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Entscheidung 6 Ob 143/14v×

Entscheidung 6 Ob 143/14v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013491 Rechtssatz 07.12.1993Zivilrecht
Die Nähe zum Beweis für die Zuteilung der Beweislast gibt den Ausschlag, wenn Tatfragen zu klären sind, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen; niemand kann aber gehalten sein, den Beweis zu erbringen, er habe für ein bestimmtes Verhalten seines P …
RS0031824 Rechtssatz 15.07.1953Zivilrecht
Die Haftung des verantwortlichen Redakteurs einer Druckschrift nach § 1330 Abs 2 ABGB ist nur denn gegeben, wenn er an der Verbreitung eines Artikels tätig mitgewirkt hat und ihm hiebei mindest eine grobe Fahrlässigkeit unterlaufen ist.
RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0040182 Rechtssatz 10.11.1982Zivilrecht
Die allgemeinen Beweislastregeln finden eine Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre der Gegenseite liegen und …
RS0043099 Rechtssatz 01.12.1954Zivilrecht
Es gehört zur Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten. Auch diese sogenannte vorgreifende Beweiswürdigung ist in der dritten Instanz nicht überprüfbar.
RS0115152 Rechtssatz 15.03.2001Zivilrecht
Der Herausgeber einer Zeitschrift ist in leitender Stellung tätig und als solcher Repräsentant des Medieninhabers.
RS0130137 Rechtssatz 19.03.2015Zivilrecht
Erklärt das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs pauschal für zulässig, ohne zwischen dem abändernden und dem aufhebenden Teil seiner Entscheidung zu differenzieren, ist im Zweifel in einem solchen Fall davon auszugehen, dass sich der Zulässigkeit …