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Rechtssatz RS0106733×

Rechtssatz RS0106733

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106733

Geschäftszahl

1Ob2247/96i; 2Ob217/25p

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Rechtssatz

Eine Pflichtteilsminderung gemäß Paragraph 773 a, Absatz eins, ABGB - hier bezogen auf ein uneheliches Kind - scheidet nicht erst aus, wenn sich der Vater während eines gewissen Zeitraums intensiv um sein Kind bemühte und daher eine besonders enge geistig-emotionale Nahebeziehung aufzubauen verstand, sondern bereits dann, wenn er über seine Rolle als "Zahlvater" hinaus die nach seinen Verhältnissen und den Lebensumständen des Kindes mögliche Anteilnahme an der Entwicklung und dem Wohlergehen seines Nachkommens erkennen ließ.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2247/96i
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2247/96i
    Veröff: SZ 69/237
  • 2 Ob 217/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.01.2026 2 Ob 217/25p
    vgl; Beisatz: Hier: Nachweis eines fehlenden Naheverhältnisses verneint, weil die Klägerin (Tochter) den Erblasser (Vater) im Jahr seines Todes zwei Mal mit ihrem Ehemann am Krankenbett besuchte und diese darüber hinaus einen – teilweise in der Häufigkeit nicht näher feststellbaren – persönlichen, postalischen und telefonischen Kontakt pflegten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106733

Im RIS seit

25.10.1996

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19961025_OGH0002_0010OB02247_96I0000_001