Aus der Begründung:
Daß nach der herrschenden Rechtsprechung die Ehefrau ihren auf § 91 ABGB. beruhenden Unterhaltsanspruch durch schwere Eheverfehlungen verwirken kann, hat auch das Rekursgericht nicht verkannt. Es hat aber zutreffend die Ansicht vertreten, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches komme nur bei besonders schwerwiegenden Eheverfehlungen in Betracht, wie Ehebruch, fortgesetzten empfindlichen Verletzungen der ehelichen Treue, schweren körperlichen Mißhandlungen oder Drohungen, die sich unmittelbar gegen die seelische und körperliche Integrität des Ehepartners richten (vgl. SZ. XXIV 308 u. a.). Ob es dem Sinn des § 91 ABGB. entspricht, der Ehefrau, die sich schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht hat, den Unterhalt zu gewähren oder zu versagen, muß jedesmal nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. EvBl. 1959, Nr. 310, S. 543). Werden das Milieu, aus dem die Beklagte stammt, und das jugendliche Alter der Beklagten berücksichtigt, die noch nicht einmal 17 Jahre alt war, als sie das aus der Ehe stammende Kind gebar, dann muß dem Rekursgericht darin beigepflichtet werden, daß die Eheverfehlungen der Beklagten eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches nicht zu rechtfertigen vermögen. Daran ändert auch nichts, daß dem Kläger wegen der Eheverfehlungen der Beklagten der abgesonderte Wohnort für die Dauer des Scheidungsverfahrens bewilligt wurde. Die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes hat hinsichtlich des Unterhaltes grundsätzlich nur zur Folge, daß an die Stelle der Unterhaltsleistung in natura die Unterhaltsleistung in Geld tritt. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches tritt auch in diesem Falle nur dann ein, wenn der Ehegattin besonders schwerwiegende, eine Unterhaltsforderung geradezu als sittenwidrig erscheinen lassende Eheverfehlungen im Sinne der obigen Ausführungen zur Last fallen, welche Voraussetzung im Gegenstandsfall nicht vorliegt.Daß nach der herrschenden Rechtsprechung die Ehefrau ihren auf Paragraph 91, ABGB. beruhenden Unterhaltsanspruch durch schwere Eheverfehlungen verwirken kann, hat auch das Rekursgericht nicht verkannt. Es hat aber zutreffend die Ansicht vertreten, eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches komme nur bei besonders schwerwiegenden Eheverfehlungen in Betracht, wie Ehebruch, fortgesetzten empfindlichen Verletzungen der ehelichen Treue, schweren körperlichen Mißhandlungen oder Drohungen, die sich unmittelbar gegen die seelische und körperliche Integrität des Ehepartners richten vergleiche SZ. römisch 24 308 u. a.). Ob es dem Sinn des Paragraph 91, ABGB. entspricht, der Ehefrau, die sich schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht hat, den Unterhalt zu gewähren oder zu versagen, muß jedesmal nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden vergleiche EvBl. 1959, Nr. 310, S. 543). Werden das Milieu, aus dem die Beklagte stammt, und das jugendliche Alter der Beklagten berücksichtigt, die noch nicht einmal 17 Jahre alt war, als sie das aus der Ehe stammende Kind gebar, dann muß dem Rekursgericht darin beigepflichtet werden, daß die Eheverfehlungen der Beklagten eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches nicht zu rechtfertigen vermögen. Daran ändert auch nichts, daß dem Kläger wegen der Eheverfehlungen der Beklagten der abgesonderte Wohnort für die Dauer des Scheidungsverfahrens bewilligt wurde. Die Bewilligung des abgesonderten Wohnortes hat hinsichtlich des Unterhaltes grundsätzlich nur zur Folge, daß an die Stelle der Unterhaltsleistung in natura die Unterhaltsleistung in Geld tritt. Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches tritt auch in diesem Falle nur dann ein, wenn der Ehegattin besonders schwerwiegende, eine Unterhaltsforderung geradezu als sittenwidrig erscheinen lassende Eheverfehlungen im Sinne der obigen Ausführungen zur Last fallen, welche Voraussetzung im Gegenstandsfall nicht vorliegt.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.