Die Revision der Klägerin, die die Abweisung eines monatlichen Unterhaltsmehrbegehrens von 1.015 S für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. August 1991 nicht bekämpft, macht weder die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete noch eine andere erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO geltend, sondern strebt mit nur den Einzelfall betreffenden Argumenten eine Teilnahme am Familieneinkommen mit 43 % (35 % als Relation des Vergleiches zuzüglich 8 % für den Entfall der beiden Sorgepflichten) - im Berufungsverfahren erachtete die Klägerin noch 42 % als angemessen - an.Die Revision der Klägerin, die die Abweisung eines monatlichen Unterhaltsmehrbegehrens von 1.015 S für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. August 1991 nicht bekämpft, macht weder die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete noch eine andere erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend, sondern strebt mit nur den Einzelfall betreffenden Argumenten eine Teilnahme am Familieneinkommen mit 43 % (35 % als Relation des Vergleiches zuzüglich 8 % für den Entfall der beiden Sorgepflichten) - im Berufungsverfahren erachtete die Klägerin noch 42 % als angemessen - an.
Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprocheen, daß die Unterhaltsbemessung nach Prozentkomponenten, die auch für die Unterhaltsfestsetzung nach § 94 ABGB und § 66 EheG tauglich ist, im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle erfolgen kann und für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe gibt, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (SZ 64/135 = RZ 1992/49; RZ 1991/50, RZ 1991/26; 1 Ob 588/93 ua; Pichler in Rummel**2, Rz 3a zu § 94 ABGB; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 15, 91 f, 141). Diese Orientierungswerte müssen keineswegs mathematisch den jeweiligen Berechnungen zugrunde gelegt werden (RZ 1992/95). Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß die Klägerin nach der im Vergleich festgelegten Relation mit rund 35 % am Einkommen des unterhaltspflichtigen Beklagten zu partizipieren habe, ein perzentuell höherer Unterhaltsbeitrag jedoch wegen des im fraglichen Zeitraum weit überdurchschnittlich hohen - aus der Abfertigungszahlung resultierenden - Einkommens des Beklagten in diesem Fall nicht gerechtfertigt erscheine und die Gerichte nicht verpflichtet seien, in Extremfällen einem für durchschnittliche Sachverhalte entwickelten Berechnungssystem zu folgen, ist diese Abweichung vom System der Unterhaltsbemessung nach Prozenten vertretbar. Das im Ermessen des Richters (hier der Berufungsrichter) liegende Ergebnis dieser Erwägungen stellt unabhängig von der auch hier maßgeblichen Einzelfallbezogenheit (EFSlg 61.753 ua) jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl RZ 1992/95).Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprocheen, daß die Unterhaltsbemessung nach Prozentkomponenten, die auch für die Unterhaltsfestsetzung nach Paragraph 94, ABGB und Paragraph 66, EheG tauglich ist, im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle erfolgen kann und für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe gibt, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen (SZ 64/135 = RZ 1992/49; RZ 1991/50, RZ 1991/26; 1 Ob 588/93 ua; Pichler in Rummel**2, Rz 3a zu Paragraph 94, ABGB; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 15, 91 f, 141). Diese Orientierungswerte müssen keineswegs mathematisch den jeweiligen Berechnungen zugrunde gelegt werden (RZ 1992/95). Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß die Klägerin nach der im Vergleich festgelegten Relation mit rund 35 % am Einkommen des unterhaltspflichtigen Beklagten zu partizipieren habe, ein perzentuell höherer Unterhaltsbeitrag jedoch wegen des im fraglichen Zeitraum weit überdurchschnittlich hohen - aus der Abfertigungszahlung resultierenden - Einkommens des Beklagten in diesem Fall nicht gerechtfertigt erscheine und die Gerichte nicht verpflichtet seien, in Extremfällen einem für durchschnittliche Sachverhalte entwickelten Berechnungssystem zu folgen, ist diese Abweichung vom System der Unterhaltsbemessung nach Prozenten vertretbar. Das im Ermessen des Richters (hier der Berufungsrichter) liegende Ergebnis dieser Erwägungen stellt unabhängig von der auch hier maßgeblichen Einzelfallbezogenheit (EFSlg 61.753 ua) jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche RZ 1992/95).
Die Revision ist demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der klägerischen Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der klägerischen Revision hingewiesen.