Rechtssatz RS0009670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009670
Geschäftszahl
6Ob531/80; 6Ob630/87 (6Ob631/87); 1Ob608/95; 2Ob193/06f; 2Ob152/07b
Entscheidungsdatum
14.02.2008
Rechtssatz
Die Rechtsansicht, dass schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten zwar nicht zur völligen Verwirkung des Unterhaltsanspruches ausreichten, aber doch zu dessen Schmälerung führen müssten, findet in der geltenden gesetzlichen Regelung über den Unterhaltsanspruch von Ehegatten bei aufrechter Ehe keinen tragfähigen Ansatz (vgl dagegen etwa § 1611 BGB; § 73 EheG und § 795 ABGB).Die Rechtsansicht, dass schwere Eheverfehlungen eines Ehegatten zwar nicht zur völligen Verwirkung des Unterhaltsanspruches ausreichten, aber doch zu dessen Schmälerung führen müssten, findet in der geltenden gesetzlichen Regelung über den Unterhaltsanspruch von Ehegatten bei aufrechter Ehe keinen tragfähigen Ansatz vergleiche dagegen etwa Paragraph 1611, BGB; Paragraph 73, EheG und Paragraph 795, ABGB).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 531/80
Entscheidungstext OGH 20.01.1980 6 Ob 531/80
- 6 Ob 630/87
Entscheidungstext OGH 30.07.1987 6 Ob 630/87
Auch
- 1 Ob 608/95
Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 608/95
Vgl
- 2 Ob 193/06f
Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 193/06f
Gegenteilig; Beisatz: Vor dem Hintergrund des § 68a Abs 3 EheG soll auch bei einem auf § 94 Abs 2 ABGB gestützten Unterhaltsanspruch die Bejahung der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung nicht mehr nur zur gänzlichen Versagung des Unterhaltsanspruches führen können, sondern auch die Minderung dieses Unterhaltsanspruches möglich sein. (T1); Veröff: SZ 2007/18
- 2 Ob 152/07b
Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 152/07b
Gegenteilig; Bem: Siehe nunmehr RS121740. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009670
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009
Dokumentnummer
JJR_19800120_OGH0002_0060OB00531_8000000_001