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Entscheidung 7 Ob 186/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob186/08s

Entscheidungsdatum

11.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dagmar E*****, vertreten durch Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei DI Hermann E*****, vertreten durch Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterhalt, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 13. Juni 2008, GZ 4 R 152/08g-74, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin vermag keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels aufzuzeigen: Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird von ihr darin erblickt, dass das Berufungsgericht zur Frage, ob sie aus der Vermietung der Wohnung in Graz Einnahmen erzielte, entgegen ihrem Antrag keine Beweiswiederholung oder -ergänzung vorgenommen hat. Ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung oder -ergänzung für notwendig hält, ist aber als Frage der Beweiswürdigung nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043125). Ein „Subsumtions- und Denkfehler" des Erstgerichts ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin darin, dass Mieteinkünfte der Klägerin seit dem Jahr 2003 festgestellt wurden, nicht zu erkennen.

Der weitere Einwand, bei Bemessung ihres Unterhaltsanspruchs mit 33 % des Einkommens des Beklagten hätte ihr Eigeneinkommen außer Betracht zu bleiben, übersieht, dass bei der konkreten Unterhaltsbemessung auf den Einzelfall abzustellen ist (RIS-Justiz RS0053263 und RS0007204) und die Bemessung nach bestimmten Prozentsätzen nur einen Orientierungswert, nicht aber eine mathematisch exakt zu erfüllende Rechenregel darstellt (RIS-Justiz RS0009571). Da sich die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin durch die Vorinstanzen im Rahmen oberstgerichtlicher Judikatur hält, besteht kein Anlass für eine Korrektur.

Nach ständiger Rechtsprechung sind (auch beträchtliche) Einmalzahlungen, die der Geldunterhaltspflichtige im Zusammenhang etwa mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bezieht, bei Ermittlung seiner Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dabei auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen. Welcher Zeitraum dabei angemessen ist, richtet sich - wie etwa auch Fragen nach einer Wertsicherung und einer Verzinsung - nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten und den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0009667; RS0050466; RS0047428). Dabei kann etwa eine Aufteilung auf jenen Zeitraum, der den in der Abfertigung enthaltenen Urlaubsentgelten entspricht, gerechtfertigt sein, aber auch die Verteilung auf einen sonstigen längeren Zeitraum bis hin zu dem Zeitraum, der der statistischen Lebenserwartung des Geldunterhaltspflichtigen entspricht (7 Ob 232/01w, EFSlg 95.575; 6 Ob 202/06h uva). Dass im Einzelfall auch andere als die von den Vorinstanzen gewählte Einrechnungsmethode denkbar oder sogar zweckmäßig wären, rechtfertigt für sich allein nicht die Anrufung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 1561/94; 6 Ob 202/06h ua).

Im Vorgehen der Vorinstanzen, die Abfertigung bis zur Erreichung des Pensionsalters jährlich aufzuteilen, wodurch (fiktiv) das frühere monatliche Durchschnittsnettoeinkommen des Beklagten aufrechterhalten wird, liegt keine Fehlbeurteilung, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderlich macht. Der Beklagte hat eine solche Aufteilung bis zu seiner Pensionierung ausdrücklich begehrt. Von einem von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang reklamierten „Verstoß gegen die Parteienmaxime" und „überschießenden Feststellungen des Erstgerichts" kann daher keine Rede sein.

Soweit sich die Revisionswerberin schließlich noch gegen das von ihr als mangelhaft und unvollständig bezeichnete Sachverständigengutachten über das vom Beklagten erzielte Einkommen wendet, dem die Vorinstanzen gefolgt sind, versucht sie damit ebenfalls, die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E88728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00186.08S.0911.000

Im RIS seit

11.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20080911_OGH0002_0070OB00186_08S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007204 Rechtssatz 31.05.1990Zivilrecht
Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes in Unterhaltssachen ist nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig.
RS0009571 Rechtssatz 26.09.1991Zivilrecht
Wenn es auch richtig ist, dass die Rechtsmittelgerichte zweiter Instanz überwiegend der ( geschiedenen nicht berufstätigen ) Ehegattin als allein Unterhaltsberechtigter einen Anteil von 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen zuerkannt haben, han …
RS0009667 Rechtssatz 23.05.1991Zivilrecht
Die Aufteilung einmaliger Zahlungen (hier Abfertigung und Pensionsabfindung anlässlich der Pensionierung des Unterhaltspflichtigen) ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen. Die Abfertigung auf so viele Monate zu verteilen …
RS0047428 Rechtssatz 14.07.1993Zivilrecht
Beträchtliche Einmalzahlungen wie Abfertigung und Pensionsabfertigung dienen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, auf einen längeren Zeitraum, entsprechend den gegebenen Umständen auch auf mehrere Jahre, Vorsorge für ein höheres Einkommen z …
RS0050466 Rechtssatz 14.11.1990Zivilrecht
Vom Unterhaltspflichtigen bezogene Abfertigungen sind bei der Unterhaltsbemessung auf so viele Monate aufzuteilen, als diese Abfertigung Monatsentgelten entspricht.
RS0053263 Rechtssatz 10.04.1990Zivilrecht
Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden. Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur da …