Rechtssatz RS0117457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117457
Entscheidungsdatum
18.12.2023
Rechtssatz
Sowohl nach § 94 Abs 2 ABGB wie auch nach § 68a Abs 3 EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist.Sowohl nach Paragraph 94, Absatz 2, ABGB wie auch nach Paragraph 68 a, Absatz 3, EheG soll der Zuspruch von Unterhalt verhindert werden, wenn der Berechtigte eklatant gegen eheliche Gebote verstößt, und ein solcher Verstoß nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen mit dem Zuspruch von Unterhalt unvereinbar ist.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 171/02g
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 171/02g
- 7 Ob 158/04t
Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 158/04t
- 7 Ob 211/07s
Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 211/07s
Auch; Beisatz: Es wäre sittenwidrig, jenem Ehegatten, der schuldhaft die gebotene Ehegesinnung vermissen lässt, den finanziellen Vorteil aus der Ehe zu belassen, obwohl er selbst nicht zur Erfüllung der ihn treffenden ehelichen Verpflichtung bereit ist. (T1); Beisatz: Hier: Die der Beklagten vorzuwerfenden Eheverfehlungen begründen isoliert betrachtet eine Unterhaltsverwirkung. Es ist aber zu beachten, dass sich auch der Kläger in einer Weise verhalten hat, die eine fast vollkommene Aufgabe eines Ehewillens dokumentierte. (T2)
- 6 Ob 108/08p
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 108/08p
Auch
- 1 Ob 253/12f
Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 253/12f
Auch; Bem: Zum Verhältnis der Bestimmungen der §§ 68a EheG und 74 EheG. (T3); Veröff: SZ 2013/27
- 9 Ob 49/14t
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 49/14t
Auch; Beisatz: § 68a Abs 3 EheG soll den Zuspruch von Unterhalt verhindern, wenn der Unterhaltsberechtigte während aufrechter Ehe derart eklatant gegen eheliche Gebote verstoßen hat, dass nach dem objektiven Gerechtigkeitsempfinden aller vernünftig denkenden Menschen ein Unterhaltszuspruch schon dem Grunde nach unbillig erscheint.
(T4)
- 1 Ob 85/17g
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 85/17g
Beisatz: Insbesondere ist für den vollen Anspruchsverlust ein strenger Maßstab anzulegen. (T5)
- 7 Ob 181/17v
Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
- 9 Ob 50/18w
Entscheidungstext OGH 28.11.2018 9 Ob 50/18w
- 8 Ob 59/19p
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 Ob 59/19p
- 3 Ob 141/20m
Entscheidungstext OGH 23.10.2020 3 Ob 141/20m
Beis wie T1; Beis wie T2
- 9 Ob 65/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2023 9 Ob 65/23h
Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T6)
Beisatz: Hier: vorläufiger Unterhalt (T7)
Schlagworte
Unterhaltsverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117457
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0010OB00171_02G0000_001