Rechtssatz RS0106734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106734
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Rechtssatz
Für die Beurteilung eines familiären Naheverhältnisses sind die konkreten Lebensumstände der Beteiligten maßgebend. Relevant sind daher etwa Erwägungen des natürlichen Einflusses von Alter, Gesundheit und Beruf der Beteiligten auf die bestehenden Möglichkeiten einer engeren oder loseren geistig-emotionalen Kontaktpflege. Damit zusammenhängend sind aber auch die räumliche Entfernung des unehelichen Vaters von seinem Kind und das familiäre Umfeld, in dem beide leben, wesentlich.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2247/96i
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2247/96i
Veröff: SZ 69/237
- 2 Ob 217/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.01.2026 2 Ob 217/25p
Beisatz: Hier: Nachweis eines fehlenden Naheverhältnisses verneint, weil die Klägerin (Tochter) den Erblasser (Vater) im Jahr seines Todes zwei Mal mit ihrem Ehemann am Krankenbett besuchte und diese darüber hinaus einen – teilweise in der Häufigkeit nicht näher feststellbaren – persönlichen, postalischen und telefonischen Kontakt pflegten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106734
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19961025_OGH0002_0010OB02247_96I0000_002