Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 ABGB besteht ein Unterhaltsanspruch nur, sofern nicht dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts führten, als Rechtsmißbrauch anzusehen ist. Das Vorliegen dieses auf den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten aus der früheren Haushaltsführung bezogenen Verwirkungstatbestands (SZ 52/6) führt nicht bloß zur Schmälerung, sondern zum gänzlichen Verlust des Unterhaltsanspruchs (EFSlg 53.017). Nur besonders krasse Fälle erlauben jedoch die Bejahung einer Unterhaltsverwirkung wegen Rechtsmißbrauchs, nämlich wenn die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten - nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt - grob unbillig erschiene (JUS 1994/1506; EFSlg 55.913; EFSlg 55.911; SZ 52/6 uva).Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 ABGB besteht ein Unterhaltsanspruch nur, sofern nicht dessen Geltendmachung, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts führten, als Rechtsmißbrauch anzusehen ist. Das Vorliegen dieses auf den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten aus der früheren Haushaltsführung bezogenen Verwirkungstatbestands (SZ 52/6) führt nicht bloß zur Schmälerung, sondern zum gänzlichen Verlust des Unterhaltsanspruchs (EFSlg 53.017). Nur besonders krasse Fälle erlauben jedoch die Bejahung einer Unterhaltsverwirkung wegen Rechtsmißbrauchs, nämlich wenn die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten - nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt - grob unbillig erschiene (JUS 1994/1506; EFSlg 55.913; EFSlg 55.911; SZ 52/6 uva).
§ 94 ABGB in seiner derzeit geltenden Fassung beruht auf dem Gesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe BGBl 1975/412. Dieses führte in Ansehung der Unterhaltsverwirkung zu keiner Änderung der Rechtslage (EFSlg 44.847; EFSlg 42.549; EFSlg 42.548). Schon vor dieser Novelle anerkannte die Rechtsprechung als Beispiele für Verwirkungstatbestände besonders schwere Eheverfehlungen wie zB Ehebruch, eine fortgesetzte empfindliche Verletzung der ehelichen Treue, schwere körperliche Mißhandlungen oder Drohungen (SZ 52/6; EvBl 1959/310; SZ 38/7). Es wurde aber auch ausgesprochen, daß von der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs jedenfalls dann keine Rede sein kann, wenn das Recht des verletzten Ehegatten, die Ehescheidung aus dem Verschulden des anderen Teiles zu begehren, gemäß § 57 EheG erloschen ist (EFSlg 26.067; EvBl 1959/310). Unabhängig von dem in § 57 Abs 1 EheG geregelten Tatbestand der Hemmung des Fristenlaufs durch die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten ergibt sich aus der Entwicklung der Rechtsprechung im übrigen der Grundsatz, daß schwere Eheverfehlungen des Unterhaltsgläubigers den Unterhaltsschuldner dann nicht mehr zur Geltendmachung einer Unterhaltsverwirkung berechtigen, wenn diese Tatbestände bereits jahrelang zurückliegen (7 Ob 1668/93 [1 1/2 Jahre vor Auflösung der häuslichen Gemeinschaft beendetes ehebrecherisches Verhältnis]; EFSlg 7413).Paragraph 94, ABGB in seiner derzeit geltenden Fassung beruht auf dem Gesetz über die Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe BGBl 1975/412. Dieses führte in Ansehung der Unterhaltsverwirkung zu keiner Änderung der Rechtslage (EFSlg 44.847; EFSlg 42.549; EFSlg 42.548). Schon vor dieser Novelle anerkannte die Rechtsprechung als Beispiele für Verwirkungstatbestände besonders schwere Eheverfehlungen wie zB Ehebruch, eine fortgesetzte empfindliche Verletzung der ehelichen Treue, schwere körperliche Mißhandlungen oder Drohungen (SZ 52/6; EvBl 1959/310; SZ 38/7). Es wurde aber auch ausgesprochen, daß von der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs jedenfalls dann keine Rede sein kann, wenn das Recht des verletzten Ehegatten, die Ehescheidung aus dem Verschulden des anderen Teiles zu begehren, gemäß Paragraph 57, EheG erloschen ist (EFSlg 26.067; EvBl 1959/310). Unabhängig von dem in Paragraph 57, Absatz eins, EheG geregelten Tatbestand der Hemmung des Fristenlaufs durch die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten ergibt sich aus der Entwicklung der Rechtsprechung im übrigen der Grundsatz, daß schwere Eheverfehlungen des Unterhaltsgläubigers den Unterhaltsschuldner dann nicht mehr zur Geltendmachung einer Unterhaltsverwirkung berechtigen, wenn diese Tatbestände bereits jahrelang zurückliegen (7 Ob 1668/93 [1 1/2 Jahre vor Auflösung der häuslichen Gemeinschaft beendetes ehebrecherisches Verhältnis]; EFSlg 7413).
Der Beklagte berief sich auf das Vorliegen von Unterhaltsverwirkungstatbeständen erst in seinem Schriftsatz vom 16.Dezember 1993 (ON 7), also in einem Zeitpunkt, als jene Vorfälle, die nach Ansicht der Revision zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin geführt haben sollen, entsprechend dem erstatteten Prozeßvorbringen bereits jahrelang zurücklagen. Der Beklagte ist daher schon deshalb nicht mehr berechtigt, die seinem Vorbringen zugrunde liegenden Sachverhalte als Unterhaltsverwirkungstatbestände geltend zu machen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß er seine Unterhaltszahlungen - wie die Revision meint - nicht in Anmaßung eines in Wahrheit nicht bestehenden Selbsthilferechts habe einstellen wollen; es wäre ihm nämlich freigestanden, auf Feststellung der Unterhaltsverwirkung zu klagen, weil eine Unterhaltsverwirkung - insofern ist dem Beklagten Recht zu geben - nicht schon durch die Realisierung entsprechender Tatbestände eintritt, sondern mit Klage oder Einrede geltend zu machen ist (Schwind in Klang2 I/1 898). Es bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Klärung, ob der vom Beklagten verspätet erhobenen Einrede Sachverhalte zugrunde liegen, durch die eine Unterhaltsverwirkung hätte eintreten können.
Mit Recht wendet sich der Beklagte allerdings gegen die Ansicht der Vorinstanzen, er könne seine Forderung aus der rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin im Verfahren zur AZ 9 Cg 301/91 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien nicht gegen deren Unterhaltsforderung aufrechnen: Der Beklagte brachte in der Verhandlung vom 21.Februar 1995 vor, die Klägerin müsse sich „auf ihren allfälligen Unterhaltsanspruch“ 7 % Zinsen aus 600.000 S seit 1.Jänner 1991 anrechnen lassen; das ist als materiellrechtliche Aufrechnungserklärung zu verstehen, die, soweit dem Beklagten eine fällige und ungetilgte Forderung dieser Art zustand, zur Tilgung der geltend gemachten Unterhaltsforderung führte. Die Klägerin (dort Beklagte) wurde aber rechtskräftig schuldig erkannt, dem Beklagten (dort Kläger) „binnen 14 Tagen entweder Raiffeisenrentenfonds im Nominalwert von 600.000 S oder den Effektenkassabon über Raiffeisenrentenfonds im Nominalwert von 600.000 S herauszugeben“ oder ihm „zu Handen des Klagevertreters 600.000 S samt 7 % Zinsen seit 1.1.1991 zu bezahlen“. Wie aus den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichtes Wien folgt, wurde damit über eine Wahlschuld abgesprochen (S. 7 jenes Urteils). Bei einer Schuld dieser Art (§ 906 ABGB) steht die Auswahl der Befreiungsleistung im Zweifel dem Schuldner zu. Verpflichtet aber ein Urteil den Schuldner wahlweise zur Erbringung der einen oder der anderen Leistung und ist der Schuldner nach Ablauf der durch die Entscheidung ausgesprochenen Leistungsfrist weiterhin säumig, geht das Wahlrecht auf den Gläubiger über. Er kann nun die Zwangsvollstreckung auf eine der beiden Leistungen richten, wenn auch dem Schuldner dann gemäß § 12 Abs 2 EO noch immer das Recht zusteht, sich bis zum Beginn der Befriedigung durch die tatsächliche Erbringung der anderen Leistung zu befreien (Koziol/Welser10 I 218). Besteht zwischen einer der wahlweise zu erbringenden Leistungen und einer Gegenforderung des Schuldners Gleichartigkeit, ist für die Aufrechnungsbefugnis entscheidend, wem das Wahlrecht zusteht (Gschnitzer in Klang2 VI 507 f; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 1440).Mit Recht wendet sich der Beklagte allerdings gegen die Ansicht der Vorinstanzen, er könne seine Forderung aus der rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin im Verfahren zur AZ 9 Cg 301/91 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien nicht gegen deren Unterhaltsforderung aufrechnen: Der Beklagte brachte in der Verhandlung vom 21.Februar 1995 vor, die Klägerin müsse sich „auf ihren allfälligen Unterhaltsanspruch“ 7 % Zinsen aus 600.000 S seit 1.Jänner 1991 anrechnen lassen; das ist als materiellrechtliche Aufrechnungserklärung zu verstehen, die, soweit dem Beklagten eine fällige und ungetilgte Forderung dieser Art zustand, zur Tilgung der geltend gemachten Unterhaltsforderung führte. Die Klägerin (dort Beklagte) wurde aber rechtskräftig schuldig erkannt, dem Beklagten (dort Kläger) „binnen 14 Tagen entweder Raiffeisenrentenfonds im Nominalwert von 600.000 S oder den Effektenkassabon über Raiffeisenrentenfonds im Nominalwert von 600.000 S herauszugeben“ oder ihm „zu Handen des Klagevertreters 600.000 S samt 7 % Zinsen seit 1.1.1991 zu bezahlen“. Wie aus den Entscheidungsgründen des Oberlandesgerichtes Wien folgt, wurde damit über eine Wahlschuld abgesprochen (S. 7 jenes Urteils). Bei einer Schuld dieser Art (Paragraph 906, ABGB) steht die Auswahl der Befreiungsleistung im Zweifel dem Schuldner zu. Verpflichtet aber ein Urteil den Schuldner wahlweise zur Erbringung der einen oder der anderen Leistung und ist der Schuldner nach Ablauf der durch die Entscheidung ausgesprochenen Leistungsfrist weiterhin säumig, geht das Wahlrecht auf den Gläubiger über. Er kann nun die Zwangsvollstreckung auf eine der beiden Leistungen richten, wenn auch dem Schuldner dann gemäß Paragraph 12, Absatz 2, EO noch immer das Recht zusteht, sich bis zum Beginn der Befriedigung durch die tatsächliche Erbringung der anderen Leistung zu befreien (Koziol/Welser10 I 218). Besteht zwischen einer der wahlweise zu erbringenden Leistungen und einer Gegenforderung des Schuldners Gleichartigkeit, ist für die Aufrechnungsbefugnis entscheidend, wem das Wahlrecht zusteht (Gschnitzer in Klang2 VI 507 f; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1440,).
Die Klägerin brachte bei der Verhandlungstagsatzung vom 21.Februar 1995 vor, die den Gegenstand ihrer Verurteilung bildenden Wertpapiere nicht in ihrer Gewahrsame zu haben (ON 26 S. 2); außerdem gibt sie in ihrer Revisionsbeantwortung als richtig zu, weder die Wertpapiere an den Beklagten herausgegeben noch den Betrag von „600.000 S samt 7 % Zinsen seit 1.4.1991“ bezahlt zu haben. Damit ist aber klargestellt, daß der Beklagte im Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung in Ansehung der bestehenden und rechtskräftig festgestellten Wahlschuld der Klägerin wahlberechtigt war, weil diese infolge unterbliebener Erbringung einer der wahlweise geschuldeten und fälligen Leistungen säumig geworden war. Der Aufrechnungserklärung des Beklagten kann daher nicht die Eignung abgesprochen werden, die Tilgung fälliger Unterhaltsforderungen der Klägerin zu bewirken. Unerheblich ist dabei, ob die Klägerin tatsächlich ein Zinseneinkommen aus den Wertpapieren bezog und bezieht, ist sie doch durch eine rechtskräftige Verurteilung verpflichtet, dem Beklagten wahlweise entweder bestimmte Wertpapiere herauszugeben oder 7 % Zinsen aus 600.000 S seit 1.Jänner 1991 zu bezahlen.
Die Rechtssache wäre zur Aufrechnungsfrage auch bereits spruchreif, bezöge sich das Zugeständnis der Klägerin im Revisionsverfahren nicht bloß auf einen Teil jenes Zinsenbegehrens (7 % Zinsen aus 600.000 S seit 1.April 1991), das der Aufrechnungserklärung des Beklagten zugrunde liegt (7 % Zinsen aus 600.000 S seit 1.Jänner 1991).
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren noch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die Klägerin die rechtskräftig feststehende und fällige Zinsenforderung des Beklagten für den Zeitraum vom 1.Jänner bis 31.März 1991 befriedigte; eine Verurteilung des Beklagten wird sich sodann nur auf den nicht schon durch Aufrechnung und bereits erbrachte Zahlungen getilgten Teil der Unterhaltsforderung der Klägerin beziehen können.
Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, welche Wirkung die materiellrechtliche Aufrechnungserklärung des Beklagten auf ein gegen die Klägerin geführtes Exekutionsverfahren haben mag.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.