Der Revisionsrekurs der Klägerin ist aus den vom Rekursgericht angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Voraussetzung für die Bewilligung des einstweiligen Unterhalts nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO ist die von der Antragstellerin zu behauptende und zu bescheinigende Verletzung der Unterhaltspflicht (Kodek in Angst EO § 382 Rz 39 mwN). Gegen den Unterhaltsanspruch gerichtete materiellrechtliche Einwendungen wie jene der Verwirkung sind auch im Verfahren über einen Antrag auf einstweiligen Unterhalt zu berücksichtigen (Kodek aaO Rz 44 mwN), wobei die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die den Rechtsmissbrauch begründende Ehewidrigkeit den unterhaltspflichtigen Gatten trifft (Schwimann, Unterhaltsrecht2 134; EFSlg 58.684; 5 Ob 569/93; RIS-Justiz RS0013487).Voraussetzung für die Bewilligung des einstweiligen Unterhalts nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO ist die von der Antragstellerin zu behauptende und zu bescheinigende Verletzung der Unterhaltspflicht (Kodek in Angst EO Paragraph 382, Rz 39 mwN). Gegen den Unterhaltsanspruch gerichtete materiellrechtliche Einwendungen wie jene der Verwirkung sind auch im Verfahren über einen Antrag auf einstweiligen Unterhalt zu berücksichtigen (Kodek aaO Rz 44 mwN), wobei die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die den Rechtsmissbrauch begründende Ehewidrigkeit den unterhaltspflichtigen Gatten trifft (Schwimann, Unterhaltsrecht2 134; EFSlg 58.684; 5 Ob 569/93; RIS-Justiz RS0013487).
Gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ABGB erlischt der Unterhaltsanspruch zur Gänze, wenn seine Geltendmachung besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bewirkt nicht jede schwere Eheverfehlung Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterhaltsbegehrens. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche erlöschen vielmehr nur in besonders krassen Fällen, in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene (7 Ob 608/77, RIS-Justiz RS009759). Entscheidendes Beurteilungskriterium dabei ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung die schuldhafte Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten (der sogenannte völlige Verlust oder die ihm nahekommende "Verflüchtigung" des Ehewillens) (EFSlg 73178, RIS-Justiz RS0009766, Schwimann aaO 131). Dies wird in Lehre und Rechtsprechung damit begründet, dass die Unterhaltsverpflichtung nur ein Teil der wechselseitigen Eheverpflichtungen sei. Es wäre daher sittenwidrig, jenem Ehegatten, der schuldhaft die gebotene Ehegesinnung vermissen lasse, den finanziellen Vorteil aus der Ehe zu belassen, obwohl er selbst nicht zur Erfüllung der ihn treffenden ehelichen Verpflichtung bereit sei (Schwimann aaO 131; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 16 zu § 94; EFSlg 53.008, 53.009 und 64.902). Den Verlust (bzw die ihm nahekommende Verflüchtigung) des Ehewillens hat der Oberste Gerichtshof in Fällen des subjektiv vorwerfbaren Verlassens der Ehewohnung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten und ohne objektiv vorhandenen Grund sowie auch in Fällen der Aufrechterhaltung einer vorübergehenden Trennung unter den genannten Umständen bejaht (3 Ob 582/81; 3 Ob 634/81; 7 Ob 674/89). In Fällen (zunächst) gerechtfertigter Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft hat der Oberste Gerichtshof auch schon erkannt, dass es einen Rechtsmissbrauch bedeuten könne, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine ernstliche Aufforderung, in die Ehewohnung zurückzukehren, ohne triftigen Grund ablehnt (6 Ob 634/81; RZ 1990/49).Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 zweiter Halbsatz ABGB erlischt der Unterhaltsanspruch zur Gänze, wenn seine Geltendmachung besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen bewirkt nicht jede schwere Eheverfehlung Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterhaltsbegehrens. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche erlöschen vielmehr nur in besonders krassen Fällen, in welchen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene (7 Ob 608/77, RIS-Justiz RS009759). Entscheidendes Beurteilungskriterium dabei ist nach Lehre und ständiger Rechtsprechung die schuldhafte Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten (der sogenannte völlige Verlust oder die ihm nahekommende "Verflüchtigung" des Ehewillens) (EFSlg 73178, RIS-Justiz RS0009766, Schwimann aaO 131). Dies wird in Lehre und Rechtsprechung damit begründet, dass die Unterhaltsverpflichtung nur ein Teil der wechselseitigen Eheverpflichtungen sei. Es wäre daher sittenwidrig, jenem Ehegatten, der schuldhaft die gebotene Ehegesinnung vermissen lasse, den finanziellen Vorteil aus der Ehe zu belassen, obwohl er selbst nicht zur Erfüllung der ihn treffenden ehelichen Verpflichtung bereit sei (Schwimann aaO 131; Stabentheiner in Rummel, ABGB3 Rz 16 zu Paragraph 94,; EFSlg 53.008, 53.009 und 64.902). Den Verlust (bzw die ihm nahekommende Verflüchtigung) des Ehewillens hat der Oberste Gerichtshof in Fällen des subjektiv vorwerfbaren Verlassens der Ehewohnung ohne Zustimmung des anderen Ehegatten und ohne objektiv vorhandenen Grund sowie auch in Fällen der Aufrechterhaltung einer vorübergehenden Trennung unter den genannten Umständen bejaht (3 Ob 582/81; 3 Ob 634/81; 7 Ob 674/89). In Fällen (zunächst) gerechtfertigter Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft hat der Oberste Gerichtshof auch schon erkannt, dass es einen Rechtsmissbrauch bedeuten könne, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine ernstliche Aufforderung, in die Ehewohnung zurückzukehren, ohne triftigen Grund ablehnt (6 Ob 634/81; RZ 1990/49).
Angesichts der mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung und seiner nachfolgenden stillschweigenden Zustimmung kann die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft an sich noch keine den Missbrauchseinwand begründende Eheverfehlung bilden. Nach den Feststellungen war der Beklagte mit der Auflösung der Haushaltsgemeinschaft zunächst und solange einverstanden, als die Klägerin ihm versicherte, zurückkehren zu wollen, und er damit noch Hoffnung auf eine Weiterführung der Ehe hatte. Erst ihre Mitteilung, sie werde nicht zurückkommen, weil sie sich eine Partnerschaft mit ihm nicht mehr vorstellen könne, hat ihn dazu veranlasst, sie ernstlich zur Rückkehr aufzufordern. Die Weigerung der Klägerin, die Haushaltsgemeinschaft wieder aufzunehmen, lässt den völligen Verlust ihres Ehewillens unzweifelhaft erkennen. Ob das Unterhaltsbegehren der Klägerin angesichts dieser Weigerung als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen ist, hängt daher davon ab, ob für die Aufrechterhaltung der Trennung triftige Gründe vorhanden sind, und die Weigerung ihr subjektiv vorzuwerfen ist.
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, dass im bescheinigten Verhalten des Beklagten kein wichtiger Grund für die Aufrechterhaltung der Trennung gefunden werden kann. Das Erstgericht hat zwar Eindrücke und subjektive Empfindungen der Klägerin wiedergegeben (die sich unterdrückt, kontrolliert und im Stich gelassen gefühlt hatte), es hat jedoch nicht als bescheinigt angesehen, dass der Beklagte ein derartiges Verhalten auch tatsächlich an den Tag gelegt hätte. Das Bescheinigungsverfahren hat auch nicht ergeben, dass die Klägerin infolge jahrelanger Streitigkeiten und Spannungen so zermürbt gewesen wäre, dass eine Wiederaufnahme der Haushaltsgemeinschaft aus wichtigen Gründen hätte unterbleiben dürfen. Ihre Weigerung, die Haushaltsgemeinschaft wieder aufzunehmen, ist ihr daher auch subjektiv vorwerfbar.
Ob - wie die Revisionsrekurswerberin meint - tatsächlich eine so tiefgreifende Zerrüttung zwischen den Streitteilen eingetreten ist, die einen wichtigen Grund für die Aufrechterhaltung der Trennung bedeuten könnte, wird abschließend erst im Hauptverfahren geklärt werden können. Wenngleich die Streitteile Mitte 1999 einen einvernehmlichen Scheidungsantrag eingebracht hatten, ist eine derartige tiefgreifende Zerrüttung im Bescheinigungsverfahren schon deshalb nicht hervorgekommen, weil sie diesen Antrag Ende 1999 einvernehmlich zurückgezogen haben. Überdies hat die Klägerin wiederholt im Zusammenhang mit einer offenkundigen Verbesserung ihrer Beziehungen zum Beklagten eine Rückkehr in Aussicht gestellt. Das Rekursgericht ist daher - zumindest für das Sicherungsverfahren - zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin subjektiv zur Begründung ihres Auszugs herangezogenen Gründe nicht ausreichen, um eine auf Dauer getrennte Wohnungnahme zu rechtfertigen. Die fehlende Bereitschaft der Klägerin, die sie in der Ehe treffenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, lassen ihr Begehren auf einstweiligen Unterhalt als rechtsmissbräuchlich erscheinen.
Dem Revisionsrekurs der Klägerin wird ein Erfolg versagt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO.