Rechtssatz RS0106733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106733
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Rechtssatz
Eine Pflichtteilsminderung gemäß § 773a Abs 1 ABGB - hier bezogen auf ein uneheliches Kind - scheidet nicht erst aus, wenn sich der Vater während eines gewissen Zeitraums intensiv um sein Kind bemühte und daher eine besonders enge geistig-emotionale Nahebeziehung aufzubauen verstand, sondern bereits dann, wenn er über seine Rolle als "Zahlvater" hinaus die nach seinen Verhältnissen und den Lebensumständen des Kindes mögliche Anteilnahme an der Entwicklung und dem Wohlergehen seines Nachkommens erkennen ließ.Eine Pflichtteilsminderung gemäß Paragraph 773 a, Absatz eins, ABGB - hier bezogen auf ein uneheliches Kind - scheidet nicht erst aus, wenn sich der Vater während eines gewissen Zeitraums intensiv um sein Kind bemühte und daher eine besonders enge geistig-emotionale Nahebeziehung aufzubauen verstand, sondern bereits dann, wenn er über seine Rolle als "Zahlvater" hinaus die nach seinen Verhältnissen und den Lebensumständen des Kindes mögliche Anteilnahme an der Entwicklung und dem Wohlergehen seines Nachkommens erkennen ließ.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2247/96i
Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2247/96i
Veröff: SZ 69/237
- 2 Ob 217/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.01.2026 2 Ob 217/25p
vgl; Beisatz: Hier: Nachweis eines fehlenden Naheverhältnisses verneint, weil die Klägerin (Tochter) den Erblasser (Vater) im Jahr seines Todes zwei Mal mit ihrem Ehemann am Krankenbett besuchte und diese darüber hinaus einen – teilweise in der Häufigkeit nicht näher feststellbaren – persönlichen, postalischen und telefonischen Kontakt pflegten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106733
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19961025_OGH0002_0010OB02247_96I0000_001