Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
§ 773 a ABGB wurde durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 BGBl 656 in das bürgerliche Recht eingefügt. Diese Regelung wird in den Gesetzesmaterialien (AB 1158 BlgNR 17. GP, 6) damit begründet, daß „am Nachlaß beteiligt sein soll, wer eine besondere Nahebeziehung zum Erblasser“ gehabt habe; eine solche sei anzunehmen, wenn der Erbe mit dem Erblasser nahe verwandt oder verheiratet sei und mit ihm gemeinsam lebe oder gelebt habe, „wie dies in einer Familie überlicherweise der Fall“ sei. Der Pflichtteil eines Verwandten, der „als Kind zum Elternteil oder als Elternteil zum Kind zu keiner Zeit in einem familienrechtlichen Naheverhältnis“ gestanden sei, solle gemindert werden können. Eine bloß rechtliche Beziehung, die „regelmäßige Unterhaltsleistung des Vaters“ und „die örtliche Nähe“ seien für eine Pflichtteilsminderung kein Hindernis, wenn es an einer „familiären Beziehung“ fehle. Der Elternteil dürfe „also - wie es bei einer Familienbindung gewöhnlich der Fall ist - am Wohlergehen und Werden des Kindes zu keiner Zeit Anteil genommen haben, damit dessen Pflichtteil gemindert werden“ könne.Paragraph 773, a ABGB wurde durch das Erbrechtsänderungsgesetz 1989 Bundesgesetzblatt 656, in das bürgerliche Recht eingefügt. Diese Regelung wird in den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1158, BlgNR 17. GP, 6) damit begründet, daß „am Nachlaß beteiligt sein soll, wer eine besondere Nahebeziehung zum Erblasser“ gehabt habe; eine solche sei anzunehmen, wenn der Erbe mit dem Erblasser nahe verwandt oder verheiratet sei und mit ihm gemeinsam lebe oder gelebt habe, „wie dies in einer Familie überlicherweise der Fall“ sei. Der Pflichtteil eines Verwandten, der „als Kind zum Elternteil oder als Elternteil zum Kind zu keiner Zeit in einem familienrechtlichen Naheverhältnis“ gestanden sei, solle gemindert werden können. Eine bloß rechtliche Beziehung, die „regelmäßige Unterhaltsleistung des Vaters“ und „die örtliche Nähe“ seien für eine Pflichtteilsminderung kein Hindernis, wenn es an einer „familiären Beziehung“ fehle. Der Elternteil dürfe „also - wie es bei einer Familienbindung gewöhnlich der Fall ist - am Wohlergehen und Werden des Kindes zu keiner Zeit Anteil genommen haben, damit dessen Pflichtteil gemindert werden“ könne.
Zunächst ist festzuhalten, daß diese Ausführungen nicht in ihrem wörtlichen Sinn verstanden werden dürfen, wäre doch sonst daraus abzuleiten, es entspreche nach Ansicht des historischen Gesetzgebers dem Normalfall einer Familienbindung, daß der Elternteil „am Wohlergehen und Werden des Kindes zu keiner Zeit Anteil genommen“ habe. Aus dem Kontext ergibt sich vielmehr, daß gerade das Gegenteil dessen - wenn das auch sprachlich mangelhaft geschah - zum Ausdruck gebracht werden sollte. In Anlehnung an den so verstandenen Willen des Gesetzgebers wurde daher bereits in 2 Ob 581/94 (EFSlg 75.321) ausgesprochen, die örtliche Nähe (gemeinsames Wohnen) schließe eine Pflichtteilsminderung nicht in jedem Fall aus, es sei aber auch das gemeinsame Wohnen „nicht zur positiven Voraussetzung eines vollen Pflichtteils erhoben worden“. Maßgebend für die nach den Umständen des Einzelfalls zu treffende Entscheidung sei allein ein familiäres Naheverhältnis in der Gestalt einer „geistig-emotionalen“ Beziehung über „eine gewisse Zeit“. Der Elternteil müsse „zumindest zeitweise am Wohlergehen und Werden des Kindes Anteil genommen haben“. Umlauft (Pflichtteilsminderung nach § 773 a ABGB, NZ 1990, 143 [145]) will dagegen - inhaltlich strenger - die Möglichkeit einer letztwilligen Pflichtteilskürzung nur dann ausschließen, wenn der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wohnende Elternteil ein „intensives, familiäres Naheverhältnis“ etwa dadurch begründet habe, daß er sich um das Kind aufgrund eines regelmäßigen Kontakts „intensiv“ bemüht habe und „dieser Kontakt von einer intensiven geistig-emotionalen Beziehung getragen“ werde. Das sich aus dem fehlenden gemeinsamen Wohnen ergebende zeitliche Beziehungsmanko könne dadurch kompensiert werden, daß der Kontakt, wenn er stattfinde, „in geistig-emotionaler Hinsicht intensiver“ sei und so dasselbe Naheverhältnis ergeben könne, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich bestehe. Eccher (in Schwimann, ABGB-Ergänzung III Rz 2 zu § 773 a) teilt die Ansicht Umlaufts (aaO) und kommt zum Ergebnis, die im Einzelfall zu treffende Entscheidung werde „wohl meist die Stellungnahme eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychologie“ erfordern. Soweit diese Autoren eine (besonders) intensive geistig-emotionale Nahebeziehung verlangen, übersehen sie, daß ein derartiges Verhältnis, wie Welser (Die Erbrechtsreform 1989, NZ 1990, 137 [138]) zutreffend darlegt, wohl zwischen einer Mutter und ihrem unehelichen Kind typisch ist, dagegen zwischen dem unehelichen Vater und dem Kind gewöhnlich fehle. Wäre daher eine letztwillige Pflichtteilsminderung gemäß § 773 a Abs 1 ABGB nur dann ausgeschlossen, wenn ein Elternteil und sein Kind in einer (besonders) intensiven familiären Nahebeziehung stehen, könnten uneheliche Väter ihre Kinder im Regelfall immer letztwillig auf den halben Pflichtteil setzen. Das kann aber schon deshalb nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, weil einer der mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 verfolgten Zwecke die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht war. Welser (NZ 1990, 140) stellt aber nicht zu Unrecht auch die Frage, ob dann bereits die Unterhaltszahlung in Verbindung mit „freundlichem Verhalten“ bei Begegnungen mit dem Kind genügen solle, um eine familiäre Nahebeziehung im Sinn des Gesetzes zu bejahen. Der genannte Autor lehnt jedoch diesen Lösungsansatz inhaltlich zutreffend mit dem Hinweis ab, daß die Entscheidung von einer Vielzahl an Umständen abhänge. Zu beachten seien etwa das Alter, der Beruf und die Gesundheit der Beteiligten, weil darin auch „normale familiäre Beziehungen differieren“ könnten. Ebenso von Bedeutung seien aber individuelle Eigenschaften, weil verschiedene Personen ihre Familienverhältnisse verschieden gestalten könnten.Zunächst ist festzuhalten, daß diese Ausführungen nicht in ihrem wörtlichen Sinn verstanden werden dürfen, wäre doch sonst daraus abzuleiten, es entspreche nach Ansicht des historischen Gesetzgebers dem Normalfall einer Familienbindung, daß der Elternteil „am Wohlergehen und Werden des Kindes zu keiner Zeit Anteil genommen“ habe. Aus dem Kontext ergibt sich vielmehr, daß gerade das Gegenteil dessen - wenn das auch sprachlich mangelhaft geschah - zum Ausdruck gebracht werden sollte. In Anlehnung an den so verstandenen Willen des Gesetzgebers wurde daher bereits in 2 Ob 581/94 (EFSlg 75.321) ausgesprochen, die örtliche Nähe (gemeinsames Wohnen) schließe eine Pflichtteilsminderung nicht in jedem Fall aus, es sei aber auch das gemeinsame Wohnen „nicht zur positiven Voraussetzung eines vollen Pflichtteils erhoben worden“. Maßgebend für die nach den Umständen des Einzelfalls zu treffende Entscheidung sei allein ein familiäres Naheverhältnis in der Gestalt einer „geistig-emotionalen“ Beziehung über „eine gewisse Zeit“. Der Elternteil müsse „zumindest zeitweise am Wohlergehen und Werden des Kindes Anteil genommen haben“. Umlauft (Pflichtteilsminderung nach Paragraph 773, a ABGB, NZ 1990, 143 [145]) will dagegen - inhaltlich strenger - die Möglichkeit einer letztwilligen Pflichtteilskürzung nur dann ausschließen, wenn der nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wohnende Elternteil ein „intensives, familiäres Naheverhältnis“ etwa dadurch begründet habe, daß er sich um das Kind aufgrund eines regelmäßigen Kontakts „intensiv“ bemüht habe und „dieser Kontakt von einer intensiven geistig-emotionalen Beziehung getragen“ werde. Das sich aus dem fehlenden gemeinsamen Wohnen ergebende zeitliche Beziehungsmanko könne dadurch kompensiert werden, daß der Kontakt, wenn er stattfinde, „in geistig-emotionaler Hinsicht intensiver“ sei und so dasselbe Naheverhältnis ergeben könne, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich bestehe. Eccher (in Schwimann, ABGB-Ergänzung III Rz 2 zu Paragraph 773, a) teilt die Ansicht Umlaufts (aaO) und kommt zum Ergebnis, die im Einzelfall zu treffende Entscheidung werde „wohl meist die Stellungnahme eines Sachverständigen auf dem Gebiet der Psychologie“ erfordern. Soweit diese Autoren eine (besonders) intensive geistig-emotionale Nahebeziehung verlangen, übersehen sie, daß ein derartiges Verhältnis, wie Welser (Die Erbrechtsreform 1989, NZ 1990, 137 [138]) zutreffend darlegt, wohl zwischen einer Mutter und ihrem unehelichen Kind typisch ist, dagegen zwischen dem unehelichen Vater und dem Kind gewöhnlich fehle. Wäre daher eine letztwillige Pflichtteilsminderung gemäß Paragraph 773, a Absatz eins, ABGB nur dann ausgeschlossen, wenn ein Elternteil und sein Kind in einer (besonders) intensiven familiären Nahebeziehung stehen, könnten uneheliche Väter ihre Kinder im Regelfall immer letztwillig auf den halben Pflichtteil setzen. Das kann aber schon deshalb nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, weil einer der mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 verfolgten Zwecke die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht war. Welser (NZ 1990, 140) stellt aber nicht zu Unrecht auch die Frage, ob dann bereits die Unterhaltszahlung in Verbindung mit „freundlichem Verhalten“ bei Begegnungen mit dem Kind genügen solle, um eine familiäre Nahebeziehung im Sinn des Gesetzes zu bejahen. Der genannte Autor lehnt jedoch diesen Lösungsansatz inhaltlich zutreffend mit dem Hinweis ab, daß die Entscheidung von einer Vielzahl an Umständen abhänge. Zu beachten seien etwa das Alter, der Beruf und die Gesundheit der Beteiligten, weil darin auch „normale familiäre Beziehungen differieren“ könnten. Ebenso von Bedeutung seien aber individuelle Eigenschaften, weil verschiedene Personen ihre Familienverhältnisse verschieden gestalten könnten.
Auch für die hier zu lösende Fallgestaltung der Beziehung eines unehelichen Vaters zu seinem Kind sind für die Beurteilung eines familiären Naheverhältnisses die konkreten Lebensumstände der Beteiligten maßgebend. Relevant sind daher etwa Erwägungen des natürlichen Einflusses von Alter, Gesundheit und Beruf der Beteiligten auf die bestehenden Möglichkeiten einer engeren oder loseren geistig-emotionalen Kontaktpflege. Damit zusammenhängend sind aber auch die räumliche Entfernung des unehelichen Vaters von seinem Kind und das familiäre Umfeld, in dem beide leben, wesentlich. So wird beispielsweise ein verheirateter Vater ehelicher Kinder wegen der sich aus dem Beziehungsgeflecht der ehelichen Familie ergebenden Anforderungen gewöhnlich weniger Zeit und Anteilnahme für seine unehelichen Nachkommen aufbringen können als uneheliche Väter in einer anderen familiären Situation. Gleiches gilt normalerweise auch dann, wenn die persönliche Lebenssituation des unehelichen Vaters zwar einen intensiven Kontakt mit seinem Kind erlaubte, dieses aber etwa in die eheliche Familie der Mutter voll integriert und der Vater bei der Kontaktpflege daher auf die bloße Rolle eines Außenseiters beschränkt ist. Eine Pflichtteilsminderung gemäß § 773 a Abs 1 ABGB scheidet daher nicht erst aus, wenn sich der uneheliche Vater während eines gewissen Zeitraums intensiv um sein Kind bemühte und daher eine besonders enge geistig-emotionale Nahebeziehung aufzubauen verstand, sondern bereits dann, wenn er über seine Rolle als „Zahlvater“ hinaus die nach seinen Verhältnissen und der Lebensumständen des Kindes mögliche Anteilnahme an der Entwicklung und dem Wohlergehen seines Nachkommens erkennen ließ. Entgegen Eccher (aaO) wird es im Regelfall auch nicht der Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen bedürfen, weil die Klärung der wesentlichen Tatfragen häufig bereits durch die Beurteilung der sonst aufgenommenen Beweise aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sein wird.Auch für die hier zu lösende Fallgestaltung der Beziehung eines unehelichen Vaters zu seinem Kind sind für die Beurteilung eines familiären Naheverhältnisses die konkreten Lebensumstände der Beteiligten maßgebend. Relevant sind daher etwa Erwägungen des natürlichen Einflusses von Alter, Gesundheit und Beruf der Beteiligten auf die bestehenden Möglichkeiten einer engeren oder loseren geistig-emotionalen Kontaktpflege. Damit zusammenhängend sind aber auch die räumliche Entfernung des unehelichen Vaters von seinem Kind und das familiäre Umfeld, in dem beide leben, wesentlich. So wird beispielsweise ein verheirateter Vater ehelicher Kinder wegen der sich aus dem Beziehungsgeflecht der ehelichen Familie ergebenden Anforderungen gewöhnlich weniger Zeit und Anteilnahme für seine unehelichen Nachkommen aufbringen können als uneheliche Väter in einer anderen familiären Situation. Gleiches gilt normalerweise auch dann, wenn die persönliche Lebenssituation des unehelichen Vaters zwar einen intensiven Kontakt mit seinem Kind erlaubte, dieses aber etwa in die eheliche Familie der Mutter voll integriert und der Vater bei der Kontaktpflege daher auf die bloße Rolle eines Außenseiters beschränkt ist. Eine Pflichtteilsminderung gemäß Paragraph 773, a Absatz eins, ABGB scheidet daher nicht erst aus, wenn sich der uneheliche Vater während eines gewissen Zeitraums intensiv um sein Kind bemühte und daher eine besonders enge geistig-emotionale Nahebeziehung aufzubauen verstand, sondern bereits dann, wenn er über seine Rolle als „Zahlvater“ hinaus die nach seinen Verhältnissen und der Lebensumständen des Kindes mögliche Anteilnahme an der Entwicklung und dem Wohlergehen seines Nachkommens erkennen ließ. Entgegen Eccher (aaO) wird es im Regelfall auch nicht der Beiziehung eines psychologischen Sachverständigen bedürfen, weil die Klärung der wesentlichen Tatfragen häufig bereits durch die Beurteilung der sonst aufgenommenen Beweise aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sein wird.
Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu lösenden Einzelfall an, ist den Vorinstanzen - entgegen der Ansicht der Beklagten - beizupflichten, daß die Beziehung des Erblassers zur Klägerin über mehrere Jahre durch ein geistig-emotionales Verbundenheitsgefühl geprägt war und der Erblasser Anteil am persönlichen Wohlergehen und an der Entwicklung seiner unehelichen Tochter nahm. Dabei ist zu betonen, daß der Erblasser mit der Mutter der Klägerin und deren Ehemann auch „familiäre Dinge“ besprach. Dazu gehören aber natürgemäß auch Fragen der Gesundheit, der Schulleistungen und der Entwicklung der Neigungen und Fähigkeiten der Kinder. Die familiäre Nahebeziehung zwischen dem Erblasser und der Klägerin war demnach in der Gesamtschau sogar erheblich intensiver, als sie zwischen einem unehelichen Vater und seinem Kind für eine Verneinung der Möglichkeit der Pflichtteilsminderung gemäß § 773 a Abs 1 ABGB vorauszusetzen ist. Nicht näher zu erörtern ist hier, was der Gesetzgeber mit der Wendung „zu keiner Zeit“ zum Ausdruck bringen wollte, weil das hier über mehrere Jahre vorliegende familiäre Naheverhältnis diesem Tatbestandsmerkmal jedenfalls nicht entspricht.Wendet man diese Grundsätze auf den hier zu lösenden Einzelfall an, ist den Vorinstanzen - entgegen der Ansicht der Beklagten - beizupflichten, daß die Beziehung des Erblassers zur Klägerin über mehrere Jahre durch ein geistig-emotionales Verbundenheitsgefühl geprägt war und der Erblasser Anteil am persönlichen Wohlergehen und an der Entwicklung seiner unehelichen Tochter nahm. Dabei ist zu betonen, daß der Erblasser mit der Mutter der Klägerin und deren Ehemann auch „familiäre Dinge“ besprach. Dazu gehören aber natürgemäß auch Fragen der Gesundheit, der Schulleistungen und der Entwicklung der Neigungen und Fähigkeiten der Kinder. Die familiäre Nahebeziehung zwischen dem Erblasser und der Klägerin war demnach in der Gesamtschau sogar erheblich intensiver, als sie zwischen einem unehelichen Vater und seinem Kind für eine Verneinung der Möglichkeit der Pflichtteilsminderung gemäß Paragraph 773, a Absatz eins, ABGB vorauszusetzen ist. Nicht näher zu erörtern ist hier, was der Gesetzgeber mit der Wendung „zu keiner Zeit“ zum Ausdruck bringen wollte, weil das hier über mehrere Jahre vorliegende familiäre Naheverhältnis diesem Tatbestandsmerkmal jedenfalls nicht entspricht.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.