Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0106734×

Rechtssatz RS0106734

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106734

Geschäftszahl

1Ob2247/96i; 2Ob217/25p

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines familiären Naheverhältnisses sind die konkreten Lebensumstände der Beteiligten maßgebend. Relevant sind daher etwa Erwägungen des natürlichen Einflusses von Alter, Gesundheit und Beruf der Beteiligten auf die bestehenden Möglichkeiten einer engeren oder loseren geistig-emotionalen Kontaktpflege. Damit zusammenhängend sind aber auch die räumliche Entfernung des unehelichen Vaters von seinem Kind und das familiäre Umfeld, in dem beide leben, wesentlich.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2247/96i
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2247/96i
    Veröff: SZ 69/237
  • 2 Ob 217/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.01.2026 2 Ob 217/25p
    Beisatz: Hier: Nachweis eines fehlenden Naheverhältnisses verneint, weil die Klägerin (Tochter) den Erblasser (Vater) im Jahr seines Todes zwei Mal mit ihrem Ehemann am Krankenbett besuchte und diese darüber hinaus einen – teilweise in der Häufigkeit nicht näher feststellbaren – persönlichen, postalischen und telefonischen Kontakt pflegten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106734

Im RIS seit

25.10.1996

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19961025_OGH0002_0010OB02247_96I0000_002