Begründung:
Die Ehe der Streitteile ist seit 14. 5. 1998 gemäß § 55 Abs 1 EheG geschieden. Gemäß § 61 Abs 3 EheG wurde das alleinige Verschulden des hier Beklagten an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen. Der Ehe entstammen vier Kinder. Der Beklagte war immer berufstätig, die Klägerin führte den Haushalt, wobei sie durch Haushaltshilfen entlastet war.Die Ehe der Streitteile ist seit 14. 5. 1998 gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EheG geschieden. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, EheG wurde das alleinige Verschulden des hier Beklagten an der Zerrüttung der Ehe ausgesprochen. Der Ehe entstammen vier Kinder. Der Beklagte war immer berufstätig, die Klägerin führte den Haushalt, wobei sie durch Haushaltshilfen entlastet war.
Während aufrechter Ehe haben die Streitteile ein Einfamilienhaus errichtet, das in ihrem jeweiligen Hälfteeigentum steht. Seit dem Auszug des Beklagten im Frühjahr 1992 bewohnt die Klägerin das Einfamilienhaus allein.
Beide Streitteile bezahlen seit März 1998 je zur Hälfte die Raten für die beiden zum Zweck des Hausbaus aufgenommenen Bausparkassendarlehen. Ein Landesdarlehen wird von der Klägerin allein zurückgezahlt.
Der Beklagte bezahlt die monatlichen Raten für einen von ihm zur Umschuldung eines überzogenen Kontos aufgenommenen Kredit von monatlich 3.444 S allein, wobei nicht feststeht, wodurch die Überschuldungen auf dem ehemaligen gemeinsamen Konto der Streitparteien entstanden sind, ob die Klägerin Beträge von diesem Konto für eigene Zwecke behoben hat oder wofür die einzelnen Beträge verwendet wurden. Ebensowenig steht fest, wozu ein von der Klägerin realisiertes eigenes Sparguthaben Verwendung fand.
Der Beklagte übte bis zu seiner Frühpensionierung im Jahr 1994 den Beruf eines AHS-Lehrers aus. Er bezog im Jahr 1998 eine durchschnittliche monatliche Pension in Höhe von ca S 39.046, im Jahr 1999 S 39.588, im Jahr 2000 von S 40.234 und im Jahr 2001 von S 40.078.
Der Beklagte hat keine weiteren Sorgepflichten.
Die Klägerin ist weiterhin mit dem Beklagten in dessen Krankenkasse mitversichert und bezahlt selbständig eine Zusatzversicherung mit monatlich S 1.135. Für Leistungen aus der Krankenkasse hat sie einen 20 %igen Selbstbehalt zu bezahlen.
Anerkannt hat der Beklagte Unterhaltsbeträge von S 11.892,50 ab 1. 3. 1998 bis Dezember 1999 und von S 12.900 monatlich ab 1. 1. 2000. Das Erstgericht erkannte der Klägerin über die anerkannten Beträge hinaus für den Zeitraum 1. 3. 1998 bis Dezember 1999 einen Unterhaltsbetrag von S 993 und ab 1. 1. 2000 einen weiteren Unterhaltsbetrag von S 300 monatlich zu.
Das entspricht einer Partizipationsquote von 33 % am Einkommen des Beklagten.
Die Klägerin habe den behaupteten Sonderbedarf für Krankheitsaufwendungen nicht erweisen können, die vom Beklagten geltend gemachten Abzugsbeträge seien nicht berechtigt. Die vom Beklagten getätigte Kreditrückzahlung sei allenfalls in einem Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. Solange ein Aufteilungsverfahren nicht beendet sei, stehe der Klägerin aufgrund eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses die Benützung der Ehewohnung zu, ohne dass dies auf den Unterhalt anzurechnen wäre. Einer dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge, hob jedoch über Berufung der Klägerin die zusätzlich zu den Anerkenntnisurteilen zuerkannten Unterhaltsbeträge für den Zeitraum 1. 3. 1998 bis Dezember 1999 auf monatlich S 3.807,50 (= EUR 276,70) und ab 1. 1. 2000 auf S 2.800 (= EUR 203,48) an.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil es von der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung der Bemessung des Unterhaltsanspruches eines haushaltsführenden Ehegatten mit 33 % abgewichen sei.