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Entscheidung 2 Ob 217/25p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Geschäftszahl

2Ob217/25p

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Georg Schmeissner, Rechtsanwalt in St. Gilgen, gegen die beklagten Parteien 1. M *, und 2. C*, beide vertreten durch Kopp - Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen jeweils 432.931,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. November 2025, GZ 1 R 111/25m-39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Die Klägerin ist eine Tochter des 2022 verstorbenen Erblassers, die nie mit ihm in einem Haushalt gelebt hat. Die Beklagten sind die aufgrund eines 2021 errichteten Testaments jeweils zur Hälfte eingeantworteten Erben. In seinem Testament verfügte der Erblasser unter Hinweis auf ein fehlendes Naheverhältnis die Minderung des Pflichtteils der Klägerin. Diese bestreitet das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Pflichtteilsminderung.

[2] Das Erstgericht traf Feststellungen zu tatsächlich erfolgten und in (bestimmten Zeiträumen) nicht erfolgten persönlichen, postalischen und telefonischen Kontakten. Zu Kontakten in anderen Zeiträumen traf es umfassende Negativfeststellungen, wobei seiner Beweiswürdigung deutlich zu entnehmen ist, dass es solche Kontakte für möglich, aber eben nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit für erwiesen hielt. Auf dieser Grundlage wies es das Klagebegehren ab, weil kein Naheverhältnis iSv Paragraph 776, Absatz eins, ABGB bestanden habe.

[3]           Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren hingegen statt. Es verneinte aufgrund der von ihm übernommenen Feststellungen und Negativfeststellungen das Fehlen eines Naheverhältnisses. Die Negativfeststellungen fielen den für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Pflichtteilsminderung beweispflichtigen Beklagten zur Last.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die dagegen gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

[5] 1. Gemäß Paragraph 776, Absatz eins, ABGB kann der Verfügende den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht.

2. Beweislast:

[6] 2.1. Die Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses trifft – wie schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 (RS0021997) – nach der insoweit eindeutigen und daher keine erhebliche Rechtsfrage aufwerfenden (RS0042656) Gesetzeslage (Paragraph 776, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 774, Absatz eins, ABGB) den Pflichtteilsschuldner (Welser, Erbrechts-Kommentar Paragraph 776, ABGB Rz 12; Hawel in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 Paragraph 776, Rz 5; Nemeth in Schwimann/Neumayr6 Paragraph 776, ABGB Rz 7; Kogler in Klang³ Paragraph 776, Rz 32). Davon geht auch die Revision aus.

[7]           2.2. Grundsätzlich rechtfertigen weder Beweisschwierigkeiten noch die „Nähe“ zum Beweis eine Verschiebung der objektiven Beweislast (RS0040182 [T12, T13]; 2 Ob 127/25b [Rz 14 mwN]). Nach Teilen der Rechtsprechung soll zwar ausnahmsweise eine Verschiebung der Beweislast aufgrund der „Nähe zum Beweis“ dann in Betracht kommen, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen“ (RS0037797 [T25, T26, T47]; RS0039939 [T32]; RS0013491 [T1]). Das setzt aber insbesondere auch voraus, dass für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast aber nicht gerechtfertigt (RS0037797 [T24, T48]; RS0040182 [T5, T9]). Ob eine solche, nach einem Teil der Rechtsprechung für zulässig erachtete Beweiserleichterung eingreift und wie weit sie gegebenenfalls reicht, hängt aber jedenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab (6 Ob 120/23z [Rz 22]).

[8] Weshalb die Beklagten ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten treffen sollen, legt die Revision nicht dar. Sie zielt letztlich in Abkehr zum klaren Gesetzeswortlaut darauf ab, dass wegen der Nähe zum Beweis im Anwendungsbereich des Paragraph 776, Absatz eins, ABGB stets der Pflichtteilsberechtigte das aufrechte Naheverhältnis beweisen müsste. Selbst wenn man daher mit Teilen der Rechtsprechung ausnahmsweise eine Verschiebung der Beweislast zuließe, ist deren Verneinung durch das Berufungsgericht im vorliegenden Einzelfall jedenfalls nicht korrekturbedürftig.

[9] 2.3. Die Frage der Beweislast ist dann von Bedeutung, wenn die Beweisergebnisse nach der Überzeugung des Gerichts nicht ausreichen, um einen entscheidungswesentlichen Tatumstand (hier: Fehlen eines Naheverhältnisses) als erwiesen anzunehmen vergleiche RS0039903). Negativfeststellungen fallen dann demjenigen zur Last, den die Beweislast trifft (RS0039903 [T5]). Verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten (RS0106638 [T20]).

[10] Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, dass die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen zu (weiteren) persönlichen, telefonischen oder postalischen Kontakten zwischen dem Erblasser und der Klägerin nicht dahin verstanden werden können, dass entsprechende Kontakte tatsächlich stattgefunden hätten. Davon ist aber das Berufungsgericht ohnehin nicht ausgegangen. Vielmehr hat es insofern nur rechtlich auf die Konsequenzen der Beweislast im Rahmen des Paragraph 776, Absatz eins, ABGB verwiesen. Die aufgrund der Negativfeststellungen verbliebenen Unklarheiten in Bezug auf (weitere) Kontakte zwischen dem Erblasser und der Klägerin erlangen nämlich insoweit Bedeutung, als den Beklagten (jedenfalls) unter Berücksichtigung der sonstigen (positiven) Feststellungen der Nachweis eines fehlenden Naheverhältnisses nicht gelungen ist. Dann gehen die verbliebenen Unklarheiten zu ihren Lasten, und es ist nicht von einem fehlenden Naheverhältnis auszugehen.

[11]       3. Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Nachweis eines fehlenden Naheverhältnisses vertretbar verneint.

[12] 3.1. Mangels insoweit erfolgter Änderung durch das ErbRÄG 2015 kann auf die zu Paragraph 773 a, Absatz eins, ABGB alt ergangene Rechtsprechung zum fehlenden Naheverhältnis zurückgegriffen werden (Kogler in Klang³ Paragraph 776, ABGB Rz 10 mwN).

[13] 3.2. Eine Pflichtteilsminderung gemäß Paragraph 776, Absatz eins, ABGB – hier bezogen auf ein uneheliches Kind – scheidet nicht erst aus, wenn sich der Vater intensiv um sein Kind bemühte und daher eine besonders enge geistig-emotionale Nahebeziehung aufzubauen verstand, sondern bereits dann, wenn er über seine Rolle als „Zahlvater“ hinaus die nach seinen Verhältnissen und den Lebensumständen des Kindes mögliche Anteilnahme an der Entwicklung und dem Wohlergehen seines Nachkommens erkennen ließ vergleiche RS0106733 = 1 Ob 2247/96i). Für die Beurteilung eines familiären Naheverhältnisses sind die konkreten Lebensumstände der Beteiligten maßgebend. Relevant sind daher etwa Erwägungen zum natürlichen Einfluss von Alter, Gesundheit und Beruf der Beteiligten auf die bestehenden Möglichkeiten einer engeren oder loseren geistig-emotionalen Kontaktpflege. Damit zusammenhängend sind aber auch die räumliche Entfernung des unehelichen Vaters von seinem Kind und das familiäre Umfeld, in dem beide leben, wesentlich (RS0106734 = 1 Ob 2247/96i).

[14] 3.3. Ob ein die Pflichtteilsminderung ausschließendes Naheverhältnis besteht, richtet sich nach den Umständen de Einzelfalls vergleiche 6 Ob 52/05y).

[15] 3.4. Wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf die – wenngleich teilweise in ihrer Häufigkeit nicht näher feststellbaren – persönlichen, postalischen und telefonischen Kontakte zwischen dem Erblasser und der Klägerin, die diesen noch im Jahr seines Todes zwei Mal mit ihrem Ehemann am Krankenbett besuchte, den Nachweis eines fehlenden Naheverhältnisses verneint hat, ist dies nicht korrekturbedürftig vergleiche 2 Ob 2/26x).

Textnummer

E146585

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00217.25P.0120.000

Im RIS seit

09.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260120_OGH0002_0020OB00217_25P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0106734 Rechtssatz 25.10.1996Zivilrecht
Für die Beurteilung eines familiären Naheverhältnisses sind die konkreten Lebensumstände der Beteiligten maßgebend. Relevant sind daher etwa Erwägungen des natürlichen Einflusses von Alter, Gesundheit und Beruf der Beteiligten auf die bestehenden Möglichkei …