Die dagegen erhobene Revision des Beklagten ist zulässig.
Unbeschadet des Umstandes, daß der Unterhaltsanspruch von einem Legalzessionar geltend gemacht wird, liegt eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 49 Abs.2 Z 2 JN vor. Gemäß Absatz 3 der genannten Gesetzesstelle besteht nämlich die familiengerichtliche Zuständigkeit unter anderem auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit von einer Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle der ursprünglichen Person hiezu befugt ist. Es würde dem Willen es Gesetzgebers widersprechen, wollte man in einem derartigen Fall das Vorliegen einer familienrechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 502 Abs.3 Z 1 (Zulässigkeit der Revision unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes) verneinen (vgl. RZ 1993/50), zumal es nunmehr einheitliche Rechtsprechung ist, daß durch den Forderungsübergang die rechtliche Natur der übertragenen Forderung nicht geändert wird (JBl. 1979, 543; 2 Ob 526/90). Die bei anderer Rechtslage ergangene Entscheidung SZ 42/28, wonach durch den Rechtsübergang der Forderung auf den Fürsorgeträger der Unterhaltscharakter verlorengehe, kann daher nicht angewendet werden.Unbeschadet des Umstandes, daß der Unterhaltsanspruch von einem Legalzessionar geltend gemacht wird, liegt eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN vor. Gemäß Absatz 3 der genannten Gesetzesstelle besteht nämlich die familiengerichtliche Zuständigkeit unter anderem auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit von einer Person geführt wird, die kraft Gesetzes anstelle der ursprünglichen Person hiezu befugt ist. Es würde dem Willen es Gesetzgebers widersprechen, wollte man in einem derartigen Fall das Vorliegen einer familienrechtlichen Streitigkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer eins, (Zulässigkeit der Revision unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes) verneinen vergleiche RZ 1993/50), zumal es nunmehr einheitliche Rechtsprechung ist, daß durch den Forderungsübergang die rechtliche Natur der übertragenen Forderung nicht geändert wird (JBl. 1979, 543; 2 Ob 526/90). Die bei anderer Rechtslage ergangene Entscheidung SZ 42/28, wonach durch den Rechtsübergang der Forderung auf den Fürsorgeträger der Unterhaltscharakter verlorengehe, kann daher nicht angewendet werden.
Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, an dessen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs.1 ZPO), sind im gegenständlichen Fall Rechtsfragen der im § 502 Abs.1 ZPO genannten Art zu beurteilen, da sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher mit der Frage der Beurteilung von Pflegegebühren als Sonderbedarf noch nicht auseinandergesetzt hat.Entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz, an dessen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO), sind im gegenständlichen Fall Rechtsfragen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Art zu beurteilen, da sich der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher mit der Frage der Beurteilung von Pflegegebühren als Sonderbedarf noch nicht auseinandergesetzt hat.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Nach § 27 WrSHG gehen Rechtsansprüche, die der Empfänger einer Hilfe zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten hat, auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Dieser gesetzliche Forderungsübergang ändert an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung nichts. Der Dritte erfährt somit in seiner Rechtsstellung materiellrechtlich keine Veränderung (JBl. 1979, 543; 2 Ob 526/90). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist daher ausschließlich an der Bestimmung des § 94 ABGB zu messen. Danach hat der (bisher) haushaltsführende Ehegatte Anspruch auf "angemessenen" Unterhalt. Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Prozentsätze zur Ermittlung der Höhe des Unterhalts stellen bloß eine Orientierungshilfe dar, um für Durchschnittsfälle eine "generalisierende Regel" zur Verfügung zu haben (EFSlg. 61.752; RZ 1992/49; 3 Ob 1520/91; 7 Ob 616, 617/91). Das aus den Berechnungsformeln (Prozentsätzen) resultierende Ergebnis ist dann nicht bindend, wenn besondere, vom Durchschnitt abweichende Umstände des Einzelfalles für einen höheren oder niedrigeren Unterhaltsanspruch sprechen (EFSlg. 61.753). Eine derartige Ausnahme von der "generalisierenden Regel" stellt unter anderem der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann (2 Ob 514/94, Schwimann in Schwimann, ABGB, § 94 Rdz 22).Nach Paragraph 27, WrSHG gehen Rechtsansprüche, die der Empfänger einer Hilfe zur Deckung des Lebensbedarfs gegen einen Dritten hat, auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet hat. Dieser gesetzliche Forderungsübergang ändert an der rechtlichen Natur der übertragenen Forderung nichts. Der Dritte erfährt somit in seiner Rechtsstellung materiellrechtlich keine Veränderung (JBl. 1979, 543; 2 Ob 526/90). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist daher ausschließlich an der Bestimmung des Paragraph 94, ABGB zu messen. Danach hat der (bisher) haushaltsführende Ehegatte Anspruch auf "angemessenen" Unterhalt. Die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Prozentsätze zur Ermittlung der Höhe des Unterhalts stellen bloß eine Orientierungshilfe dar, um für Durchschnittsfälle eine "generalisierende Regel" zur Verfügung zu haben (EFSlg. 61.752; RZ 1992/49; 3 Ob 1520/91; 7 Ob 616, 617/91). Das aus den Berechnungsformeln (Prozentsätzen) resultierende Ergebnis ist dann nicht bindend, wenn besondere, vom Durchschnitt abweichende Umstände des Einzelfalles für einen höheren oder niedrigeren Unterhaltsanspruch sprechen (EFSlg. 61.753). Eine derartige Ausnahme von der "generalisierenden Regel" stellt unter anderem der krankheitsbedingte Sonderbedarf dar, der auf seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann (2 Ob 514/94, Schwimann in Schwimann, ABGB, Paragraph 94, Rdz 22).
Als derartiger Sonderbedarf sind die Kosten der durch die körperliche Verfassung des Unterhaltsberechtigten begründeten Unterbringung in einem Pflegeheim anzusehen. Dem Akt ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß das von der Klägerin dafür begehrte Entgelt nicht die Summe der Kosten der sich im wesentlichen aus Unterbringung, Pflege und Verköstigung zusammensetzenden Betreuung der Ehefrau des Beklagten darstellt. Die Notwendigkeit dieser Betreuung, die andernfalls vom Beklagten selbst im Rahmen der Beistandspflicht zu erbringen wäre, wurde im Verfahren nicht bestritten. Der Oberste Gerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, welcher weiteren Behauptungen es nach Ansicht des Revisionswerbers bedürfte, um diese Kosten als Unterhaltsanspruch im Sinn des § 94 ABGB zu qualifizieren.Als derartiger Sonderbedarf sind die Kosten der durch die körperliche Verfassung des Unterhaltsberechtigten begründeten Unterbringung in einem Pflegeheim anzusehen. Dem Akt ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß das von der Klägerin dafür begehrte Entgelt nicht die Summe der Kosten der sich im wesentlichen aus Unterbringung, Pflege und Verköstigung zusammensetzenden Betreuung der Ehefrau des Beklagten darstellt. Die Notwendigkeit dieser Betreuung, die andernfalls vom Beklagten selbst im Rahmen der Beistandspflicht zu erbringen wäre, wurde im Verfahren nicht bestritten. Der Oberste Gerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, welcher weiteren Behauptungen es nach Ansicht des Revisionswerbers bedürfte, um diese Kosten als Unterhaltsanspruch im Sinn des Paragraph 94, ABGB zu qualifizieren.
Das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend darauf verwiesen, daß Klägerin und Beklagter verschiedene Unterhaltsleistungen erbracht haben, sodaß sich das Problem der Anrechnung im konkreten Falle nicht stellt. Der Beklagte hat nämlich zusätzlich zu der elementaren Bedürfnisbefriedigung durch die Klägerin weitere Zuwendungen wie Beistellung von Kleidung, von zusätzlicher Verpflegung, von Lesestoff sowie Betreuung an den Wochenenden in der ehelichen Wohnung erbracht, welche zwar die Lebensqualität der Unterhaltsberechtigten erhöhten, den Aufwand der Klägerin jedoch nicht minderten. Diese grundsätzlich als der Beistandspflicht entsprechend und als sinnvoll und notwendig zu beurteilenden Naturalleistungen können jedoch solange die Ansprüche der Klägerin nicht berühren, als insgesamt die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht überschritten wird oder das der Ehefrau des Beklagten verbleibende restliche Einkommen ohnedies zur Abdeckung dieser Bedürfnisse verwendet werden kann.
Allerdings können zu diesen zusätzlich erbrachten Unterhaltsleistungen nicht die anteiligen Wohnungskosten gezählt werden, da nach der Sachlage davon auszugehen ist, daß der Beklagte die Wohnung derart überwiegend nutzt, daß das Interesse seiner Gattin, sich dort fallweise an den Wochenenden aufhalten zu können, völlig zurücktritt.
Nach den Feststellungen hat der Beklagte für zusätzliche Unterhaltsleistungen an die Ehefrau monatlich rund S 2.000,-- aufgewendet. Die Klägerin begehrt monatlich durchschnittlich S 10.443,--, sodaß von einer monatlichen Belastung von rund S 12.500,-- ausgegangen werden kann. Damit kommen der Ehegattin insgesamt Unterhaltsleistungen von rund 47 % des Familieneinkommens abzüglich der eigenen Pension zugute, was in Anbetracht des dem Beklagten verbleibenden Einkommens von rund S 23.500,-- als innerhalb seiner Leistungsfähigkeit gelegen zu beurteilen ist. Es erübrigt sich daher die Prüfung der Frage, ob nicht zumindest ein Teil der Zusatzleistungen durch das der Ehefrau des Beklagten verbleibende eigene Einkommen abgedeckt werden könnte.
Auch in seiner Revision beharrt der Beklagte darauf, daß § 27 WrSHG im Lichte des Art.8 Abs.1 MRK verfassungswidrig sei, da die zitierte Vorschrift massiv in die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegattin eingreife. Unabhängig vom Willen der im Familienverband lebenden Personen würden durch gesetzlichen Eingriff Unterhaltsansprüche an eine Gebietskörperschaft zediert. Dem ist zu erwidern, daß die Legalzession des § 27 WrSHG lediglich eine Folge der Tatsache ist, daß der Beklagte die ihn sonst selbst treffenden Betreuungspflichten an eine Einrichtung der Klägerin übertragen hat. Daß hiefür ein Entgelt begehrt wird, kann verfassungsrechtliche Bedenken nicht erwecken. Durch die Legalzession wird der Beklagte grundsätzlich bessergestellt als wenn er sonstwo einen Pflegevertrag abgeschlossen hätte, da in einem derartigen Fall die Entgeltshöhe nicht von der Höhe der Unterhaltspflicht begrenzt erscheint.Auch in seiner Revision beharrt der Beklagte darauf, daß Paragraph 27, WrSHG im Lichte des Artikel 8, Absatz eins, MRK verfassungswidrig sei, da die zitierte Vorschrift massiv in die unterhaltsrechtlichen Beziehungen der Ehegattin eingreife. Unabhängig vom Willen der im Familienverband lebenden Personen würden durch gesetzlichen Eingriff Unterhaltsansprüche an eine Gebietskörperschaft zediert. Dem ist zu erwidern, daß die Legalzession des Paragraph 27, WrSHG lediglich eine Folge der Tatsache ist, daß der Beklagte die ihn sonst selbst treffenden Betreuungspflichten an eine Einrichtung der Klägerin übertragen hat. Daß hiefür ein Entgelt begehrt wird, kann verfassungsrechtliche Bedenken nicht erwecken. Durch die Legalzession wird der Beklagte grundsätzlich bessergestellt als wenn er sonstwo einen Pflegevertrag abgeschlossen hätte, da in einem derartigen Fall die Entgeltshöhe nicht von der Höhe der Unterhaltspflicht begrenzt erscheint.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.