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Rechtssatz RS0121538

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121538

Geschäftszahl

9Ob121/06v

Entscheidungsdatum

15.11.2006

Rechtssatz

Der Unterhaltsanspruch eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Österreich verlegt hat, richtet sich gemäß Artikel eins, Haager Unterhaltsstatutabkommen nach österreichischem Recht. Deutsches Kindergeld ist dann auch nach Eintritt der Volljährigkeit auch unter Berücksichtigung seiner Zweckbestimmung auf den Unterhaltsanspruch nur zur Hälfte anzurechnen. Nach dem auf den

21. Geburtstag folgenden Fälligkeitstermin ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 25, IPRG der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht zu bemessen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121538

Dokumentnummer

JJR_20061115_OGH0002_0090OB00121_06V0000_001