Rechtssatz RS0013487
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013487
Entscheidungsdatum
25.03.2003
Rechtssatz
Das Verlassen der ehelichen Gemeinschaft führt nur dann zur Unterhaltsverwirkung, wenn sich in ihm ein völliger Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens manifestiert. Daß dies der Fall ist, hat nach der Beweislastverteilung in Fragen der Rechtsmißbräuchlichkeit eines Unterhaltsbegehrens der an sich Unterhaltspflichtige zu beweisen bzw glaubhaft zu machen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 569/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 569/93
- 8 Ob 307/98z
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 8 Ob 307/98z
Auch; nur: Das Verlassen der ehelichen Gemeinschaft führt nur dann zur Unterhaltsverwirkung, wenn sich in ihm ein völliger Verlust oder eine ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens manifestiert. (T1) Beisatz: Hier: Ausweisen und Aussperren aus der Ehewohnung. (T2)
- 4 Ob 9/01d
Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 9/01d
Auch; nur: Dass dies der Fall ist, hat nach der Beweislastverteilung in Fragen der Rechtsmißbräuchlichkeit eines Unterhaltsbegehrens der an sich Unterhaltspflichtige zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. (T3)
- 1 Ob 171/02g
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 171/02g
Vgl; Beisatz: Entscheidendes Beurteilungskriterium ist die schuldhafte Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten, also der völlige Verlust oder die ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013487
Dokumentnummer
JJR_19931207_OGH0002_0050OB00569_9300000_001