Rechtssatz RS0047065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047065
Geschäftszahl
5Ob269/59; 5Ob428/59; 8Ob12/65; 1Ob148/70; 3Ob81/76; 1Ob608/95
Entscheidungsdatum
04.10.1995
Rechtssatz
Aus dem Grundsatz, daß der Ehemann zur Verweigerung der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und zur Ablehnung der Unterhaltsleistung berechtigt ist, wenn die Gattin ihm durch besonderes schwerwiegende, gegen die wichtigsten Grundsätzen der Ehe verstoßende Eheverfehlungen begründeten Anlaß zur Aufhebung der Hausgemeinschaft gegeben hat, folgt noch nicht, daß bei Vorliegen solcher besonders schwerer Verfehlungen der Frau der gesetzliche Unterhalt unter allen Umständen zu verweigern ist; es kommt in jedem einzelnen Fall darauf an, ob es dem Sinn des § 91 ABGB entspricht, der schuldigen Frau den Unterhalt zu gewähren oder zu versagen. Von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Frau kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Recht des Ehemannes, die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Frau zu begehren, infolge Zeitablaufes erloschen ist.Aus dem Grundsatz, daß der Ehemann zur Verweigerung der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und zur Ablehnung der Unterhaltsleistung berechtigt ist, wenn die Gattin ihm durch besonderes schwerwiegende, gegen die wichtigsten Grundsätzen der Ehe verstoßende Eheverfehlungen begründeten Anlaß zur Aufhebung der Hausgemeinschaft gegeben hat, folgt noch nicht, daß bei Vorliegen solcher besonders schwerer Verfehlungen der Frau der gesetzliche Unterhalt unter allen Umständen zu verweigern ist; es kommt in jedem einzelnen Fall darauf an, ob es dem Sinn des Paragraph 91, ABGB entspricht, der schuldigen Frau den Unterhalt zu gewähren oder zu versagen. Von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Frau kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Recht des Ehemannes, die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Frau zu begehren, infolge Zeitablaufes erloschen ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 269/59
Entscheidungstext OGH 10.06.1959 5 Ob 269/59
Veröff: EvBl 1959/310 S 543 = JBl 1959,631
- 5 Ob 428/59
Entscheidungstext OGH 21.10.1959 5 Ob 428/59
Ähnlich
- 8 Ob 12/65
Entscheidungstext OGH 19.01.1965 8 Ob 12/65
Veröff: SZ 38/7 = JBl 1965,321 (nur Absatz 1 veröffentlicht)
- 1 Ob 148/70
Entscheidungstext OGH 02.07.1970 1 Ob 148/70
nur: Aus dem Grundsatz, daß der Ehemann zur Verweigerung der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft und zur Ablehnung der Unterhaltsleistung berechtigt ist, wenn die Gattin ihm durch besonderes schwerwiegende, gegen die wichtigsten Grundsätzen der Ehe verstoßende Eheverfehlungen begründeten Anlaß zur Aufhebung der Hausgemeinschaft gegeben hat, folgt noch nicht, daß bei Vorliegen solcher besonders schwerer Verfehlungen der Frau der gesetzliche Unterhalt unter allen Umständen zu verweigern ist; es kommt in jedem einzelnen Fall darauf an, ob es dem Sinn des § 91 ABGB entspricht, der schuldigen Frau den Unterhalt zu gewähren oder zu versagen. (T1)
- 3 Ob 81/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 3 Ob 81/76
nur: Von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Frau kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn das Recht des Ehemannes, die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Frau zu begehren, infolge Zeitablaufes erloschen ist. (T2)
- 1 Ob 608/95
Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 608/95
Auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0047065
Dokumentnummer
JJR_19590610_OGH0002_0050OB00269_5900000_001