Begründung:
Auf Grund des Anerkenntnisurteiles des Erstgerichtes vom 6. 7. 1973, GZ 5 C 216/73-2, führt die nunmehrige Beklagte gegen den nunmehrigen Kläger zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes von 3.000 S sowie der ab 1. 2. 1974 am Ersten eines jeden Monats fällig werdenden. Unterhaltsbeträge von je 1.500 S und bestimmter Kosten eine Gehaltsexekution. Das mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15. 1. 1974 bewilligte Exekutionsverfahren ist beim Exekutionsgericht Wien anhängig.
Gegen den betriebenen Unterhaltsanspruch erhob der Kläger Einwendungen nach § 35 EO wobei er vorbrachte der Anspruch sei infolge Verwirkung erloschen. Die Beklagte habe im November 1973 in der ehelichen Wohnung eine Lebensgemeinschaft aufgenommen. Er habe daher die beiden ehelichen Kinder R* und M* in seine Pflege und Erziehung übernehmen müssen. Es erwachse ihm deshalb auch ein wesentlich höherer Aufwand für die Kinder. Nach Aufgabe der Lebensgemeinschaft der Beklagten Mitte Dezember 1973 sei diese immer kürzer werdende intime Beziehungen zu verschiedenen Männern eingegangen. Der betriebene Unterhaltsanspruch sei daher erloschen.Gegen den betriebenen Unterhaltsanspruch erhob der Kläger Einwendungen nach Paragraph 35, EO wobei er vorbrachte der Anspruch sei infolge Verwirkung erloschen. Die Beklagte habe im November 1973 in der ehelichen Wohnung eine Lebensgemeinschaft aufgenommen. Er habe daher die beiden ehelichen Kinder R* und M* in seine Pflege und Erziehung übernehmen müssen. Es erwachse ihm deshalb auch ein wesentlich höherer Aufwand für die Kinder. Nach Aufgabe der Lebensgemeinschaft der Beklagten Mitte Dezember 1973 sei diese immer kürzer werdende intime Beziehungen zu verschiedenen Männern eingegangen. Der betriebene Unterhaltsanspruch sei daher erloschen.
Das Erstgericht gab den Einwendungen nur hinsichtlich der Hälfte des betriebenen Rückstandes (1.500 S) statt, im übrigen wies es das Klagebegehren ab. Es ging hiebei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Ehe der Streitteile ist aufrecht. Der Kläger hat für die Beklagte und zwei aus der Ehe mit ihr stammende Kinder, die mj. R*, geb. * 1966 und den mj. M*, geb. * 1967, zu sorgen. Diese Kinder befinden sich seit November 1973 beim Kläger zur Pflege und Erziehung. Die Beklagte ist nicht berufstätig. Sie wurde im März 1974 zu * vom Bezirksgericht Favoriten wegen Geistesschwache beschränkt entmündigt.
Dem Kläger wurde im Scheidungsverfahren mit einstweiliger Verfügung vom September 1973 verboten, die eheliche Wohnung zu betreten. In dieser Wohnung führte die Beklagte in der Zeit zwischen Oktober und Mitte Dezember 1973 eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann. Nach einem Spitalsaufenthalt Mitte Dezember 1973 zog die Beklagte zu ihrer Mutter.
Ein unsittlicher Lebenswandel der Beklagten im Jahre 1974 und später ist nicht erwiesen.
Dem Vater entstanden durch die Übernahme der beiden ehelichen Kinder in seine Pflege und Erziehung keine nennenswerten finanziellen Mehrbelastungen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Kläger bei aufrechter Ehe grundsätzlich verpflichtet sei, der Beklagten den anständigen Unterhalt zu verschaffen (§ 91 ABGB) diese Verpflichtung ruhe dann, wenn die Beklagte mit einem anderen Mann eine Lebensgemeinschaft eingehe, wie dies für den Zeitraum, eines Monats der Fall gewesen sei. Infolge der Überstützung des Klägers durch seine Eltern sei ihm auch keine finanzielle Mehrbelastung erwachsen, sodaß auch insoweit keine Veranlassung zur Herabsetzung der der Beklagten geschuldeten Unterhaltsansprüche bestehe.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Kläger bei aufrechter Ehe grundsätzlich verpflichtet sei, der Beklagten den anständigen Unterhalt zu verschaffen (Paragraph 91, ABGB) diese Verpflichtung ruhe dann, wenn die Beklagte mit einem anderen Mann eine Lebensgemeinschaft eingehe, wie dies für den Zeitraum, eines Monats der Fall gewesen sei. Infolge der Überstützung des Klägers durch seine Eltern sei ihm auch keine finanzielle Mehrbelastung erwachsen, sodaß auch insoweit keine Veranlassung zur Herabsetzung der der Beklagten geschuldeten Unterhaltsansprüche bestehe.
Die nur gegen den abweislichen Teil dieses Urteils erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht vertrat – von den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes ausgehend – die Ansicht, daß die Ehefrau allerdings den ihr zukommenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch bei besonders schweren, gegen tragende sittliche Grundsätze der Ehe verstoßende Eheverfehlungen verliere, sodaß ein von ihr gestelltes Unterhaltsbegehren als sittenwidrig anzusehen wäre; ob ein zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches führender Sachverhalt vorliege, sei jedoch nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine Verwirkung trete ein, wenn zwischen den Verfehlungen der Ehefrau und der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch den Ehemann ein kausaler Zusammenhang gegeben sei, und wenn die Eheverfehlung der Ehefrau so schwer sei, daß dem Ehemann die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden könne. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, daß zwar grundsätzlich ein Ehebruch eine schwere (absolute) Eheverfehlung darstelle, daß aber diese Verfehlung von der nunmehr wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigten Beklagten offenbar in einem Zeitpunkt begangen wurde, als ihre Geistesschwäche schon bestand, sodaß auch in rechtlicher Hinsicht dieser Ehebruch wohl eher unter dem Gesichtspunkt des Scheidungsgrundes nach § 50 EheG zu prüfen und damit auch milder zu beurteilen sei. Als zweiter Gesichtspunkt, der die Eheverfehlung der Beklagten nicht als dermaßen sanktionswürdig erscheinen lasse, sei zu erwägen, daß die Beklagte die relativ kurze Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als die Ehe schon gefährdet gewesen sei wie aus der einstweiligen Verfügung vom September 1973 hervorgehe, mit der dem Kläger das Betreten der ehelichen Wohnung verboten worden war. Das Verhalten der Beklagten sei also nicht für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kausal gewesen.Die nur gegen den abweislichen Teil dieses Urteils erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Berufungsgericht vertrat – von den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes ausgehend – die Ansicht, daß die Ehefrau allerdings den ihr zukommenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch bei besonders schweren, gegen tragende sittliche Grundsätze der Ehe verstoßende Eheverfehlungen verliere, sodaß ein von ihr gestelltes Unterhaltsbegehren als sittenwidrig anzusehen wäre; ob ein zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches führender Sachverhalt vorliege, sei jedoch nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Eine Verwirkung trete ein, wenn zwischen den Verfehlungen der Ehefrau und der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch den Ehemann ein kausaler Zusammenhang gegeben sei, und wenn die Eheverfehlung der Ehefrau so schwer sei, daß dem Ehemann die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zugemutet werden könne. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, daß zwar grundsätzlich ein Ehebruch eine schwere (absolute) Eheverfehlung darstelle, daß aber diese Verfehlung von der nunmehr wegen Geistesschwäche beschränkt entmündigten Beklagten offenbar in einem Zeitpunkt begangen wurde, als ihre Geistesschwäche schon bestand, sodaß auch in rechtlicher Hinsicht dieser Ehebruch wohl eher unter dem Gesichtspunkt des Scheidungsgrundes nach Paragraph 50, EheG zu prüfen und damit auch milder zu beurteilen sei. Als zweiter Gesichtspunkt, der die Eheverfehlung der Beklagten nicht als dermaßen sanktionswürdig erscheinen lasse, sei zu erwägen, daß die Beklagte die relativ kurze Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, als die Ehe schon gefährdet gewesen sei wie aus der einstweiligen Verfügung vom September 1973 hervorgehe, mit der dem Kläger das Betreten der ehelichen Wohnung verboten worden war. Das Verhalten der Beklagten sei also nicht für die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft kausal gewesen.
Dieses Urteil der zweiten Instanz ficht der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag an, es dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren gänzlich stattgegeben werden; hilfsweise wird ein Aufhebung antrag gestellte.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.