Rechtssatz RS0013491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013491
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Rechtssatz
Die Nähe zum Beweis für die Zuteilung der Beweislast gibt den Ausschlag, wenn Tatfragen zu klären sind, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen; niemand kann aber gehalten sein, den Beweis zu erbringen, er habe für ein bestimmtes Verhalten seines Prozessgegners keinen Anlass gegeben. Die grundsätzliche Behauptungslast und Beweislast desjenigen, der sich auf einen Unterhaltsverwirkungstatbestand beruft, führt dazu, die nicht aufklärbare Kausalität eines an sich berücksichtigungswürdigen Umstandes für die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu Lasten des Beklagten gehen zu lassen. (hier: verbleibt der mit einem Revolver bedrohte Ehegatte nach der Bedrohung noch durch ca eineinhalb Monate weiter in der Wohnung, so rechtfertigt es nicht im Zweifel zugunsten des anderen Ehegatten anzunehmen, dass die Bedrohung in Wahrheit ohnehin keine Rolle gespielt hat).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 569/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 569/93
- 1 Ob 190/06g
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 190/06g
Vgl auch; nur: Die Nähe zum Beweis für die Zuteilung der Beweislast gibt den Ausschlag, wenn Tatfragen zu klären sind, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen. (T1)
Beisatz: Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen. Lediglich im Fall unverhältnismäßiger Schwierigkeiten für den Unterhaltskläger, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, und einer nach den Umständen des Einzelfalls größeren Nähe des Prozessgegners zum Beweis trifft insofern diesen die Behauptungs- und Beweislast. (T2)
Veröff: SZ 2006/154
- 10 Ob 21/08y
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 21/08y
Vgl auch; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T3)
Veröff: SZ 2009/66
- 4 Ob 217/09d
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 217/09d
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Beweislastumkehr bei „tief in die Sphäre einer Partei hineinführenden" Umständen ist, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T4)
- 6 Ob 198/10a
Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 198/10a
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 4 Ob 199/10h
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 199/10h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
Veröff: SZ 2010/157
- 4 Ob 169/13a
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 169/13a
Vgl auch; nur ähnlich T1; Beis wie T4
- 2 Ob 71/14a
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 71/14a
Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T3
- 4 Ob 101/14b
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 101/14b
Vgl auch; nur T1
- 6 Ob 108/13w
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 108/13w
Auch; nur T1
- 4 Ob 126/14d
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 126/14d
Vgl auch
- 4 Ob 132/14m
Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 132/14m
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
- 6 Ob 143/14v
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 143/14v
Auch; nur T1
- 6 Ob 20/15g
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 20/15g
Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Beweislastverteilung hinsichtlich der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes im Unterhaltsverfahren. (T5)
- 4 Ob 115/17s
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 115/17s
Vgl; Beisatz: Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen. (T6)
Beisatz: Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen. (T7)
- 1 Ob 168/21v
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 168/21v
nur T1; Beis wie T4
- 5 Ob 47/22f
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 5 Ob 47/22f
Vgl; Beis wie T7
- 5 Ob 228/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 228/23z
vgl; nur T4
- 2 Ob 127/25b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.09.2025 2 Ob 127/25b
Beisatz wie T7: Hier: Zur Beweislastverteilung hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Steuerbelastung des Klägers bei Ansprüchen auf Ersatz des erlittenen Verdienstentgangs. (T8)
- 2 Ob 217/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.01.2026 2 Ob 217/25p
Beisatz wie T1: Hier: Zur Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses nach § 776 ABGB. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013491
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19931207_OGH0002_0050OB00569_9300000_002