Zur Revision:
Soweit der Revisionswerber neuerlich die Anwendbarkeit österreichischen materiellen Unterhaltsrechts bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Klägers in Zweifel zieht, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen und die insoweit eindeutige Regelung in Art 1 des Haager Unterhaltsstatutabkommens zu verweisen. Damit erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit den Revisionsausführungen zum deutschen Recht.Soweit der Revisionswerber neuerlich die Anwendbarkeit österreichischen materiellen Unterhaltsrechts bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Klägers in Zweifel zieht, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen und die insoweit eindeutige Regelung in Artikel eins, des Haager Unterhaltsstatutabkommens zu verweisen. Damit erübrigt sich auch die Auseinandersetzung mit den Revisionsausführungen zum deutschen Recht.
Unverständlich ist die Auffassung, der Übertritt des Klägers von der deutschen in die österreichische Rechtsordnung bewirke keine Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertige. Nachdem die genannte Bestimmung des Abkommens das anzuwendende materielle Recht unmissverständlich vom jeweiligen gewöhnlichen Aufenthaltsort abhängig macht, liegt eine regelmäßig bedeutsame Sachverhaltsänderung vor. Dass dies gerade im vorliegenden Fall zutrifft, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil der Beklagte selbst darlegt, seine Unterhaltspflicht nach österreichischem Recht übersteige jene nach deutschem erheblich. Der (wiederholten) Berufung darauf, ein österreichisches Gericht hätte nicht in den Titel des deutschen Amtsgerichts eingreifen dürfen, ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht die insoweit vom Beklagten erhobene Einrede der entschiedenen Rechtssache verworfen hat. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte diese Entscheidung nicht bekämpft hat; sowohl die Anfechtungserklärung als auch der Rechtsmittelantrag in der Berufung des Beklagten beziehen sich ausschließlich auf die Sachentscheidung des Erstgerichts. Der Beklagte macht auch nicht geltend, das Berufungsgericht hätte zu Unrecht eine Anfechtung der Entscheidung über die Prozesseinrede übersehen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sowohl in Österreich (1 Ob 781/79 = IPRE 1/121; Verschraegen in Rummel³ II/6, § 24 IPRG Rz 2 mwN) als auch in Deutschland (Siehr in MünchKomm4 Art 18 EGBGB Anh I Rz 327, Henrich IPRax 1982, 141 ua) überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass auch (rechtskräftige) ausländische Unterhaltstitel von einem inländischen Gericht unter Heranziehung des nunmehr anzuwendenden materiellen Rechts abgeändert werden können.Unverständlich ist die Auffassung, der Übertritt des Klägers von der deutschen in die österreichische Rechtsordnung bewirke keine Sachverhaltsänderung, die eine Neubemessung des Unterhalts rechtfertige. Nachdem die genannte Bestimmung des Abkommens das anzuwendende materielle Recht unmissverständlich vom jeweiligen gewöhnlichen Aufenthaltsort abhängig macht, liegt eine regelmäßig bedeutsame Sachverhaltsänderung vor. Dass dies gerade im vorliegenden Fall zutrifft, kann schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil der Beklagte selbst darlegt, seine Unterhaltspflicht nach österreichischem Recht übersteige jene nach deutschem erheblich. Der (wiederholten) Berufung darauf, ein österreichisches Gericht hätte nicht in den Titel des deutschen Amtsgerichts eingreifen dürfen, ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht die insoweit vom Beklagten erhobene Einrede der entschiedenen Rechtssache verworfen hat. Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte diese Entscheidung nicht bekämpft hat; sowohl die Anfechtungserklärung als auch der Rechtsmittelantrag in der Berufung des Beklagten beziehen sich ausschließlich auf die Sachentscheidung des Erstgerichts. Der Beklagte macht auch nicht geltend, das Berufungsgericht hätte zu Unrecht eine Anfechtung der Entscheidung über die Prozesseinrede übersehen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sowohl in Österreich (1 Ob 781/79 = IPRE 1/121; Verschraegen in Rummel³ II/6, Paragraph 24, IPRG Rz 2 mwN) als auch in Deutschland (Siehr in MünchKomm4 Artikel 18, EGBGB Anh römisch eins Rz 327, Henrich IPRax 1982, 141 ua) überwiegend die Auffassung vertreten wird, dass auch (rechtskräftige) ausländische Unterhaltstitel von einem inländischen Gericht unter Heranziehung des nunmehr anzuwendenden materiellen Rechts abgeändert werden können.
Soweit sich der Revisionswerber auf die Abänderungsklage nach § 323 dZPO und die dazu ergangene deutsche Rechtsprechung bezieht, gehen seine Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil ein derartiges Institut dem österreichischen Verfahrensrecht fremd ist. Es kommt nicht darauf an, wie ein deutsches Gericht zu entscheiden gehabt hätte, wenn der Kläger ein solches angerufen hätte. Soweit sich der Revisionswerber zur Frage der Anrechnung eines allfälligen Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten auf ein vom Kläger „angekündigtes Einkommen" aus einem im Jahr 2005 zu absolvierenden Praktikum bezieht, übersieht er, dass die Vorinstanzen derartige Feststellungen über ein angekündigtes Praktikum im Jahr 2005 nicht getroffen haben. Im Übrigen ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass auf ein bei Verhandlungsschluss allenfalls bestehendes Vorhaben, in naher Zukunft ein derartiges Praktikum zu absolvieren, schon deshalb nicht Bedacht genommen werden kann, weil keineswegs auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben aufgrund noch nicht voraussehbarer Umstände verhindert wird. Der Vorwurf, bei der Bemessung des Unterhalts sei die Zweckbestimmung des deutschen Kindergelds nicht berücksichtigt worden, geht insoweit ins Leere, als das Erstgericht sogar ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Zweck einer derartigen Leistung der Rechtslage in Deutschland zu entnehmen sei. Der Hinweis des Revisionswerbers auf eine neuere Entscheidung des BGH berücksichtigt nicht die unterschiedliche Rechtslage zwischen Österreich und Deutschland im Bereich des Unterhaltsrechts. Während in Deutschland (vgl nur BGH XII ZR 34/03) die Anrechnung nur der Hälfte des Kindergelds auf minderjährige Kinder beschränkt ist, deren Eltern das Kindergeld je zur Hälfte zusteht, wenn der eine Elternteil das Kind pflegt und erzieht und der andere für den Barunterhalt aufkommt, worin regelmäßig eine Unterhaltsleistung der Eltern zu gleichen Teilen zu erblicken ist, wogegen bei volljährigen Kindern eine Entlastung nur dem/den Geldunterhaltspflichtigen - bei alleiniger Geldunterhaltspflicht nur eines Elternteils somit in Höhe des vollen Kindergeldes - gebührt, macht die österreichische Rechtsprechung insoweit zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern keinen Unterschied, sodass mit Erreichen der Volljährigkeit nicht etwa eine bloße - allenfalls beiderseitige - Geldunterhaltspflicht eintritt, sondern vielmehr - wie beim minderjährigen Kind - angenommen wird, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch seine (wenn auch verminderten) Betreuungsleistungen seiner Unterhaltspflicht in gleichem Maße nachkommt wie der andere Elternteil durch den Geldunterhalt (vgl nur die Nachweise bei Hopf in KBB, § 140 Rz 10). Auch unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des deutschen Kindergelds kommt somit eine vollständige Anrechnung zugunsten des Geldunterhaltspflichtigen nicht in Betracht, wenn - wie hier - der andere Elternteil durch die Betreuung seinen (gleichwertigen) Beitrag leistet.Soweit sich der Revisionswerber auf die Abänderungsklage nach Paragraph 323, dZPO und die dazu ergangene deutsche Rechtsprechung bezieht, gehen seine Ausführungen schon deshalb ins Leere, weil ein derartiges Institut dem österreichischen Verfahrensrecht fremd ist. Es kommt nicht darauf an, wie ein deutsches Gericht zu entscheiden gehabt hätte, wenn der Kläger ein solches angerufen hätte. Soweit sich der Revisionswerber zur Frage der Anrechnung eines allfälligen Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten auf ein vom Kläger „angekündigtes Einkommen" aus einem im Jahr 2005 zu absolvierenden Praktikum bezieht, übersieht er, dass die Vorinstanzen derartige Feststellungen über ein angekündigtes Praktikum im Jahr 2005 nicht getroffen haben. Im Übrigen ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass auf ein bei Verhandlungsschluss allenfalls bestehendes Vorhaben, in naher Zukunft ein derartiges Praktikum zu absolvieren, schon deshalb nicht Bedacht genommen werden kann, weil keineswegs auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben aufgrund noch nicht voraussehbarer Umstände verhindert wird. Der Vorwurf, bei der Bemessung des Unterhalts sei die Zweckbestimmung des deutschen Kindergelds nicht berücksichtigt worden, geht insoweit ins Leere, als das Erstgericht sogar ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Zweck einer derartigen Leistung der Rechtslage in Deutschland zu entnehmen sei. Der Hinweis des Revisionswerbers auf eine neuere Entscheidung des BGH berücksichtigt nicht die unterschiedliche Rechtslage zwischen Österreich und Deutschland im Bereich des Unterhaltsrechts. Während in Deutschland vergleiche nur BGH römisch zwölf ZR 34/03) die Anrechnung nur der Hälfte des Kindergelds auf minderjährige Kinder beschränkt ist, deren Eltern das Kindergeld je zur Hälfte zusteht, wenn der eine Elternteil das Kind pflegt und erzieht und der andere für den Barunterhalt aufkommt, worin regelmäßig eine Unterhaltsleistung der Eltern zu gleichen Teilen zu erblicken ist, wogegen bei volljährigen Kindern eine Entlastung nur dem/den Geldunterhaltspflichtigen - bei alleiniger Geldunterhaltspflicht nur eines Elternteils somit in Höhe des vollen Kindergeldes - gebührt, macht die österreichische Rechtsprechung insoweit zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern keinen Unterschied, sodass mit Erreichen der Volljährigkeit nicht etwa eine bloße - allenfalls beiderseitige - Geldunterhaltspflicht eintritt, sondern vielmehr - wie beim minderjährigen Kind - angenommen wird, dass derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch seine (wenn auch verminderten) Betreuungsleistungen seiner Unterhaltspflicht in gleichem Maße nachkommt wie der andere Elternteil durch den Geldunterhalt vergleiche nur die Nachweise bei Hopf in KBB, Paragraph 140, Rz 10). Auch unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des deutschen Kindergelds kommt somit eine vollständige Anrechnung zugunsten des Geldunterhaltspflichtigen nicht in Betracht, wenn - wie hier - der andere Elternteil durch die Betreuung seinen (gleichwertigen) Beitrag leistet.
Zutreffend verweist der Revisionswerber allerdings darauf, dass es nicht gerechtfertigt ist, dem Kläger auch für die Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahrs (zukünftigen) Unterhalt nach österreichischem Recht in einer Höhe zuzusprechen, die den Unterhalt nach deutschem Recht übersteigt. Dem steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass die rechtliche Beurteilung stets auf der Basis des Sachverhalts zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu erfolgen hat, zumal dieser für die Verurteilung zu zukünftigen Leistungen nicht uneingeschränkt gilt. Steht nämlich zum genannten Zeitpunkt bereits fest, dass zu einem bestimmten Termin in der Zukunft eine Änderung eintreten wird, die Einfluss auf den zukünftigen Unterhaltsanspruch haben wird, so darf dies bei der Entscheidung nicht ignoriert werden. Der sonst übliche Zuspruch eines bestimmten Monatsbetrags „bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit" lässt sich ja nur dadurch rechtfertigen, dass dem Unterhaltsberechtigten einerseits das Recht auf einen Exekutionstitel für die Zukunft zuerkannt wird, andererseits aber maßgebliche Sachverhaltsänderungen nicht abgesehen werden können. Steht aber fest, dass nach Vollendung des 21. Lebensjahrs nicht mehr österreichisches Unterhaltsrecht, sondern vielmehr deutsches (§ 25 IPRG) zur Anwendung kommen wird, kann schon im Entscheidungszeitpunkt verlässlich beurteilt werden, dass die Zuerkennung eines nach österreichischem Recht ermittelten Unterhaltsanspruchs für die Zeit danach jedenfalls nicht in Betracht kommt. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher - ebenso wie im Provisorialverfahren - zu prüfen sein, in welcher Höhe sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers nach deutschem Recht auf der Basis der derzeitigen Verhältnisse ergeben wird. Da der Unterhaltsanspruch stets am Monatsersten fällig wird, ist eine Änderung erst ab dem demZutreffend verweist der Revisionswerber allerdings darauf, dass es nicht gerechtfertigt ist, dem Kläger auch für die Zeit nach Vollendung des 21. Lebensjahrs (zukünftigen) Unterhalt nach österreichischem Recht in einer Höhe zuzusprechen, die den Unterhalt nach deutschem Recht übersteigt. Dem steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass die rechtliche Beurteilung stets auf der Basis des Sachverhalts zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu erfolgen hat, zumal dieser für die Verurteilung zu zukünftigen Leistungen nicht uneingeschränkt gilt. Steht nämlich zum genannten Zeitpunkt bereits fest, dass zu einem bestimmten Termin in der Zukunft eine Änderung eintreten wird, die Einfluss auf den zukünftigen Unterhaltsanspruch haben wird, so darf dies bei der Entscheidung nicht ignoriert werden. Der sonst übliche Zuspruch eines bestimmten Monatsbetrags „bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit" lässt sich ja nur dadurch rechtfertigen, dass dem Unterhaltsberechtigten einerseits das Recht auf einen Exekutionstitel für die Zukunft zuerkannt wird, andererseits aber maßgebliche Sachverhaltsänderungen nicht abgesehen werden können. Steht aber fest, dass nach Vollendung des 21. Lebensjahrs nicht mehr österreichisches Unterhaltsrecht, sondern vielmehr deutsches (Paragraph 25, IPRG) zur Anwendung kommen wird, kann schon im Entscheidungszeitpunkt verlässlich beurteilt werden, dass die Zuerkennung eines nach österreichischem Recht ermittelten Unterhaltsanspruchs für die Zeit danach jedenfalls nicht in Betracht kommt. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher - ebenso wie im Provisorialverfahren - zu prüfen sein, in welcher Höhe sich ein Unterhaltsanspruch des Klägers nach deutschem Recht auf der Basis der derzeitigen Verhältnisse ergeben wird. Da der Unterhaltsanspruch stets am Monatsersten fällig wird, ist eine Änderung erst ab dem dem
21. Geburtstag folgenden Fälligkeitstermin (hier also ab 1. 10. 2005) zu berücksichtigen, sodass der Zuspruch für die davorliegenden Perioden zu bestätigen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO. Auch für das bisher durchgeführte Verfahren erster und zweiter Instanz kann das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen noch nicht beurteilt werden.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO. Auch für das bisher durchgeführte Verfahren erster und zweiter Instanz kann das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen noch nicht beurteilt werden.
Zum Revisionsrekurs:
Soweit in der Entscheidung über die Revision die klagestattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt wurde, wogegen ein weiteres Rechtsmittel nicht mehr in Betracht kommt, ist die Beschwer des Beklagten durch die insoweit inhaltsgleiche einstweilige Verfügung, die mit Rechtskraft der Entscheidung in der Haptsache ihre Wirksamkeit verliert, weggefallen. Damit wurde der Revisionsrekurs in diesem Umfang (nachträglich) unzulässig.
Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der (von der Hauptsachenentscheidung unberührten) Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses zeigt der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf, sodass sich der verbleibende Teil des Rechtsmittels aus diesem Grund als unzulässig erweist.Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der (von der Hauptsachenentscheidung unberührten) Auferlegung eines Prozesskostenvorschusses zeigt der Revisionsrekurswerber keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf, sodass sich der verbleibende Teil des Rechtsmittels aus diesem Grund als unzulässig erweist.
Das Erstgericht hat als bescheinigt angenommen, dass dem Kläger Verfahrenskosten von zumindest EUR 4.000 erwachsen sind. Insoweit ist die Behauptung, der Anspruch des Klägers sei nicht bescheinigt, weil von diesem der Nachweis, einen Kostenvorschuss bereits geleistet zu haben oder für seine Vertretung leisten zu müssen, nicht erbracht worden sei, nicht nachvollziehbar. Haben die Vorinstanzen eine Kostenbelastung von mindestens EUR 4.000 als bescheinigt angenommen, kann dies vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht bekämpft werden. Die Auffassung des Beklagten, ein Prozesskostenvorschuss könne maximal in dem Ausmaß zugesprochen werden, in welchem dem Kläger ein „Obsiegen möglich ist, mit welchem er einen entsprechenden Prozesskostenersatz erwirken kann", ist unverständlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die kostenverursachenden Prozesshandlungen in ihrer Gesamtheit als vernünftige und zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahmen anzusehen sind, was der Revisionsrekurswerber gar nicht leugnet. Das Argument, der Kläger hätte bereits mit der Klageeinbringung die Verfahrenshilfe beantragen können, geht schon deshalb ins Leere, weil Verfahrenshilfe nur insoweit bewilligt werden kann, als die Verfahrenskosten weder aus eigenem Vermögen noch aus einem (allenfalls auch einem erhöhten) Unterhaltsanspruch finanziert werden können. Dass Prozesskosten einen derartigen Sonderbedarf bilden können, entspricht herrschender Judikatur (EvBl 1994/148, EFSlg 76.216, EvBl 1995/126 uva). Der Unterhaltspflichtige kann seine Verpflichtung zur Finanzierung eines Sonderbedarfs somit nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe verweigern (vgl auch Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 292).Das Erstgericht hat als bescheinigt angenommen, dass dem Kläger Verfahrenskosten von zumindest EUR 4.000 erwachsen sind. Insoweit ist die Behauptung, der Anspruch des Klägers sei nicht bescheinigt, weil von diesem der Nachweis, einen Kostenvorschuss bereits geleistet zu haben oder für seine Vertretung leisten zu müssen, nicht erbracht worden sei, nicht nachvollziehbar. Haben die Vorinstanzen eine Kostenbelastung von mindestens EUR 4.000 als bescheinigt angenommen, kann dies vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht bekämpft werden. Die Auffassung des Beklagten, ein Prozesskostenvorschuss könne maximal in dem Ausmaß zugesprochen werden, in welchem dem Kläger ein „Obsiegen möglich ist, mit welchem er einen entsprechenden Prozesskostenersatz erwirken kann", ist unverständlich. Entscheidend ist vielmehr, ob die kostenverursachenden Prozesshandlungen in ihrer Gesamtheit als vernünftige und zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahmen anzusehen sind, was der Revisionsrekurswerber gar nicht leugnet. Das Argument, der Kläger hätte bereits mit der Klageeinbringung die Verfahrenshilfe beantragen können, geht schon deshalb ins Leere, weil Verfahrenshilfe nur insoweit bewilligt werden kann, als die Verfahrenskosten weder aus eigenem Vermögen noch aus einem (allenfalls auch einem erhöhten) Unterhaltsanspruch finanziert werden können. Dass Prozesskosten einen derartigen Sonderbedarf bilden können, entspricht herrschender Judikatur (EvBl 1994/148, EFSlg 76.216, EvBl 1995/126 uva). Der Unterhaltspflichtige kann seine Verpflichtung zur Finanzierung eines Sonderbedarfs somit nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe verweigern vergleiche auch Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 292).
Dem wiederholten Hinweis des Revisionsrekurswerbers darauf, dass ein Prozesskostenvorschuss nur für künftige entstehende Prozesskosten, nicht aber auch für bereits aufgelaufene Prozesskosten zuzusprechen ist, liegt offenbar ein grundsätzliches Missverständnis zugrunde. Maßgeblich dafür, ob es sich um zukünftige oder um bereits aufgelaufene Kosten handelt, ist nämlich nicht der Entscheidungszeitpunkt, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Antragstellung (vgl 4 Ob 114/06b), zumal nur letzterer vom Unterhaltsberechtigten beeinflusst werden kann. Genau dies ist auch den vom Revisionsrekurswerber selbst zitierten Entscheidungen (EFSlg 39.376, 106.148 ua) deutlich zu entnehmen.Dem wiederholten Hinweis des Revisionsrekurswerbers darauf, dass ein Prozesskostenvorschuss nur für künftige entstehende Prozesskosten, nicht aber auch für bereits aufgelaufene Prozesskosten zuzusprechen ist, liegt offenbar ein grundsätzliches Missverständnis zugrunde. Maßgeblich dafür, ob es sich um zukünftige oder um bereits aufgelaufene Kosten handelt, ist nämlich nicht der Entscheidungszeitpunkt, sondern vielmehr der Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche 4 Ob 114/06b), zumal nur letzterer vom Unterhaltsberechtigten beeinflusst werden kann. Genau dies ist auch den vom Revisionsrekurswerber selbst zitierten Entscheidungen (EFSlg 39.376, 106.148 ua) deutlich zu entnehmen.
Auf die nicht näher ausgeführte Behauptung, dem Beklagten wäre die Deckung der Verfahrenskosten des Klägers im begehrten Umfang „bei Bedachtnahme auf meine sonstigen Leistungen und Pflichten" nicht zumutbar, ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil angesichts der Feststellungen der Vorinstanzen über das Einkommen des Beklagten eine krasse Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, jedenfalls nicht vorliegt.