Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die vom Kläger gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:Entgegen diesem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes ist die vom Kläger gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig:
Gemäß § 94 Abs 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ABGB erlischt der Unterhaltsanspruch zur Gänze, wenn seine Geltendmachung besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet aber nicht jede schwere Eheverfehlung schon die Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterhaltsbegehrens. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche erlöschen vielmehr nur in besonders krassen Fällen, in denen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist dabei die schuldhafte Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten, also der völlige Verlust oder die ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens. Es wäre sittenwidrig, jenem Ehegatten, der schuldhaft die gebotene Ehegesinnung vermissen lässt, den finanziellen Vorteil aus der Ehe zu belassen, obwohl er selbst nicht zur Erfüllung der ihn treffenden ehelichen Verpflichtung bereit ist (1 Ob 171/02g mwN ua). Ein fortgesetzter Ehebruch stellt ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich eine derart schwerwiegende Verletzung der ehelichen Verhaltenspflichten dar, dass der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muss. Von dieser Regel kann allerdings dann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass er seinen ernstlichen Willen, die Ehe ihrem Wesen gemäß fortzusetzen, aufgegeben und dadurch die andernfalls zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führende schwere Pflichtverletzung seines Ehepartners gebilligt, veranlasst oder gefördert hat (3 Ob 48/97y, EvBl 1997/161; 1 Ob 171/02g; vgl 9 Ob 32/04b). Bei der Beurteilung der Frage des Gewichts der einem Ehegatten zur Last gelegten Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, darf also auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden; immer ist auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0047080).Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Satz 2 zweiter Halbsatz ABGB erlischt der Unterhaltsanspruch zur Gänze, wenn seine Geltendmachung besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Missbrauch des Rechts wäre. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet aber nicht jede schwere Eheverfehlung schon die Rechtsmissbräuchlichkeit des Unterhaltsbegehrens. Die gesetzlichen Unterhaltsansprüche erlöschen vielmehr nur in besonders krassen Fällen, in denen die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs wegen des Verhaltens des betreffenden Ehegatten grob unbillig erschiene. Entscheidendes Beurteilungskriterium ist dabei die schuldhafte Ablehnung der Ehe durch den Unterhaltsberechtigten, also der völlige Verlust oder die ihm nahekommende Verflüchtigung des Ehewillens. Es wäre sittenwidrig, jenem Ehegatten, der schuldhaft die gebotene Ehegesinnung vermissen lässt, den finanziellen Vorteil aus der Ehe zu belassen, obwohl er selbst nicht zur Erfüllung der ihn treffenden ehelichen Verpflichtung bereit ist (1 Ob 171/02g mwN ua). Ein fortgesetzter Ehebruch stellt ungeachtet eines bereits anhängigen Scheidungsverfahrens grundsätzlich eine derart schwerwiegende Verletzung der ehelichen Verhaltenspflichten dar, dass der Unterhaltsanspruch des ehebrecherischen Ehegatten als verwirkt angesehen werden muss. Von dieser Regel kann allerdings dann eine Ausnahme gerechtfertigt sein, wenn der andere Ehegatte ausdrücklich oder wenigstens unzweifelhaft schlüssig zu erkennen gegeben hat, dass er seinen ernstlichen Willen, die Ehe ihrem Wesen gemäß fortzusetzen, aufgegeben und dadurch die andernfalls zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führende schwere Pflichtverletzung seines Ehepartners gebilligt, veranlasst oder gefördert hat (3 Ob 48/97y, EvBl 1997/161; 1 Ob 171/02g; vergleiche 9 Ob 32/04b). Bei der Beurteilung der Frage des Gewichts der einem Ehegatten zur Last gelegten Eheverfehlungen und ihrer Eignung, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruches bei aufrechtem Bestand der Ehe herbeizuführen, darf also auch das Verhalten des anderen Teiles nicht vernachlässigt werden; immer ist auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen (RIS-Justiz RS0047080).
Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit stellte die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs bei aufrechter Ehe wegen Rechtsmissbrauchs nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies trifft hier nicht zu. Ausgehend von den Grundsätzen oberstgerichtlicher Judikatur, denen das Berufungsgericht ausdrücklich gefolgt ist, kann in dessen Rechtsansicht, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs sei zu verneinen, eine Ermessensüberschreitung nicht erkannt werden. Dem Revisionswerber ist zwar einzuräumen, dass der vorliegende Fall eine grenzwertige Situation darstellt. Das Berufungsgericht hat selbst zutreffend betont, dass die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen (Aufnahme einer ehebrecherischen Beziehung und Verletzung der ehelichen Beistandspflichten im Krankheitsfall (hier etliche Jahre) nach Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung) isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung begründeten. Zu beachten ist aber, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte. Mag die Ehe zum Zeitpunkt des Auszugs des Klägers auch noch nicht vollkommen zerrüttet gewesen sein, so ist dem Kläger doch ebenfalls ein Ehebruch und insgesamt ein Verhalten vorzuwerfen, durch das die schweren Eheverfehlungen der Beklagten veranlasst und massiv gefördert wurden. Offenbar hat dies der Kläger lange auch selbst so gesehen und eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht angenommen, sondern hat auch noch während des Scheidungsverfahrens bis einschließlich September 2006 Unterhaltszahlungen (in Form von Mietzinsen und Betriebskosten für die Ehewohnung) weiter geleistet. Unter den festgestellten Umständen kann daher in der Verneinung eines Erlöschens des Unterhaltsanspruchs der Beklagten durch das Berufungsgericht eine korrekturbedürftige Verkennung der Rechtslage nicht gesehen werden.Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit stellte die Frage des Erlöschens des Unterhaltsanspruchs bei aufrechter Ehe wegen Rechtsmissbrauchs nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dies trifft hier nicht zu. Ausgehend von den Grundsätzen oberstgerichtlicher Judikatur, denen das Berufungsgericht ausdrücklich gefolgt ist, kann in dessen Rechtsansicht, ein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs sei zu verneinen, eine Ermessensüberschreitung nicht erkannt werden. Dem Revisionswerber ist zwar einzuräumen, dass der vorliegende Fall eine grenzwertige Situation darstellt. Das Berufungsgericht hat selbst zutreffend betont, dass die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen (Aufnahme einer ehebrecherischen Beziehung und Verletzung der ehelichen Beistandspflichten im Krankheitsfall (hier etliche Jahre) nach Auszug des Klägers aus der ehelichen Wohnung) isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung begründeten. Zu beachten ist aber, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte. Mag die Ehe zum Zeitpunkt des Auszugs des Klägers auch noch nicht vollkommen zerrüttet gewesen sein, so ist dem Kläger doch ebenfalls ein Ehebruch und insgesamt ein Verhalten vorzuwerfen, durch das die schweren Eheverfehlungen der Beklagten veranlasst und massiv gefördert wurden. Offenbar hat dies der Kläger lange auch selbst so gesehen und eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nicht angenommen, sondern hat auch noch während des Scheidungsverfahrens bis einschließlich September 2006 Unterhaltszahlungen (in Form von Mietzinsen und Betriebskosten für die Ehewohnung) weiter geleistet. Unter den festgestellten Umständen kann daher in der Verneinung eines Erlöschens des Unterhaltsanspruchs der Beklagten durch das Berufungsgericht eine korrekturbedürftige Verkennung der Rechtslage nicht gesehen werden.
Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision ist daher mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihres Prozessgegners hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels ihres Prozessgegners hingewiesen.