Rechtssatz RS0075284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075284
Entscheidungsdatum
24.02.1994
Rechtssatz
Die Legalzession des § 27 Wr SHG ist eine Folge der Tatsache, daß der Unterhaltspflichtige die ihn sonst selbst treffenden Betreuungspflichten an eine Einrichtung eines Sozialhilfeträgers übertragen hat. Daß hiefür ein Entgelt begehrt wird, kann verfassungsrechtliche Bedenken nicht erwecken.Die Legalzession des Paragraph 27, Wr SHG ist eine Folge der Tatsache, daß der Unterhaltspflichtige die ihn sonst selbst treffenden Betreuungspflichten an eine Einrichtung eines Sozialhilfeträgers übertragen hat. Daß hiefür ein Entgelt begehrt wird, kann verfassungsrechtliche Bedenken nicht erwecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0075284
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19940224_OGH0002_0080OB00503_9400000_002