhaltsleistung und seine Neigung zum Alkohol anzulasten, wodurch er die Ehe der Streitteile untergraben habe. Die Revisionswerberin habe hingegen den Beklagten nur ein einziges Mal mißhandelt und den ehelichen Haushalt in der letzten Woche vor dem Auseinandergehen der Streitteile nicht mehr geführt. In ihren Kontakten zu H* könne überhaupt keine schwere Eheverfehlung der Revisionswerberin erblickt werden, weil sie dadurch nur die Stellung des Beklagten bei seiner Dienstgeberfirma zu festigen beabsichtigte.
Auch diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Ehescheidung hat in der Regel nur dann zu erfolgen, wenn ein sehr unterschiedlicher Grad des Verschuldens beider Ehegatten hervorgekommen ist (Schwind in Klang2 I/1 S. 837, EFSlg 15.991, 20.503, 6 Ob 79, 80/73, zuletzt 7 Ob 239/75). Um dies beurteilen zu können, müssen die einzelnen Eheverfehlungen in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Hiebei kommt es nicht so sehr auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Eheverfehlungen an, sondern darauf, inwieweit sie einander bedingten und welchen Anteil sie am schließlichen Scheitern der Ehe hatten (Hoffmann-Stephan, Komm. zum EheG2 S. 607, Schwind in Klang2 I/1 S. 785, 787, EFSlg 8.647, 8.649, 15.991, 20.510, zuletzt 7 Ob 124, 125/73).
Der Revisionswerberin ist darin beizupflichten, daß die mehrmaligen Mißhandlungen durch den Beklagten, die auch einmal zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung führten, seine unzureichende Unterhaltsleistung für seine Familie und sein Alkoholkonsum schwere Eheverfehlungen darstellen. Die Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Beklagten fällt jedoch nicht so schwer ins Gewicht, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse der Streitteile bei ihrer Eheschließung die denkbar schlechtesten waren und die Revisionswerberin die finanzielle Situation noch dadurch verschärfte, daß sie ohne Wissen des Beklagten ein Darlehen aufnahm, für dessen Rückzahlung dieser aufkommen mußte. Wiederholte Beschimpfungen und Bedrohungen der Revisionswerberin durch den Beklagten wurden hingegen von den Untergerichten nicht festgestellt und können diesem daher auch nicht als schwere Eheverfehlung angelastet werden. Richtig ist allerdings, daß das ehewidrige Verhalten des Beklagten zumindest teilweise Ursache für die in der Ehe der Streitteile aufgetretenen Spannungen gewesen ist.
Der Revisionswerberin ist hingegen die Vernachlässigung ihres Haushaltes als schwere Eheverfehlung anzulasten. Eine solche erfolgte nicht nur in der letzten Woche des Zusammenseins der Streitteile, sondern schon vor dem Bezug ihrer neuen Wohnung in H*. Damals herrschten bereits bei den Streitteilen die katastrophalsten Wohnverhältnisse, weshalb deren Wohnung von der Schwester der Revisionswerberin als Schweinestall bezeichnet wurde und sich diese einmal sogar veranlaßt sah, die Wohnung zu säubern, weil es gar so arg gewesen ist. Die dauernde und grobe Vernachlässigung der Hausfrauenpflichten bildet aber eine schwere Eheverfehlung der Ehegattin (Schwind in Klang2 I S. 781, EFSlg 4.891). Da die Revisionswerberin nicht berufstätig gewesen ist, hätte sie genug Zeit gehabt, um ihren Hausfrauenpflichten nachkommen zu können.Der Revisionswerberin ist hingegen die Vernachlässigung ihres Haushaltes als schwere Eheverfehlung anzulasten. Eine solche erfolgte nicht nur in der letzten Woche des Zusammenseins der Streitteile, sondern schon vor dem Bezug ihrer neuen Wohnung in H*. Damals herrschten bereits bei den Streitteilen die katastrophalsten Wohnverhältnisse, weshalb deren Wohnung von der Schwester der Revisionswerberin als Schweinestall bezeichnet wurde und sich diese einmal sogar veranlaßt sah, die Wohnung zu säubern, weil es gar so arg gewesen ist. Die dauernde und grobe Vernachlässigung der Hausfrauenpflichten bildet aber eine schwere Eheverfehlung der Ehegattin (Schwind in Klang2 römisch eins S. 781, EFSlg 4.891). Da die Revisionswerberin nicht berufstätig gewesen ist, hätte sie genug Zeit gehabt, um ihren Hausfrauenpflichten nachkommen zu können.
Auch die Kontakte der Revisionswerberin zu H* stellen eine schwere Eheverfehlung dar. Beizupflichten ist der Revisionswerberin nur insoweit, daß ein freundschaftlicher, jedoch harmloser Umgang mit einer Person des anderen Geschlechtes keine Verletzung der ehelichen Treuepflicht bildet, wenn er sich im Rahmen der Sitte und des Anstandes hält (Hoffmann-Stephan S. 478, EFSlg 4.904, 1 Ob 341/60). Hingegen ist in der Aufrechterhaltung auch nur freundschaftlicher Beziehungen zu einer Person des anderen Geschlechtes dann eine schwere Eheverfehlung zu erblicken, wenn sie gegen den ausdrücklichen und erkennbaren Willen des anderen Ehegatten erfolgt und geeignet ist, eine Entfremdung zwischen den Ehepartnern herbeizuführen oder zu vertiefen (Hoffmann-Stephan2 S. 478 f, EFSlg 4.904, 13.813, 15.803, 18.128, 6 Ob 85/73). Die Ehegatten sind nämlich nicht nur zur ehelichen Treue, sondern darüberhinaus noch verpflichtet, alles zu unterlassen, das geeignet ist, den objektiv begründeten Anschein ehewidriger Beziehungen zu erzeugen (EFSlg 20.358, 6 Ob 85/73). Einen solchen Anschein hat aber die Revisionswerberin schon dadurch geschaffen, daß sie einige Wochen hindurch, ohne daß der Beklagte hievon etwas wußte, unentgeltlich einem fremden Mann dessen Haushalt führte, während sie ihren eigenen Haushalt vernachlässigte und auch nach Einstellung ihrer Tätigkeit, diesen weiterhin in seiner Wohnung besuchte. Auch ihre telefonischen Weckrufe mußten beim Beklagten Zweifel an ihrer ehelichen Treue hervorrufen. Die Ausführungen der Revisionswerberin, ihre Tätigkeit bei H* wäre im Interesse der Familie gelegen, entfernen sich von den Feststellungen der Untergerichte, sodaß die Revision in diesem Umfange nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangte. Darüberhinaus kann doch die Revisionswerberin wohl nicht ernstlich behaupten, daß auch die nach erfolgter Einstellung ihrer Tätigkeit stattgefundenen weiteren Besuche bei H* im Interesse der Familie gelegen wären. Auch die Mißhandlung des Beklagten am 5. 9. 1974 ist der Revisionswerberin als schwere Eheverfehlung anzulasten.
Der Beklagte hat zweifellos durch sein ehewidriges Verhalten mit der Zerrüttung der Ehe der Streitteile begonnen. Ursache für das endgültige Scheitern ihrer Ehe waren hingegen die ehewidrigen Beziehungen der Revisionswerberin zu H*, die die schwere Auseinandersetzung der Streitteile am 5. 9. 1974 zur Folge hatten, nach der sich diese endgültig trennten (EFSlg 2.471, 5.206, 7 Ob 124, 125/73). Unter diesem Gesichtspunkt trifft den Beklagten kein wesentlich schwereres Verschulden an der Ehezerrüttung als die Revisionswerberin. Wenn daher die Untergerichte die Feststellung eines überwiegenden Verschuldens des Beklagten an der Ehescheidung verneinten, kann hierin ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Trägt aber keiner der Ehegatten die überwiegende Schuld an der Ehescheidung, so hat die Ehegattin gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann nur einen Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG für den ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend sind. Diese fallen aber in den Bereich der Unterhaltsbemessung und können daher im Hinblick auf die Revisionsbeschränkung des § 502 Abs. 2 Z. 1 ZPO im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (EFSlg 18.545, 18.891, 4 Ob 515/64). Die Revision der Klägerin erweist sich somit als nicht berechtigt.Trägt aber keiner der Ehegatten die überwiegende Schuld an der Ehescheidung, so hat die Ehegattin gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann nur einen Unterhaltsanspruch nach Paragraph 68, EheG für den ausschließlich Billigkeitserwägungen maßgebend sind. Diese fallen aber in den Bereich der Unterhaltsbemessung und können daher im Hinblick auf die Revisionsbeschränkung des Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (EFSlg 18.545, 18.891, 4 Ob 515/64). Die Revision der Klägerin erweist sich somit als nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.