Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht, was die krankheitsbedingten Mehraufwendungen der Klägerin angeht, deren Vorbringen und den vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat.
Der Revisionsrekurs ist auch teilweise berechtigt, und zwar für die Zeit bis 31. 12. 1997 im Sinne einer teilweisen Abänderung und für die Zeit danach in Form einer teilweisen Abänderung und teilweisen Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen.
In der Sache selbst sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, von seiner Entscheidung EFSlg 83.486 abzugehen. Wie sich schon aus dieser Entscheidung indirekt ergibt, ist für die Beurteilung die Änderung des § 21 Abs 3 Z 1 GehG durch das BG BGBl 1995/522 unerheblich, nichts anderes gilt aber auch für die mit Wirkung vom 1. 7. 1997 rückwirkend in Kraft getretene Anpassung des Abs 6 dieser Gesetzesstelle im Hinblick auf eine allfällige Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten durch die 1. Dienstrechts-Nov 1998. Wie zu EFSlg 83.486 ausgesprochen, dient die Auslandsverwendungszulage (auch nach der geänderten Rechtslage) der Abgeltung von aus der Tätigkeit im Ausland erwachsenden und für diese Tätigkeit typischen Aufwandskomponenten. Da für das zivilrechtliche Unterhaltsbemessungsverfahren die Steuerbemessungs- grundlage, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist (JBl 1992, 702; SZ 69/33; ÖA 1998, 114 und zahlreiche weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0013386), könnte diese Beurteilung nicht allein auf § 21 Abs 12 GehG gestützt werden, wonach auch die Auslandsverwendungszulage (steuerlich) als Aufwandsentschädigung gilt. Im konkreten Fall trifft dies allerdings, wie zu EFSlg 83.486 dargelegt, für diese Zulage auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht zu. Dem gegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierte Rechtsprechung berufen, handelt es sich bei der Auslandsverwendungszulage eben, wie dargelegt, gerade nicht um eine pauschale Aufwandsentschädigung in diesem Sinn. Im Übrigen betreffen die zitierten Entscheidungen und auch die zu 2 Ob 216/98y (= ÖA 1999,In der Sache selbst sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, von seiner Entscheidung EFSlg 83.486 abzugehen. Wie sich schon aus dieser Entscheidung indirekt ergibt, ist für die Beurteilung die Änderung des Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer eins, GehG durch das BG BGBl 1995/522 unerheblich, nichts anderes gilt aber auch für die mit Wirkung vom 1. 7. 1997 rückwirkend in Kraft getretene Anpassung des Absatz 6, dieser Gesetzesstelle im Hinblick auf eine allfällige Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten durch die 1. Dienstrechts-Nov 1998. Wie zu EFSlg 83.486 ausgesprochen, dient die Auslandsverwendungszulage (auch nach der geänderten Rechtslage) der Abgeltung von aus der Tätigkeit im Ausland erwachsenden und für diese Tätigkeit typischen Aufwandskomponenten. Da für das zivilrechtliche Unterhaltsbemessungsverfahren die Steuerbemessungs- grundlage, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist (JBl 1992, 702; SZ 69/33; ÖA 1998, 114 und zahlreiche weitere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0013386), könnte diese Beurteilung nicht allein auf Paragraph 21, Absatz 12, GehG gestützt werden, wonach auch die Auslandsverwendungszulage (steuerlich) als Aufwandsentschädigung gilt. Im konkreten Fall trifft dies allerdings, wie zu EFSlg 83.486 dargelegt, für diese Zulage auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht zu. Dem gegenüber kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die von ihr zitierte Rechtsprechung berufen, handelt es sich bei der Auslandsverwendungszulage eben, wie dargelegt, gerade nicht um eine pauschale Aufwandsentschädigung in diesem Sinn. Im Übrigen betreffen die zitierten Entscheidungen und auch die zu 2 Ob 216/98y (= ÖA 1999,
29) ergangene, die Auslandsverwendungszulage von Handels- bzw Wirtschaftskammerbediensteten. Im Gegensatz zu dem der letztgenannten Entscheidung zugrunde liegenden Fall steht hier auch nicht außer Streit, dass der Unterhaltsverpflichtete mehr als den ihn tatsächlich treffenden Mehraufwand erhalte. Auch nach den Feststellungen des Erstgerichtes soll die Auslandsverwendungszulage die mit einer Zuteilung im Ausland verbundenen Mehrausgaben abgelten. Da es, wie aus EFSlg 83.486 hervorgeht, keineswegs gerichtsbekannt ist, dass die Auslandsverwendungszulage über den tatsächlichen Mehrbedarf hinausgeht, wäre es Sache der durch eine teilweise Einbeziehung dieser Zulage begünstigten Klägerin gewesen, derartiges zu behaupten und zu bescheinigen.
Auch der Umstand, dass die Vorinstanzen Kreditraten berücksichtigt haben, die der Beklagte für die Anschaffung einer Eigentumswohnung zu leisten hat, ist entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hat der Beklagte anlässlich der Scheidung seiner Frau die Ehewohnung überlassen, woraus abzuleiten ist, dass Wohnungsbeschaffungskosten von der Bemessungsgrundlage abzuziehen sind (EFSlg 77.479; dass im vorliegenden Fall nicht auch einem Kind die Wohnung überlassen wurde, ist nicht ausschlaggebend, weil sich an der Tatsache nichts ändert, dass der Beklagte gezwungen war, nach dem Verlassen der Ehewohnung eine andere Wohnmöglichkeit zu finden). Zutreffend haben die Vorinstanzen auch erkannt, dass es dem Beklagten auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar war, mit der vorhandenen Substandard-Mietwohnung das Auslangen zu finden.
Mit Recht wendet sich aber die Klägerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, ihr stünde nur ein Unterhaltsbetrag in Höhe von 33 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu.
Wenn auch die Klägerin im Provisorialverfahren (auch) auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht, wie sich aus dem Zitat der Entscheidung EFSlg 67.681 ergibt, einen Unterhalt in Höhe von 40 % des maßgeblichen Einkommens des Beklagten beansprucht hat, hat sie, wie auch das Rekursgericht richtig sieht, hohe Medikamentenkosten und Kosten einer zumindest wöchentlichen Psychotherapie a S 1.500,-- behauptet. Dazu hat auch das Erstgericht als bescheinigt angenommen, dass die Klägerin siebenmal im Monat therapeutische Behandlung in Anspruch nimmt, wobei von den Kosten einer Therapiestunde von S 1.500,-- die Krankenkasse S 620,-- und das Bundessozialamt S 500,-- bezahlen. Darüberhinaus werden monatliche Kosten von rund S 1.000,-- für homöopathische Mittel festgestellt, die die Klägerin von ihrem Hausarzt verschrieben bekommt. Dass diese Behandlungen nicht zweckmäßig wären, wurde vom Beklagten nicht eingewendet.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt nun ein 33 %-iger Anteil des kein Einkommen beziehenden Unterhaltsberechtigten an dem maßgebenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten (auch nach § 66 EheG) nur eine Orientierungshilfe dar, nach den Umständen sind jedoch auch höhereNach ständiger Rechtsprechung stellt nun ein 33 %-iger Anteil des kein Einkommen beziehenden Unterhaltsberechtigten an dem maßgebenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten (auch nach Paragraph 66, EheG) nur eine Orientierungshilfe dar, nach den Umständen sind jedoch auch höhere
Sätze zuzuerkennen (RIS-Justiz RS0009571, darunter RZ 1992/95, 290 =
EFSlg 66.477 = EFSlg 69.291 und EvBl 1994/148, 736). Nach der Entscheidung RZ 1995/77, 254 = EFSlg 76.673 ist eine derartige Ausnahme von der "generalisierenden Regel" unter anderem bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf zu machen, der auf Seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann (ebenso nunmehr auch wiederum Schwimann in Schwimann, ABGB2 § 94 Rz 22). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann allerdings nicht von einem Mehrbedarf von monatlich S 6.160,-- (rechnerisch laut Revisionsrekurs richtig S 7.160,--) die Rede sein, weil (schon mangels entsprechender Behauptungen) nicht als bescheinigt angesehen werden kann, auf welcher rechtlichen Grundlage das Bundessozialamt zu den Psychotherapiekosten einen Beitrag von S 500,-- pro Behandlung leistet, und schon gar nicht, dass dieser für den Fall der (nunmehr dem Grunde nach jedenfalls feststehenden) Unterhaltsverpflichtung des Beklagten (zur Gänze) wegfiele. Es kann daher nur von einem Sonderbedarf von S 2.660,-- für Psychotherapie und von S 1.000,-- für homöopathische Medikamente ausgegangen werden. Aber auch dieser niedrigere Betrag ist derart hoch, dass er auch bei der absolut gesehen hohen Bemessungsgrundlage ein Abgehen vom Regelsatz von 33 % nach oben rechtfertigt. In Relation zu dem sich bei 33 % ergebenden Unterhaltsbetrag von S 11.900,--, wie vom Rekursgericht zuerkannt, würden sich diese krankheitsbedingten Mehrkosten zu deutlich mehr als etwa einem Drittel des monatlichen Unterhaltsbetrags summieren. Es ist daher gerechtfertigt, den Prozentsatz um 5 % auf 38 % zu erhöhen. Daraus ergibt sich auf Basis der von den Vorinstanzen richtig ermittelten Bemessungsgrundlage von S 35.900,-- ein Unterhaltsbetrag von S 13.600,-- (statt S 11.900,--) monatlich.EFSlg 66.477 = EFSlg 69.291 und EvBl 1994/148, 736). Nach der Entscheidung RZ 1995/77, 254 = EFSlg 76.673 ist eine derartige Ausnahme von der "generalisierenden Regel" unter anderem bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf zu machen, der auf Seiten des Berechtigten einen höheren Anspruch begründen kann (ebenso nunmehr auch wiederum Schwimann in Schwimann, ABGB2 Paragraph 94, Rz 22). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann allerdings nicht von einem Mehrbedarf von monatlich S 6.160,-- (rechnerisch laut Revisionsrekurs richtig S 7.160,--) die Rede sein, weil (schon mangels entsprechender Behauptungen) nicht als bescheinigt angesehen werden kann, auf welcher rechtlichen Grundlage das Bundessozialamt zu den Psychotherapiekosten einen Beitrag von S 500,-- pro Behandlung leistet, und schon gar nicht, dass dieser für den Fall der (nunmehr dem Grunde nach jedenfalls feststehenden) Unterhaltsverpflichtung des Beklagten (zur Gänze) wegfiele. Es kann daher nur von einem Sonderbedarf von S 2.660,-- für Psychotherapie und von S 1.000,-- für homöopathische Medikamente ausgegangen werden. Aber auch dieser niedrigere Betrag ist derart hoch, dass er auch bei der absolut gesehen hohen Bemessungsgrundlage ein Abgehen vom Regelsatz von 33 % nach oben rechtfertigt. In Relation zu dem sich bei 33 % ergebenden Unterhaltsbetrag von S 11.900,--, wie vom Rekursgericht zuerkannt, würden sich diese krankheitsbedingten Mehrkosten zu deutlich mehr als etwa einem Drittel des monatlichen Unterhaltsbetrags summieren. Es ist daher gerechtfertigt, den Prozentsatz um 5 % auf 38 % zu erhöhen. Daraus ergibt sich auf Basis der von den Vorinstanzen richtig ermittelten Bemessungsgrundlage von S 35.900,-- ein Unterhaltsbetrag von S 13.600,-- (statt S 11.900,--) monatlich.
Auf Grund der umfassenden Prüfungspflicht des Obersten Gerichtshofes bei der Behandlung einer Rechtsrüge ist jedoch auch wahrzunehmen, dass sich die Vorinstanzen ungeachtet der Tatsache, dass die erstgerichtliche Entscheidung vom 30. 9. 1998 datiert (und auch bereits Gehaltsabrechnungen des Beklagten für das Jahr 1998 vorliegen) auch für die Zeit ab 1. 1. 1998 mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf Grund der Daten für 1997 begnügt haben. Nach der einheitlichen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (zuletzt etwa EFSlg 80.114), der sich auch bereits der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen EFSlg 70.853 und 4 Ob 2025/96i angeschlossen hat, ist bei der Bemessung des Unterhaltes vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen. Dies gilt aber richtigerweise nur bei einem Zuspruch von Unterhalt für die Zukunft im Sinne des § 406 zweiter Satz ZPO (so bereits EFSlg 77.030, aber auch Schwimann aaO Rz 53 zu § 140 ABGB). Ist jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (im Außerstreitverfahren oder Provisorialverfahren) bereits Unterhalt für einen längeren in der Vergangenheit liegenden Zeitraum festzusetzen, dann wird den Grundsätzen der Unterhaltsbemessung (sei es wie im vorliegenden Fall nach § 66 EheG, sei es nach dem ABGB) nur dann entsprochen, wenn (soweit ermittelt) die Unterhaltsbeträge nach dem für die jeweilige Periode ermittelten Durchschnitteinkommen bemessen werden. Auch aus diesem Grund hätte bereits das Erstgericht nicht nur für die Zukunft, sondern auch bereits für das ganze Jahr 1998 die Einkommensverhältnisse des Beklagten in diesem Jahr berücksichtigen müssen. Damit erweist sich, dass eine Abänderung für die Zeit ab 1. 1. 1998 nicht abschließend möglich ist. Allerdings ergibt sich bereits aus den vorliegenden Auskünften, dass (was bei dem grundsätzlich gleichbleibenden Einkommen des Beklagten als Beamter bereits beurteilt werden kann) eine Einkommenserhöhung stattgefunden hat, sodass auch ab diesem Zeitpunkt der sich aus der Erhöhung des Prozentsatzes ergebende Mehrunterhalt zuerkannt werden kann. Darüber hinaus hat jedoch im Umfang des noch strittigen Monatsbetrages eine Aufhebung zu erfolgen. Es wird Sache des Erstgerichtes sein, zu beurteilen, ob es mit den bereits vorliegenden Gehaltsauskünften das Auslangen finden kann oder es ob eine Verfahrensergänzung für erforderlich hält. Letzteres wird nach den dargelegten Grundsätzen umso eher notwendig sein, je später seine Entscheidung getroffen wird.Auf Grund der umfassenden Prüfungspflicht des Obersten Gerichtshofes bei der Behandlung einer Rechtsrüge ist jedoch auch wahrzunehmen, dass sich die Vorinstanzen ungeachtet der Tatsache, dass die erstgerichtliche Entscheidung vom 30. 9. 1998 datiert (und auch bereits Gehaltsabrechnungen des Beklagten für das Jahr 1998 vorliegen) auch für die Zeit ab 1. 1. 1998 mit der Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf Grund der Daten für 1997 begnügt haben. Nach der einheitlichen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (zuletzt etwa EFSlg 80.114), der sich auch bereits der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen EFSlg 70.853 und 4 Ob 2025/96i angeschlossen hat, ist bei der Bemessung des Unterhaltes vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen. Dies gilt aber richtigerweise nur bei einem Zuspruch von Unterhalt für die Zukunft im Sinne des Paragraph 406, zweiter Satz ZPO (so bereits EFSlg 77.030, aber auch Schwimann aaO Rz 53 zu Paragraph 140, ABGB). Ist jedoch im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (im Außerstreitverfahren oder Provisorialverfahren) bereits Unterhalt für einen längeren in der Vergangenheit liegenden Zeitraum festzusetzen, dann wird den Grundsätzen der Unterhaltsbemessung (sei es wie im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, EheG, sei es nach dem ABGB) nur dann entsprochen, wenn (soweit ermittelt) die Unterhaltsbeträge nach dem für die jeweilige Periode ermittelten Durchschnitteinkommen bemessen werden. Auch aus diesem Grund hätte bereits das Erstgericht nicht nur für die Zukunft, sondern auch bereits für das ganze Jahr 1998 die Einkommensverhältnisse des Beklagten in diesem Jahr berücksichtigen müssen. Damit erweist sich, dass eine Abänderung für die Zeit ab 1. 1. 1998 nicht abschließend möglich ist. Allerdings ergibt sich bereits aus den vorliegenden Auskünften, dass (was bei dem grundsätzlich gleichbleibenden Einkommen des Beklagten als Beamter bereits beurteilt werden kann) eine Einkommenserhöhung stattgefunden hat, sodass auch ab diesem Zeitpunkt der sich aus der Erhöhung des Prozentsatzes ergebende Mehrunterhalt zuerkannt werden kann. Darüber hinaus hat jedoch im Umfang des noch strittigen Monatsbetrages eine Aufhebung zu erfolgen. Es wird Sache des Erstgerichtes sein, zu beurteilen, ob es mit den bereits vorliegenden Gehaltsauskünften das Auslangen finden kann oder es ob eine Verfahrensergänzung für erforderlich hält. Letzteres wird nach den dargelegten Grundsätzen umso eher notwendig sein, je später seine Entscheidung getroffen wird.
Infolge der Teilaufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen war auszusprechen, dass die Kostenentscheidung gemäß § 402 Abs 4 EO, § 78 EO iVm § 52 ZPO der Endentscheidung vorzubehalten ist.Infolge der Teilaufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen war auszusprechen, dass die Kostenentscheidung gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO der Endentscheidung vorzubehalten ist.
Dies gilt allerdings nicht für die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. Gemäß § 402 Abs 3 EO beträgt die Frist für die Rekursbeantwortung im Provisorialverfahren, was auch für das Revisionsrekursverfahren gilt, 14 Tage. Der Beschluss, mit welchem dem Beklagten die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt wurde, wurde seiner Vertreterin am 7. 12. 1999 zugestellt. Die erst am 3. 1. 2000 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung erfolgte daher verspätet und war somit zurückzuweisen.Dies gilt allerdings nicht für die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung. Gemäß Paragraph 402, Absatz 3, EO beträgt die Frist für die Rekursbeantwortung im Provisorialverfahren, was auch für das Revisionsrekursverfahren gilt, 14 Tage. Der Beschluss, mit welchem dem Beklagten die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt wurde, wurde seiner Vertreterin am 7. 12. 1999 zugestellt. Die erst am 3. 1. 2000 zur Post gegebene Revisionsbeantwortung erfolgte daher verspätet und war somit zurückzuweisen.