Gegen dieses Urteil richten sich die Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten; beide Rechtsmittel sind unzulässig, weil entgegen dem - den OGH nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhängt.Gegen dieses Urteil richten sich die Revision der Klägerin und die Revision des Beklagten; beide Rechtsmittel sind unzulässig, weil entgegen dem - den OGH nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.
1. Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa 4 % pro Kind zu verringern (RIS-Justiz RS0047419 [T3]). Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet zwar für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich (RIS-Justiz RS0047419 [T18]). Reicht die Durchschnittsquote nicht zur Deckung des Existenzminimums - für das der Richtsatz für die Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 lit a/bb ASVG als Maßstab dienen kann (RIS-Justiz RS0109823) -, so kommt ausnahmsweise eine erhöhte Prozentkomponente in Betracht (3 Ob 1520/91; 8 Ob 635/90 = SZ 64/135; 1 Ob 226/99p = EFSlg 91.236; RIS-Justiz RS0009571 [T3]; weitere Nachweise bei Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB³ § 94 Rz 23). Insgesamt sind jedenfalls immer die besonderen Umstände des Einzelfalles für die Festsetzung der Höhe des gemäß § 66 EheG zu leistenden angemessenen Unterhaltes maßgebend (8 Ob 635/90 = SZ 64/135; RIS-Justiz RS0012492 [T11]).1. Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß Paragraph 66, EheG (Paragraph 94, ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa 4 % pro Kind zu verringern (RIS-Justiz RS0047419 [T3]). Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet zwar für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich (RIS-Justiz RS0047419 [T18]). Reicht die Durchschnittsquote nicht zur Deckung des Existenzminimums - für das der Richtsatz für die Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, lit a/bb ASVG als Maßstab dienen kann (RIS-Justiz RS0109823) -, so kommt ausnahmsweise eine erhöhte Prozentkomponente in Betracht (3 Ob 1520/91; 8 Ob 635/90 = SZ 64/135; 1 Ob 226/99p = EFSlg 91.236; RIS-Justiz RS0009571 [T3]; weitere Nachweise bei Schwimann/Ferrari in Schwimann, ABGB³ Paragraph 94, Rz 23). Insgesamt sind jedenfalls immer die besonderen Umstände des Einzelfalles für die Festsetzung der Höhe des gemäß Paragraph 66, EheG zu leistenden angemessenen Unterhaltes maßgebend (8 Ob 635/90 = SZ 64/135; RIS-Justiz RS0012492 [T11]).
2. Der Auffassung der Klägerin, ihr Unterhaltsanspruch müsse das Existenzminimum decken, also zumindest die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes erreichen, was die nunmehrigen Familienverhältnisse des Beklagten auch zuließen, ist entgegenzuhalten, dass es bei der gebotenen Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls keine absolute Untergrenze des angemessenen Unterhalts geben kann. Ein wichtiger Faktor bei Bemessung der Unterhaltsleistung ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (RIS-Justiz RS0047448 [T3]; Beiträge Dritter (hier: der Ehegattin des Beklagten) zum Gesamteinkommen der nunmehrigen Familie des Unterhaltsschuldners sind bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen. Es besteht kein Anspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten, an den Lebensverhältnissen der Familie des Unterhaltsschuldner teilzuhaben. Dazu käme es aber im Ergebnis, wenn - wie von der Klägerin begehrt - die Unterhaltsleistung mit dem Ausgleichszulagenrichtsatz und damit mit 42 % des Einkommens des Klägers bemessen würde.
3. Der Beklagte gesteht zu, dass die von der Rechtsprechung im Unterhaltsrecht entwickelte Prozentwertmethode nur den Charakter einer Orientierungshilfe hat; er sieht aber im Abweichen um 6 % den Ermessensspielraum zu seinen Lasten bei weitem überschritten. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung von den dargestellten Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht abgewichen. Durch den Wiedereintritt der Gattin des Beklagten ins Erwerbsleben ab 1. 1. 2003 wurde der Beklagte um eine Unterhaltspflicht entlastet, was eine Neufestsetzung des Unterhalts der Klägerin infolge wesentlicher Änderung der Umstände rechtfertigt (RIS-Justiz RS0047202). Das Berufungsgericht hat das Einkommen der Ehegattin des Beklagten auch nicht in die Bemessungsgrundlage des Unterhaltsanspruchs der Klägerin einbezogen. Soweit der Beklagte eine unrichtige Unterhaltsbemessung mit eigenen monatlichen Fixkosten zu begründen versucht, führt er die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus, weil er dazu im Verfahren erster Instanz kein Vorbringen erstattet hat.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.